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   BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02   

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BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02 (https://dejure.org/2002,3083)
BVerfG, Entscheidung vom 18.12.2002 - 2 BvR 367/02 (https://dejure.org/2002,3083)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 (https://dejure.org/2002,3083)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Ausschluss selbständig tätiger Rechtsanwälte von der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung des Sonderausgabenabzuges nach EStG § 10a Abs 1 S 1 für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten "Riester-Rente"

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10a Abs. 1 S. 1; AVmG
    Ausschluss selbständiger Rechtsanwälte von der sog. "Riester-Rente"

  • datenbank.nwb.de

    Kein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG für selbständige Rechtsanwälte für Altersvorsorgebeiträge zur sogenannten "Riester-Rente"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss von selbstständig tätigen Rechtsanwälten von der einkommensteuerrechtlichen Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach §?10a Abs. 1 Satz 1 EStG für Altersvorsorgebeiträge zur ?Riester-Rente? kein Verstoß gegen Art. 3 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 376
  • NZS 2003, 205
  • DB 2003, 371
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, EuGRZ 2002, 74 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonstwie einleuchtende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen.

    Der Gleichheitssatz verlangt vielmehr, dass sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl.BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 93, 386 ).

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Der Gleichheitssatz verlangt vielmehr, dass sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl.BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 93, 386 ).
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, EuGRZ 2002, 74 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonstwie einleuchtende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen.
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Eine gewillkürte Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerde-Verfahren ist nicht zulässig (vgl.BVerfGE 72, 122 ).
  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfGE 98, 365 ).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Der Gleichheitssatz verlangt vielmehr, dass sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (vgl.BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 93, 386 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 367/02
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl.BVerfGE 90, 22 ).
  • BFH, 29.07.2015 - X R 11/13

    Kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG für nicht aktiv in der

    Das BVerfG hat bereits in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom 18. Dezember 2002  2 BvR 367/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409) und vom 2. Juni 2003  2 BvR 592/03 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 1, 188) entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuer gewähre, die jeweiligen Beschwerdeführer, die entweder als Rechtsanwalt oder als Arzt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke waren, aber von dieser Begünstigung ausschließe.
  • BFH, 06.04.2016 - X R 42/14

    Keine Altersvorsorgezulage für Pflichtmitglieder von berufsständischen

    Soweit das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Nichtannahmebeschlüssen vom 18. Dezember 2002  2 BvR 367/02 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 409) und vom 2. Juni 2003  2 BvR 592/03 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 1, 188) eine Verfassungswidrigkeit der §§ 10a, 79 EStG nicht bejaht habe, müsse berücksichtigt werden, dass sich seit den Jahren 2002 und 2003 die Verhältnisse derart verändert hätten, dass die seinerzeitigen Entscheidungen keinen Bestand mehr haben könnten.

    b) In seinen beiden Nichtannahmebeschlüssen in HFR 2003, 409 und in BVerfGK 1, 188 hat das BVerfG entschieden, es sei nicht ersichtlich, dass die Regelung des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sei, soweit diese den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten und gleichgestellten Personen eine steuerliche Begünstigung in Gestalt des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge bei der Einkommensteuer gewähre, die jeweiligen Beschwerdeführer, die entweder als Rechtsanwalt oder als Arzt Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke waren, aber von dieser Begünstigung ausschließe.

  • BFH, 21.07.2009 - X R 33/07

    "Riesterzulage" für mittelbar berechtigten Ehegatten nur bei eigenem

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwischenzeitlich die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Differenzierung der Förderung gemäß § 10a EStG nach den unterschiedlich von der Versorgungsniveauabsenkung betroffenen Berufsgruppen bestätigt (BVerfG-Beschluss vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2003, 409).
  • FG Bremen, 25.10.2018 - 1 K 165/17

    Berücksichtigungsfähige lebenslange monatliche Zahlungen als Werbungskosten bei

    Der Gleichheitssatz verlangt vielmehr, dass sich eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.12.2002, 2 BvR 367/02, DB 2003, 371 ).
  • VG Hamburg, 05.12.2006 - 10 K 2075/05

    Satzungsänderungsanspruch wegen normativen Unterlassens kann nur im Wege der

    Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002 - 2 BvR 367/02 -, Juris; Beschluss vom 21.6.2006, a.a.O. - jeweils m.w.N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 -, EuGRZ 2002, 74, 91), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, ohne dass sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonst einleuchtende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.).

    Bei der Überprüfung, ob eine Norm, die eine Begünstigung gewährt, die Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Personenkreis im Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vorgenommen hat, ist allerdings nicht zu untersuchen, ob der Gesetz- oder Satzungsgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner hierbei grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Grenzen des Gesetzgebers: BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980 - 1 BvL 50/79 u. a. -, BVerfGE 55, 72, 89; Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O.; allgemein zum Ermessensspielraum des Satzungsgebers: BVerfG, Beschluss vom 18.12.1986 - 1 BvR 609/86 -, Juris).

    Der Gleichheitssatz verlangt, dass sich eine durch Rechtsvorschrift vorgenommene unterschiedliche Behandlung des begünstigten und des nicht begünstigten Personenkreises auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 18.12.2002, a.a.O. m.w.N.).

  • BVerfG, 29.03.2004 - 2 BvR 1670/01

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Anspruchs auf Kindergeld für ein

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, DB 2003, S. 371, 372).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 46/06

    Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen - Steuerschädliche

    Wenn er davon in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG eine Ausnahme macht, diese aber in Satz 4 der Vorschrift wieder begrenzt, indem er die Steuerfreiheit der Zinsen an die Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsbeiträge als Sonderausgaben knüpft und dabei auf die Sonderregelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG verweist, so liegt das im Rahmen der dem Gesetzgeber bei der Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Personenkreis zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Der Betrieb 2003, 371, m.w.N.).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 1 BvR 1080/01

    Fehlende Beschwerdebefugnis eines Verbraucherschutzvereins bezüglich der

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Prozessstandschaft im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 19, 323 [329]; - 25, 256 [263]; - 44, 353 [366 f.]; - 56, 296 [297]; - 72, 122 [131]; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 14. März 2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, NZS 2003, S. 205 f.).
  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 33/05

    Saldierung des "Schattengewinns" mit verrechenbaren Verlusten aus der Zeit vor

    bb) Bei der Prüfung steuerbegünstigender Normen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner in diesem Bereich grundsätzlich weiten Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. Kammerbeschluss des BVerfG vom 18. Dezember 2002 2 BvR 367/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2003, 409; Beschluss des BVerfG vom 29. November 1989 1 BvR 1402/87, 1 BvR 1528/87, BVerfGE 81, 108, BStBl II 1990, 479; BFH-Urteil vom 10. Dezember 1997 XI R 73/96, BFHE 185, 79, BStBl II 1998, 222).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.12.2013 - 10 S 26.13

    Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zur dauerhaften Nutzung

    Zwar verbietet sich ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorbehalten bleibt, ohne dass sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonst einleuchtende Gründe für die Differenzierung finden lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 367/02 -, NZA 2003, 376, juris Rn. 6).

    Darauf, ob bei der Abgrenzung der Personenkreise tatsächlich die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden wurde, kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002, a.a.O.) Einen Anspruch auf Ausweitung der bereits großzügig gewährten Aussetzung der Vollstreckung auch auf sie hat die Antragstellerin daher nicht.

  • FG München, 05.03.2012 - 7 K 2772/09

    Die Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen

  • BVerfG, 02.06.2003 - 2 BvR 592/03

    Keine Verletzung des Gleichheitssatzes durch Beschränkung der Möglichkeit,

  • LAG Düsseldorf, 17.05.2006 - 12 Sa 175/06

    Verteilung der Arbeitszeitverringerung auf Arbeits- und Freizeitphasen?

  • FG Köln, 27.01.2022 - 3 K 1835/20

    Steuermindernde Berücksichtigung von Schulgeldkosten für eine Internationale

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2007 - 7 K 5216/05

    Beschränkung der abgeleiteten Zulagenberechtigung gem. § 79 Satz 2 EStG auf

  • FG Niedersachsen, 18.11.2010 - 1 K 3/09

    An einen Kommanditisten einer Einschiffsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH

  • FG Berlin-Brandenburg, 08.05.2014 - 10 K 14253/12

    Altersvorsorgezulage 2005 bis 2008

  • VerfG Brandenburg, 27.05.2004 - VfGBbg 283/03

    Gemeindegebietsreform; Beteiligtenfähigkeit

  • FG Nürnberg, 26.09.2007 - III 208/05

    Berücksichtigung der Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben; Berechnung

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