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   BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92   

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BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 (https://dejure.org/1993,3874)
BVerfG, Entscheidung vom 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 (https://dejure.org/1993,3874)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 (https://dejure.org/1993,3874)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Bewährungsweisung der Erbringung von Urinproben zum Nachweis der Drogenfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 15.08.1980 - 2 BvR 495/80

    Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Führungsaufsicht

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Sie dient weder einer Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu mißbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993, 2 BvR 930/92).

    Wie ausgeführt, ist das Interesse an der Resozialisierung des Straftäters zu vermeiden, daß dieser künftig weiterhin schwerwiegende Straftaten begeht, ein überragendes Gemeinschaftsgut, das gesetzliche Einschränkungen von Grundrechten zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; konkret zur Einschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG ).

    Sollte ein Bewährungshelfer an die Lebensführung unzumutbare Anforderungen stellen (§ 56 c Abs. 1 Satz 2 StGB ), so kann der Beschwerdeführer das Gericht anrufen (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Sie dient weder einer Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu mißbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfGE 55, 28 [31]; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993, 2 BvR 930/92).

    Eine solche Einflußnahme auf das Bewährungsverhalten, sein Leben straffrei und ohne Drogenkonsum zu führen, genügt dem Zweck der Weisung und ist daher von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -).

  • OLG Zweibrücken, 22.08.1989 - 1 Ws 371/89

    Weisungen; Lebensführungshilfe; Bewährung; Verurteilter; Gesetzmäßigkeit;

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Weisung so bestimmt zu formulieren, daß Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmißverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. Lackner, a.a.O., § 56 c StGB , Anm. 2; Schönke/Schröder, a.a.O., § 56 c StGB Rdn. 15, 16 und § 56 d StGB Rdn. 4; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56 c StGB Rdn. 10; Stree, Anm. zu OLG Zweibrücken, JR 1990, 121 [123]; OLG Schleswig, OLGSt, § 56 b Nr. 1 StGB ; Hanseatisches OLG Bremen, Strafverteidiger 1986, 253).

    Da dem Bewährungshelfer die Aufgabe zukommt, die Erfüllung der Weisungen zu überwachen, kann es sinnvoll sein, von ihm gewisse Einzelheiten der Mitwirkung des Verurteilten an Kontrollmaßnahmen festlegen zu lassen (vgl. Stree, Anm. zu OLG Zweibrücken, JR 1990, 121 [123]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Jede Einschränkung des Grundrechts muß allerdings verhältnismäßig sein (BVerfGE 44, 353 [373]; 63, 131 [144]; 65, 1 [44]) und gewährleisten, daß sie in keinem Mißverhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Die erteilte Bewährungsweisung wird insofern durch den mit der Bestimmung des § 56 c Abs. 1 StGB verfolgten Normzweck gerechtfertigt und in einer dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Weise durch die für alle Weisungen geltende Regelung (§ 56 c Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB ) eingegrenzt (vgl. BVerfGE 74, 102 [126]; 83, 119 [129]).
  • OLG Koblenz, 07.01.1985 - 1 Ws 862/84
    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    4 St 275/79">NJW 1980, 2424 [2425]; OLG Koblenz, NStZ 1987, 24 ff.).
  • BGH, 03.10.1956 - 4 StR 345/56
    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Lediglich auf Sicherung und Überwachung von Geboten abstellende Weisungen vertrügen sich damit nicht (vgl. Lackner, 20. Aufl., § 56 c StGB Rdn. 4; Schönke/Schröder, a.a.O., § 56 c Rdn. 6; BGHSt 9, 365 f.; BayObLG, …
  • OLG Bremen, 25.04.1986 - Ws 51/86
    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Weisung so bestimmt zu formulieren, daß Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmißverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. Lackner, a.a.O., § 56 c StGB , Anm. 2; Schönke/Schröder, a.a.O., § 56 c StGB Rdn. 15, 16 und § 56 d StGB Rdn. 4; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 56 c StGB Rdn. 10; Stree, Anm. zu OLG Zweibrücken, JR 1990, 121 [123]; OLG Schleswig, OLGSt, § 56 b Nr. 1 StGB ; Hanseatisches OLG Bremen, Strafverteidiger 1986, 253).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 49, 89 [133]).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BVerfG, 09.06.1993 - 2 BvR 368/92
    Jede Einschränkung des Grundrechts muß allerdings verhältnismäßig sein (BVerfGE 44, 353 [373]; 63, 131 [144]; 65, 1 [44]) und gewährleisten, daß sie in keinem Mißverhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 14.11.1990 - 2 BvR 1462/87

    Verfassungsmäßigkeit der Auferlegung gemeinnütziger Leistungen bei der

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

  • BVerfG, 02.09.2015 - 2 BvR 2343/14

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine

    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.).

    Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbstständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Bei der Frage, welche Bestimmtheitsanforderungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, ist auch die Intensität der Einwirkungen auf die von der Regelung Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 9 m.w.N.).

    Dies kann auch die Bestimmung der Zeitpunkte betreffen, zu denen bestimmte Leistungen zu erbringen sind, soweit darin nicht eine Übertragung des gesetzlich dem Gericht vorbehaltenen Weisungsrechts zu sehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, 10).

  • BVerfG, 24.09.2011 - 2 BvR 1165/11

    Recht auf Freiheit der Person; Strafaussetzung zur Bewährung (Widerruf);

    Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer die Vorgaben so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, und vom 10. August 1993 - 2 BvR 610/91 -, juris, Rn. 36, jeweils m.w.N.).

    Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer schon nach dem Strafrecht (§ 56d Abs. 3 StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993, - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 8, m.w.N.).

    Es kann offenbleiben, ob die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der genannten strafrechtlichen Vorschriften hier schon deshalb verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, weil der Bewährungswiderruf auf die Missachtung von - den gerichtlichen Bewährungsbeschluss konkretisierenden - Vorgaben gestützt wurde, die im Bewährungsbeschluss selbst hätten festgelegt werden müssen (vgl. für die Annahme, die Bestimmung des Zeitraums, innerhalb dessen eine nach Stunden bemessene Arbeitsauflage zu erfüllen ist, dürfe nicht dem Bewährungshelfer übertragen werden, OLG Braunschweig, Beschluss vom 9. Januar 2006 - Ws 1/06 -, StV 2007, S. 257; KG, Beschluss vom 13. April 2005 - 5 Ws 157/05 -, juris), oder ob die Festlegung des äußeren zeitlichen Rahmens für die Ableistung einer durch Bewährungsbeschluss auferlegten bestimmten Anzahl von Arbeitsstunden als eine zulässige Präzisierung des gerichtlichen Bewährungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris, Rn. 9 f.) dem Bewährungshelfer übertragen werden kann mit der Folge, dass Verstöße gegen dessen Anordnung dann zugleich als Verstöße gegen die gerichtliche Weisung einzuordnen sind und unter den Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zum Widerruf der Strafaussetzung führen können.

  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgabe von Urinproben im Rahmen der Bewährungsüberwachung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 -, juris) führte das Bundesverfassungsgericht in dieser - nicht unmittelbar einschlägigen - Entscheidung aus, dass die Menschenwürde nicht verletzt sei.
  • OLG Hamm, 03.04.2007 - 1 Vollz (Ws) 113/07

    Urinprobe; Abgabe; Verhältnismäßigkeit; Drogenmissbrauch

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, S. 189 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni1993 2 BvR 368/92 - juris - BVerfG, NJW 1993, S. 3315 ; KG, Beschluß vom 26. Januar 2006 5 Ws 16/06 Vollz - juris -).

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, S. 189 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni1993 2 BvR 368/92 - juris - BVerfG, NJW 1993, S. 3315 ; KG, Beschluß vom 26. Januar 2006 5 Ws 16/06 Vollz - juris -).

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2006, S. 189 ; BVerfG, Beschluß vom 9. Juni1993 2 BvR 368/92 - juris - BVerfG, NJW 1993, S. 3315 ; KG, Beschluß vom 26. Januar 2006 5 Ws 16/06 Vollz - juris -).

  • BVerfG, 17.02.2006 - 2 BvR 204/06

    Strafrestaussetzung im Vollstreckungsverfahren - Gewährung von

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Übrigen die anlässlich der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 c Abs. 1 StGB erteilte Weisung, während der Bewährungszeit Urinproben nach richterlicher Weisung abzugeben, verfassungsrechtlich nicht beanstandet (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315 und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 - ; vgl. auch OLG Zweibrücken, NStZ 1989, S. 578).

    Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, NJW 1993, S. 3315 und vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 - ).

  • OLG Koblenz, 29.01.2007 - 1 Ws 49/07

    Bewährungswiderruf: Widerruf der Strafaussetzung wegen Auflagen- und

    Wird einem Verurteilten auferlegt, "nach Weisung des Bewährungshelfers" gemeinnützige Arbeit zu leisten, kommt ein Widerruf nicht in Betracht, wenn es faktisch dem Verurteilten selbst überlassen bleibt, sich um eine Einsatzstelle zu kümmern und er nichts tut (siehe BVerfG v. 9. Juni 1993, 2 BvR 368/92 in juris).

    Da das Gericht eine Weisung so bestimmt zu formulieren hat, daß Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmißverständlich weiß, wann er einen Widerruf zu erwarten hat ( BVerfG v. 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 in juris), kann der Widerruf nicht auf einen Verstoß gegen eine konkludente oder möglicherweise gewollte, bei der Abfassung des Bewährungsbeschlusses aber vergessene Weisung gestützt werden.

  • OLG Braunschweig, 13.06.2012 - Ss 19/12

    JGG; Jugendgerichtshilfe; Arbeitsleistungen; Jugendrichterliche Weisung;

    Das Bundesverfassungsgericht hat es in einer Bewährungssache deshalb bspw. nicht beanstandet, dass gem. § 56c StGB zum Nachweis der Drogenfreiheit Urinproben nach Aufforderung durch den Bewährungshelfer abzugeben waren (BVerfG, 2 BvR 368/92, Beschluss vom 09.06.1993; juris).
  • OLG Bamberg, 18.12.2013 - 2 Ws 61/13

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen:

    Eine entsprechende Anordnungs- und Ausgestaltungskompetenz des Bewährungshelfers ist in § 56 d Abs. 3 und 4 StGB gerade nicht vorgesehen (BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 [bei juris]).
  • OLG Braunschweig, 09.01.2006 - Ws 1/06

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Auflage zur Ableistung gemeinnütziger

    Der Verurteilte muss ihnen unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen ihm der Widerruf der Straussetzung zur Bewährung und damit ein einschneidender Eingriff in sein verfassungsrechtlich verbürgtes Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes droht (vgl. KG, Beschluss vom 13.04.2005 - 5 Ws 157/05 - bei Juris, insbes. Rn. 8; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 2, 3; OLG Hamm, StV 2004, 657 f.; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.1989 - 1 Ws 44/89 - bei Juris; ebenso in Bezug auf Weisungen: BVerfG, Beschluss vom 09.06.1993 - 2 BvR 368/92 - bei Juris, insbes. Rn. 8; vgl. ferner Schönke/Schröder - Stree, StGB , 26. Aufl., § 56 b Rn. 34).
  • VerfGH Sachsen, 14.08.2012 - 64-IV-12
    Dieser verlangt, dass das Gericht die Weisung so bestimmt formuliert, dass Verstöße zweifelsfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1993 - 2 BvR 368/92 - juris Rn. 8).
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