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   BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90   

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https://dejure.org/1990,2603
BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90 (https://dejure.org/1990,2603)
BVerfG, Entscheidung vom 28.08.1990 - 2 BvR 375/90 (https://dejure.org/1990,2603)
BVerfG, Entscheidung vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 (https://dejure.org/1990,2603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsnatur von Sicherheitsleistung und Verfall vor dem Hintergrund der Menschenwürde, der allgemeinen Betätigungsfreiheit und der Eigentumsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sicherheitsleistung - Verfall - Eigentum - Verletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1043
  • NStZ 1991, 142
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).

    Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; namentlich darf durch die Sicherheitsleistung und deren Verfall nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden, dem das materielle Strafrecht dienen soll (vgl. BVerfGE 19, 342 [348]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Die Fachgerichte sind in Auslegung und Anwendung des Strafprozeßrechts, die das Bundesverfassungsgericht nicht nachprüft (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]), mit nachvollziehbaren Erwägungen davon ausgegangen, daß die Sicherheit nicht gemäß § 123 StPO frei geworden, sondern nach § 124 StPO verfallen ist, weil sich der Beschwerdeführer bewußt dem Strafverfahren entzogen hat.
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Die Sicherheitsleistung und deren Verfall folgen daher in ihrer Bewertung nicht den Grundsätzen, die für strafähnliche Sanktionen, wie etwa die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO , gelten (vgl. dazu BVerfGE 20, 323 [33 1 ff.]; 58, 159 [162 f.]).
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Der Richter muß daher stets im Auge behalten, daß der vornehmliche Zweck und der eigentliche Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist, die Durchsetzung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die spätere Strafvollstreckung sicherzustellen; ist sie zu einem dieser Zwecke nicht mehr nötig, so ist es unverhältnismäßig und daher grundsätzlich unzulässig, sie anzuordnen, aufrechtzuerhalten oder zu vollziehen (BVerfGE 19, 342 [347 f., 349]; 20, 45 [49 f.]; 20, 144 [147]; 53, 152 [158 ff.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Die Sicherheitsleistung und deren Verfall folgen daher in ihrer Bewertung nicht den Grundsätzen, die für strafähnliche Sanktionen, wie etwa die Ordnungsmittel nach § 890 ZPO , gelten (vgl. dazu BVerfGE 20, 323 [33 1 ff.]; 58, 159 [162 f.]).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 28.08.1990 - 2 BvR 375/90
    Nur dies wird auch dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, daß bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen (vgl. BVerfGE 32, 87 [94 f.]).
  • BGH, 17.03.2016 - IX ZR 303/14

    Drittwiderspruchsklage auf Freigabe eines gepfändeten Rückzahlungsanspruchs für

    Sie enthält kein sozialethisches Unwerturteil (BVerfG, NJW 1991, 1043).

    (b) Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass es der Zweck der Kaution ist, auf den Beschuldigten dahingehend einzuwirken, dass dieser sich dem Verfahren nicht entzieht (BVerfG, NJW 1991, 1043).

  • BGH, 01.09.1992 - 1 StR 281/92

    Vorlage gefälschter Unterlagen durch Verteidiger

    Ihr ausschließliches Ziel ist die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. BVerfG NStZ 1991, 142).
  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1874/12

    Freiheit der Person (Untersuchungshaft; Fluchtgefahr; Außervollzugsetzung eines

    Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 -, juris Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 118-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Die Verfolgung anderer Zwecke ist ausgeschlossen; insbesondere darf nicht nach Art einer Strafe ein Rechtsgüterschutz vorweggenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2012 - 2 BvR 1874/12 - juris Rn. 32; Beschluss vom 28. August 1990 -2 BvR 375/90 -juris Rn. 2).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    sind, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - juris Rn. 21 [zu § 119 StPO]).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 3041/95

    Vereinbarkeit des Verfalls einer Sicherheit im strafrechtlichen

    Die Regelungen über den Verfall einer Sicherheit in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind auch unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NStZ 1991, 142 [143]).
  • KG, 02.01.1998 - 5 Ws 783/97
    Auch dann, wenn sich die Angeschuldigte bei ihrer Flucht im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden haben sollte, hinderte dieser Umstand den Verfall der Sicherheit nicht (vgl. BVerfG NStZ 1991, 142; OLG München NStZ 1990, 249 mit ausführlicher Begründung, die der Senat teilt; OLG Bamberg OLGSt § 124 Nr. 5).
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