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   BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvR 375/97   

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https://dejure.org/1997,13135
BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvR 375/97 (https://dejure.org/1997,13135)
BVerfG, Entscheidung vom 17.03.1997 - 2 BvR 375/97 (https://dejure.org/1997,13135)
BVerfG, Entscheidung vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 (https://dejure.org/1997,13135)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs 1 Satz 1; StPO § 33a
    Fristbeginn zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung nach § 33a StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Die Verfassungsbeschwerdefrist wird durch ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel nicht offen gehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174 f.; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1991 - 2 BvR 1650/90 - vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - und vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2001 - 2 BvR 1879/01 -, NStZ-RR 2002, S. 109).
  • BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01

    Keine Unterbrechung der Frist des BVerfGG § 93 Abs 1 S 1 durch Entscheidung über

    Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - in JURIS veröffentlicht).
  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 215/04

    Aus Substantiierungsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn die Gegenvorstellung nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften oder aus sonstigen Gründen, z.B. wegen ganz unzureichender Darlegung eines Gehörsverstoßes, offensichtlich nicht zu einer sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung führen könnte (Beschluss vom 31. Juli 1998, a. a. O.; zum Bundesrecht BVerfG, NJW 1995, 3248, sowie Beschluss vom 26. Januar 2005, a. a. O.) oder wenn die Gegenvorstellung ausschließlich materiell-rechtliche Rügen enthielte (BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2004 - 2 BvR 1313/04, 2 BvR 1314/04 - vgl. ferner BVerfG, Beschluss vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - für den Fall, dass die Gegenvorstellung nicht auf die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern allein auf das Nachschieben rechtlicher Erwägungen abzielte).
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