Rechtsprechung
BVerfG, 10.03.2016 - 2 BvR 408/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Bundesverfassungsgericht
Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und materieller Subsidiarität
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 StPO
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei formwidriger und daher erfolgloser Einlegung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs - hier: unzulässiger Antrag im Klageerzwingungsverfahren gem § 172 Abs 2, 3 StPO wegen Missachtung des Anwaltszwangs (§ 172 Abs 3 S 2 Halbs 1 StPO) - zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde - Jurion
Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer; Ausschöpfung aller zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Verletzung von Verfassungsrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde durch den Beschwerdeführer; Ausschöpfung aller zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Verhinderung oder Beseitigung der geltend gemachten Verletzung von Verfassungsrecht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Zweibrücken, 21.01.2016 - 1 Ws 363/15
- BVerfG, 10.03.2016 - 2 BvR 408/16
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17
Verfassungsbeschwerde, Schadensersatz, Nichtzulassungsbeschwerde, …
Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).Damit hat er die Verwerfung seines Antrags als unzulässig bewusst in Kauf genommen und kann sich nicht darauf berufen, dass er aufgrund fehlenden Eintritts in eine Sachprüfung seines Begehrens in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder ihm kein effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3).
- BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvR 882/17
Klageerzwingungsverfahren (Grundsatz der materiellen Subsidiarität der …
Der Beschwerdeführer muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2016 - 2 BvR 1552/14 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2016 - 2 BvR 408/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1453/16 -, juris, Rn. 3; stRspr).