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   BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00   

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https://dejure.org/2001,5014
BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00 (https://dejure.org/2001,5014)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00 (https://dejure.org/2001,5014)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2001 - 2 BvR 413/00 (https://dejure.org/2001,5014)
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Spionageverdacht

§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Kostenentscheidung unter Anknüpfung an einen verbleibenden Tatverdacht (ohne Schuldfeststellung oder -zuweisung);

§ 304 StPO, Heilung eines Verfassungsverstoßes auch durch Hilfserwägungen im Rahmen einer als unzulässig verworfenen Beschwerde

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Unschuldsvermutung - Auslagenentscheidung - Geheimdienstliche Agententätigkeit - Schuldspruch

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2; ; StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz; ; StGB § 99 Abs. 1 Nr. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
    Auslagenentscheidung und Unschuldsvermutung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 2 BvR 254/88

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch indizente Schuldfeststellung im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    Die durch sie aufgeworfenen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 358 ff.; 82, 106 ff.) geklärt.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Unschuldsvermutung eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist und deshalb Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld auszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (BVerfGE 82, 106 ).

    Wird ein Strafverfahren beendet, ohne dass die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für eine Erkenntnis der Schuld (BVerfGE 82, 106 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).

    Dabei können allein Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren einstellenden Beschlusses zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Dabei ist der Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen (BVerfGE 82, 106 ).

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    Die durch sie aufgeworfenen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 358 ff.; 82, 106 ff.) geklärt.

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Unschuldsvermutung eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist und deshalb Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

    Erst die durchgeführte Hauptverhandlung schafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur Schuld zu treffen und die Unschuldsvermutung gegebenenfalls zu widerlegen (BVerfGE 74, 358 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).

    Dabei können allein Schuldzuweisungen oder -feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren einstellenden Beschlusses zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ).

  • BVerfG, 25.11.1991 - 2 BvR 1056/90

    Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).
  • BVerfG, 16.12.1991 - 2 BvR 1542/90

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).
  • BVerfG, 19.08.1987 - 2 BvR 815/84

    Strafverfahrensrechtliche Kostenentscheidung und Unschuldvermutung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).
  • BVerfG, 12.11.1991 - 2 BvR 281/91

    Strafgerichtliche Kostenentscheidung und Unschuldsvermutung

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das Verfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 ; 82, 106 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 - 2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992, S. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2 BvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612).
  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1999 - 3 StE 7/94 - 1 (2) StB 1/99 -,.
  • OLG Karlsruhe, 12.05.1980 - 3 Ws 93/80
    Auszug aus BVerfG, 05.05.2001 - 2 BvR 413/00
    Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang eine für den Beschwerdeführer nachteilige Auslagenentscheidung, einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht folgend (vgl. OLG Karlsruhe, JR 1981, S. 38, 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467, Rn. 16), für möglich erachtet hat, wenn wie im zu Grunde liegenden Fall nach weit gehender Durchführung der Hauptverhandlung bei Eintritt eines Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden, so steht dies im Einklang mit ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 342/15

    Kostenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
  • LG Kaiserslautern, 21.11.2013 - 6053 Js 15219/12

    Strafverfahren: Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf diesen

    Zwar muss vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips, der Verfassungsrang innehabenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 24, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 13, zitiert nach juris) Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK und des Grundgedankens des § 467 StPO eine Überbürdung der Auslagen auf einen verstorbenen Angeklagten bzw. dessen Erben die Ausnahme bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.1999 - 4 StR 595/97, Rn. 26, m.w.N., zitiert nach juris; Heger, GA 2009, 45 (53 f.)).

    Wird ein Strafverfahren - wie hier - beendet, bevor die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für ein Erkenntnis zur Schuld (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 24, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 05.11.1999 - StB 1/99, NStZ 2000, 330 (331)).

    Allerdings schließt bei Entscheidungen ohne Strafcharakter, wie vorliegend bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen, die Unschuldsvermutung eine Feststellung und Bewertung des verbleibenden Tatverdachts als Grundlage der Auslagenentscheidung nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1590/89, Rn. 25, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss vom 05.05.2001 - 2 BvR 413/00, Rn. 19, zitiert nach juris; OLG Jena, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 Ws 195/05, NStZ-RR 2007, 254 (255)).

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13

    Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten (Tragung der Revisionskosten und

    Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife geführt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428 und vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00).
  • BGH, 16.05.2002 - 1 StR 553/01

    Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten; Einstellung nach § 206a StPO); Beruhen

    Das Verfahren wurde in erster Instanz bis zur Schuldspruchreife durchgeführt (vgl. BVerfG NJW 1987, 2427; NJW 1990, 2741; NStZ-RR 1996, 45; Beschluß vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00 -) und dem Senat lagen die Revisionsbegründungen nebst Erwiderungen sowie die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vor.
  • BGH, 19.12.2017 - 3 StR 405/17

    Einstellung des Sicherungsverfahrens nach dem Tod des Beschuldigten

    Da somit nicht ausgeschlossen gewesen wäre, dass das neue Tatgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten abgelehnt hätte, ist das Sicherungsverfahren nicht bis zu einem der Schuldspruchreife im Strafverfahren (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00, juris Rn. 13 f.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 5) vergleichbaren Stadium geführt worden.
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