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   BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11   

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BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11 (https://dejure.org/2011,9825)
BVerfG, Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 BvR 45/11 (https://dejure.org/2011,9825)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 45/11 (https://dejure.org/2011,9825)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 311a StPO, § 33a StPO
    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde aufgrund Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a, 311a StPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Erhebung einer Anhörungsrüge nach behauptetem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde aufgrund Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a, 311a StPO

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer wegen Verletzung von Art 103 Abs 1 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde aufgrund Subsidiarität bei unterlassener Anhörungsrüge gem § 33a, 311a StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswegerschöpfung bei unterlassener Erhebung einer Anhörungsrüge nach behauptetem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde oder Anhörungsrüge?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 18.12.1996 - 1 BvR 748/93

    DSF

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ), da sie unzulässig ist.
  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90

    Republikaner

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ; stRspr).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Damit behauptet er einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 42, 243).
  • BVerfG, 25.04.2005 - 1 BvR 644/05

    Wegen Subsidiarität unzulässige Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Das Unterlassen einer Anhörungsrüge, wo diese nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität unzulässig, weil der Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung zu verhindern oder ihre Korrektur zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 73, 322 ; 74, 102 ; 77, 381 ; 81, 22 ; 81, 97 ; 84, 203 ; 95, 163 ; 104, 65 ; 107, 257 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 24.02.2011 - 2 BvR 45/11
    Im Fall eines behaupteten Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG macht es der Grundsatz der materiellen Subsidiarität grundsätzlich erforderlich, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsbehelf der Anhörungsrüge zu erheben (vgl. BVerfGE 122, 190 ).
  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvR 956/89

    Vorbringen im Zivilprozess

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen

    Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich jedoch eine Anhörungsrüge (vgl. zu deren Erforderlichkeit BVerfGE 122, 190 ) gemäß § 133a FGO nicht erhoben, zumindest aber deren Erhebung nicht dargelegt hat, ist die Verfassungsbeschwerde insoweit aus Gründen der Subsidiarität insgesamt unzulässig (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/08 -, NJW 2005, S. 3059, und vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 45/11 -, juris).
  • VerfGH Bayern, 24.10.2017 - 9-VI-17

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Beschlüsse wegen Verfristung und

    Es spricht viel dafür, dass die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Grundsatzes der Subsidiarität darüber hinaus zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insgesamt, also auch wegen sonstiger Grundrechtsrügen führt (vgl. dazu z. B. BVerfG vom 30.5.2008 - 1 BvR 27/08 - juris Rn. 13; vom 9.6.2008 - 2 BvR 947/08 - juris Rn. 6; vom 17.2.2011 - 1 BvR 279/11 - juris Rn. 3; vom 24.2.2011 - 2 BvR 45/11 - juris Rn. 6; vom 24.10.2011 NJW 2012, 372 Rn. 6; vom 20.6.2012 - 2 BvR 1565/11 - juris Rn. 7; vom 20.11.2012 NZS 2013, 257 Rn. 9; vom 13.8.2015 - 1 BvR 1768/15 - BeckRS 2015, 52552 Rn. 4; VerfGH Sachsen vom 28.2.2007 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 8; VerfGH des Landes Berlin vom 2.7.2007 - 136/02 - juris Rn. 12; Thüringer VerfGH vom 18.12.2012 - 18/11 -juris Rn. 10 f.; VerfGH des Landes Brandenburg vom 24.3.2017 - VfGBbg 27/16 juris Rn. 15; O. Klein in Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2011, Rn. 577; Lenz/Hansel, BVerfGG, 2. Aufl. 2015, § 90 Rn. 467 f.).
  • VerfGH Berlin, 18.10.2023 - VerfGH 13 A/23

    Erfolgloser Eilantrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der bereits erhobenen

    Diese Rechtsbehelfe gehören zum Rechtsweg (vgl. zum Bundesrecht zu § 33a StPO: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Mai 2003 - 2 BvR 290/03 -, Rn. 2f.; zu § 33a und § 311a StPO BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 45/11 -, Rn. 6).
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