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   BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99   

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BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99 (https://dejure.org/1999,3887)
BVerfG, Entscheidung vom 06.04.1999 - 2 BvR 456/99 (https://dejure.org/1999,3887)
BVerfG, Entscheidung vom 06. April 1999 - 2 BvR 456/99 (https://dejure.org/1999,3887)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens gem StPO § 154 Abs 2 - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • Wolters Kluwer

    Strafverfahren - Vorläufige Einstellung - Diebstahl - Eigentümereigenschaft - Schutz durch Unschuldsvermutung - Verfassungsprozessuale Beschwer

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.12.1973 - V ZR 44/72

    Grundstückszubehör

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99
    Insbesondere steht die Annahme des Landgerichts, der Schrank sei kein Zubehör im Sinne der §§ 90, 55 ZVG, 97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB, weil das Erdgeschoß, in dem sich das Ladengeschäft befand, nicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb ausgestaltet und eingerichtet sei, im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 62, 49 ; BGHZ 124, 380 ; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 58. Aufl., § 98, Rn. 3, § 97, Rn. 11 und Holch, Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 97, Rn. 30 ff.) und ist auch angesichts des Umstandes, daß der Schrank sich nicht in den geschäftlich genutzten Räumen befand, jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 13.01.1994 - IX ZR 79/93

    Anforderungen an die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99
    Insbesondere steht die Annahme des Landgerichts, der Schrank sei kein Zubehör im Sinne der §§ 90, 55 ZVG, 97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB, weil das Erdgeschoß, in dem sich das Ladengeschäft befand, nicht für einen bestimmten Gewerbebetrieb ausgestaltet und eingerichtet sei, im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung (vgl. BGHZ 62, 49 ; BGHZ 124, 380 ; weitere Nachweise bei Palandt, BGB, 58. Aufl., § 98, Rn. 3, § 97, Rn. 11 und Holch, Münchner Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 97, Rn. 30 ff.) und ist auch angesichts des Umstandes, daß der Schrank sich nicht in den geschäftlich genutzten Räumen befand, jedenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99
    Zwar ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, NJW 1997, S. 46).
  • BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 291/98

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99
    Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, NJW 1995, S. 1418, NStZ 1998, S. 363).
  • BVerfG, 05.08.1994 - 1 BvR 1259/94

    Substanzlose Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99
    Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten hinzunehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr, vgl. z.B. BVerfG, NJW 1995, S. 1418, NStZ 1998, S. 363).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    c) Ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber strafprozessualen Einstellungsentscheidungen hat die Kammerrechtsprechung ferner in Fällen groben prozessualen Unrechts erwogen, solche aber bisher nicht als gegeben erachtet (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 30.11.2007 - 2 BvR 2497/07

    Verfassungsrechtliche Nachprüfung einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens

    Außerdem ist in Ausnahmefällen ein verfassungsgerichtliches Eingreifen bei grobem prozessualen Unrecht möglich, insbesondere wenn eine fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden oder offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 51/14

    Einstellung eines Strafverfahrens ohne Auslagenerstattung verletzt nicht die

    Die mit dem Fortbestehen eines Tatverdachtes möglicherweise verbundenen faktischen Belastungen sind grundsätzlich hinzunehmen (BVerfG-K, Beschl. v. 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 - m. w. Nachw.).
  • BVerfG, 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04

    Verfassungsmäßigkeit einer Verfahrenseinstellung im jugendgerichtlichen Verfahren

    Durch die Verfahrenseinstellung entstehen dem Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile; er steht weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung (vgl. den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, Juris).
  • BVerfG, 27.09.2006 - 2 BvR 1844/06

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung eines

    Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel, die Unschuld nachzuweisen, kann grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient vielmehr der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris).
  • BVerfG, 07.12.2005 - 2 BvR 28/05

    Verfahrenseinstellung und Versagung einer Haftentschädigung im

    Die Fortführung eines Strafverfahrens mit dem Ziel des Nachweises der Unschuld kann grundsätzlich niemand verlangen; das Strafverfahren dient vielmehr der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris).
  • BVerfG, 10.05.1999 - 2 BvR 658/99

    Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Von der Anwendung des § 34 Abs. 2 BVerfGG wird abgesehen, nachdem durch Beschluß der Kammer vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 - in anderer Sache bereits eine Mißbrauchsgebühr gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde.
  • BVerfG, 02.05.2007 - 2 BvR 285/07

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Teileinstellung des

    Die Teileinstellung eines Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO begründet für den Beschuldigten keine verfassungsprozessuale Beschwer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -, juris).
  • KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20

    Fehlende Beschwer bei Freispruch

    b) Soweit das Bundesverfassungsgericht - allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 - und 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe "Züge des Willkürlichen" trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen.
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