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   BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74   

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BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,13403)
BVerfG, Entscheidung vom 07.11.1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,13403)
BVerfG, Entscheidung vom 07. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 (https://dejure.org/1979,13403)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 303
 
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Wird zitiert von ... (37)

  • BAG, 05.06.2014 - 2 AZR 615/13

    Änderungskündigung - Chefarzt-Dienstvertrag

    Auch diese zielt auf eine wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser unter Gewährleistung einer bedarfsgerechten Versorgung der Patienten durch eine reibungslose, vertrauensvolle und kollegiale Zusammenarbeit des ärztlichen Personals (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 1 a der Gründe, BVerfGE 52, 303; Dietz LKHG BW Stand 1988 § 34 Nr. 1) .

    (bb) Soweit die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG bzw. die Vertragsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sind, weil Plankrankenhäuser - solange sie nicht auch selbst wahlärztliche Leistungen gesondert berechnen - das Liquidationsrecht ihren leitenden Ärzten nur nach Maßgabe der §§ 34 ff. LKHG einräumen dürfen, ist dies durch vernünftige, auf das Gemeinwohl bedachte Erwägungen gerechtfertigt und bedeutet keine unzumutbare oder übermäßig belastende Auflage (zur finanziellen Beteiligung der ärztlichen Mitarbeiter an Liquidationseinnahmen leitender Ärzte nach § 20 des Landesgesetzes zur Reform des Krankenhauswesens in Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 2 a der Gründe, BVerfGE 52, 303) .

    Das Ziel, eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der öffentlich geförderten Krankenhäuser auch dadurch sicherzustellen, dass befähigtem ärztlichen Nachwuchs durch einen Einkommensausgleich in Bezug auf die Liquidationseinnahmen ein höherer Anreiz für die Tätigkeit im Krankenhaus geboten wird, hat Vorrang gegenüber dem Interesse der liquidationsberechtigten Ärzte an ungeschmälerten Einnahmen (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO) .

    Unbeschadet der herausgehobenen und verantwortlichen Stellung der leitenden Ärzte tragen auch die nachgeordneten Ärzte in erheblicher Weise zu einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung bei (vgl. BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - zu C II 1 a der Gründe, aaO) .

    So entsprach es schon bisher der standesrechtlichen Pflicht der liquidationsberechtigten Ärzte, die nachgeordneten Ärzte angemessen an ihren Liquidationseinkünften zu beteiligen (BVerfG 7. November 1979 - 2 BvR 513/73 ua. - aaO) .

  • BVerwG, 28.05.2008 - 2 C 24.07

    Alimentation; allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit;

    Für das Beamtenverhältnis ist daher die Regelungsform des Gesetzes typisch und sachgerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. November 1979 - 2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 - BVerfGE 52, 303 ; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - BVerwG 2 C 11.92 - BVerwGE 91, 200 ).
  • VG Gießen, 22.07.2015 - 5 K 1802/13

    Reform der Professorenbesoldung in Hessen

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Art. 33 Abs. 5 GG die gegenüber Hochschullehrern abgegebenen Berufungsvereinbarungen bzw. Zusagen nicht unter einen absoluten Bestandsschutz stellt (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 108 ff.; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 96 ff.; BVerwG, Beschl. v. 17.08.2009 - BVerwG 6 B 9.09 -, juris Rn. 6).

    Art. 33 Abs. 5 GG lässt zudem einen weiten Ermessensspielraum für die Anpassung des Beamtenrechts an neue Entwicklungen (zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 109; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 97).

    Unter dem allgemeineren Blickwinkel eines Eingriffs in eine bestehende Vereinbarung bzw. Zusage gegenüber der Klägerin gebietet Art. 33 Abs. 5 GG, dass der Gesetzgeber die rechtliche Bindung der Vereinbarung bzw. Zusage nicht grundsätzlich ablehnen und sich das Gesetz nur aus sachlich gebotenen Gründen darüber hinwegsetzen darf, wenn seine Ziele nur auf diese Weise verwirklicht werden können (BVerfG, Urt. v. 08.02.1977 - 1 BvR 79/70 u.a. -, juris Rn. 110; Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 98).

    Geht es lediglich um einzelne Ausgestaltungen der Vereinbarungen, können diese von Verfassungs wegen in der Regel nicht ins Gewicht fallen (BVerfG, Beschl. v. 07.11.1979 - 2 BvR 513/73 u.a. -, juris Rn. 98).

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