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   BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13   

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BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13 (https://dejure.org/2013,27015)
BVerfG, Entscheidung vom 09.09.2013 - 2 BvR 533/13 (https://dejure.org/2013,27015)
BVerfG, Entscheidung vom 09. September 2013 - 2 BvR 533/13 (https://dejure.org/2013,27015)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 33 Abs. 4 StPO; § 33a StPO; § 94 StPO; § 98 Abs. 2 StPO; § 102 StPO; § 105 StPO; § 147 Abs. 2 StPO
    Durchsuchungsbeschluss (mündliche Durchsuchungsanordnung; richterliche Bestätigung; Widerspruch); Beschränkung der Akteneinsicht ("in camera"-Verfahren; Geheimhaltungsinteresse); strafprozessuales Beschwerdeverfahren (rechtliches Gehör; Rechtsstaatsgedanke; funktionaler ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Gerichtliche Entscheidung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 33 Abs 4 StPO, § 98 StPO
    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Gerichtliche Entscheidung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Gerichtliche Entscheidung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Gerichtliche Entscheidung im strafprozessualen Ermittlungsverfahren ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versagung rechtlichen Gehörs nach vorangegangener Durchsuchungsanordnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 379
  • WM 2013, 1990
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 04.12.2006 - 2 BvR 1290/05

    Anwälte: Sensibel mit der Verfassung umgehen

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    b) Ist - wie hier im Bereich des Strafprozesses - ein "in camera"-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfGK 7, 205 ; 10, 7 ).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    Das verträgt sich jedoch im Bereich des Strafprozesses nicht mit den besonderen Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit dieses Verfahrens (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 67, 100 ; BVerfGK 10, 7 ).

    Das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden kann ein sachgerechter Verzögerungsgrund sein (vgl. BVerfGK 10, 7 ).

    b) Soweit die Versagung der Akteneinsicht in der Vorschrift des § 147 Abs. 2 StPO eine Stütze fand und das Beschwerdegericht an die insofern getroffene Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg nach § 147 Abs. 5 StPO gebunden war, hätte es daraus den Schluss ziehen müssen, die Entscheidung über die Beschwerde aufzuschieben (vgl. BVerfGK 10, 7 ).

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    b) Ist - wie hier im Bereich des Strafprozesses - ein "in camera"-Verfahren mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar, so folgt daraus, dass eine dem Betroffenen nachteilige Gerichtsentscheidung jedenfalls in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel getroffen werden kann, über die er zuvor sachgemäß unterrichtet wurde und zu denen er sich äußern konnte (vgl. BVerfGK 7, 205 ; 10, 7 ).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    Ob die Durchsuchungsanordnung den an sie zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, hat das Landgericht im Rahmen der Wiederholung des Beschwerdeverfahrens unter Beachtung des Art. 103 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl. BVerfGK 7, 205 ).

  • BVerfG, 05.05.2004 - 2 BvR 1012/02

    Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung durch sofortige Entscheidung trotz des

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Dann ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    Auf Haftfälle ist die Anwendung des Art. 103 Abs. 1 GG aber nicht beschränkt (vgl. BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ).

    Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrundeliegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ).

  • BVerfG, 09.03.1965 - 2 BvR 176/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ; 7, 205 ; 10, 7 ) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme betroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs, Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrundeliegenden Vorwurf zu verteidigen (vgl. BVerfGE 18, 399 ; BVerfGK 3, 197 ).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten entfaltet, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 97, 228 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten entfaltet, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 97, 228 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Insbesondere verkennt der Beschwerdeführer, dass Art. 12 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten entfaltet, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 ; 97, 228 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    bb) Die Durchsuchung der Wohnung greift in die grundrechtlich durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    Staatlichen Geheimhaltungsbedürfnissen könnte für sich genommen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Kenntnisnahme von den maßgeblichen Informationen auf das Gericht beschränkt bliebe (vgl. bezogen auf ein verwaltungsgerichtliches "in camera"- Verfahren unter ausdrücklichem Ausschluss des Strafverfahrens BVerfGE 101, 106 ).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76

    Zwangsvollstreckung I

    Auszug aus BVerfG, 09.09.2013 - 2 BvR 533/13
    bb) Die Durchsuchung der Wohnung greift in die grundrechtlich durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützte persönliche Lebenssphäre schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 51, 97 ; 96, 27 ; 103, 142 ).
  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 11.07.1994 - 2 BvR 777/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung der Akteneinsicht im strafrechtlichen

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

  • BVerfG, 29.11.1989 - 1 BvR 1011/88

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Information nur eines von

  • EGMR, 13.02.2001 - 24479/94

    Recht auf Akteneinsicht bei der Haftprüfung (wesentliche Verfahrensakten;

  • BGH, 18.11.2021 - StB 6/21

    Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung gegen einen nichtverdächtigen

    Soweit der Senat seine Entscheidung über die Beschwerden bis nach Bekanntgabe der Gründe der angefochtenen Beschlüsse zurückgestellt hat, war dies der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Beschwerdeverfahren geschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13, NStZ-RR 2013, 379) und nicht mit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung der Bekanntgabe verbunden.
  • BGH, 03.04.2019 - StB 5/19

    BGH; Beschwerde (noch nicht vollstreckter Haftbefehl: Erfolg nicht bereits

    Das kann dadurch geschehen, dass die Beschwerdeentscheidung nicht ergeht, bevor die aus sachlichen Gründen zunächst verwehrte Akteneinsicht gewährt worden ist und der Beschwerdeführer sich hat äußern können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2006 - 2 BvR 1290/05, NStZ 2007, 274 Rn. 11; vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13, NStZ-RR 2013, 379, 380 (Durchsuchung); vom 7. September 2007 - 2 BvR 1009/07, NStZ-RR 2008, 16, 17 (Telekommunikationsüberwachung)).
  • BGH, 18.11.2021 - StB 7/21
    Soweit der Senat seine Entscheidung über die Beschwerden bis nach Bekanntgabe der Gründe der angefochtenen Beschlüsse zurückgestellt hat, war dies der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Beschwerdeverfahren geschuldet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13, NStZ-RR 2013, 379) und nicht mit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückstellung der Bekanntgabe verbunden.
  • KG, 07.09.2016 - 5 Ws 75/16

    Nachverfahren in Strafsachen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Generell gilt, dass dem rechtlichen Gehör besondere Bedeutung zukommt, wenn im Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen angeordnet worden sind (§ 33 Abs. 4 StPO); in einem solchen Fall ist das rechtliche Gehör jedenfalls im Beschwerdeverfahren nachträglich zu gewähren (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13 - juris Rdn. 21).
  • LG Nürnberg-Fürth, 01.03.2023 - 12 Qs 17/23

    Aufhebung des Vermögensarrestes wegen Verweigerung der Akteneinsicht

    So muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Zwangsmaßnahme so lange zurückgestellt werden, bis Akteneinsicht gewährt worden ist (BVerfG, Beschluss vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13, juris Rn. 21 ff.).
  • BGH, 14.05.2020 - StB 14/20

    Erfolglose Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die

    Ein etwaiger Anhörungsmangel ist aber zumindest im Beschwerdeverfahren geheilt worden, da für den Verurteilten Gelegenheit bestanden hat, sich zu den im angefochtenen Beschluss mitgeteilten Inhalten seines Mobiltelefons zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - StB 14/19, BGHSt 64, 89 Rn. 11; BVerfG, Beschlüsse vom 9. September 2013 - 2 BvR 533/13, NStZ-RR 2013, 379; vom 28. Oktober 2019 - 2 BvR 1813/18, juris Rn. 21).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.07.2015 - L 31 AS 1407/15

    Beiordnung Rechtsanwalt - gerichtskostenfreies Verfahren - Zwangsvollstreckung -

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (dazu BVerfG, Beschluss vom 9. September 2013, 2 BvR 533/13, juris) vor.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 - L 19 AS 1651/13

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (dazu BVerfG, Beschluss vom 9. September 2013, 2 BvR 533/13, juris) vor.
  • LG Bonn, 30.03.2023 - 64 Qs 53/22
    Ein sog. "in-camera-Verfahren" findet nicht statt (BVerfG, NStZ-RR 2013, 379).
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