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   BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13359
BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11 (https://dejure.org/2011,13359)
BVerfG, Entscheidung vom 06.04.2011 - 2 BvR 534/11 (https://dejure.org/2011,13359)
BVerfG, Entscheidung vom 06. April 2011 - 2 BvR 534/11 (https://dejure.org/2011,13359)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache - Prozessführungsfehler im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 109 StVollzG, § 112 Abs 1 S 1 StVollzG, § 112 Abs 4 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache - Prozessführungsfehler im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu ...

  • Wolters Kluwer

    Missbrauchsgebühr für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ohne Auseinandersetzung mit maßgeblichen Fragen der Verfristung und Wiedereinsetzung der angegriffenen Entscheidung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache - Prozessführungsfehler im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Offensichtliche Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer Strafvollstreckungssache - Prozessführungsfehler im fachgerichtlichen Verfahren, unzureichende Auseinandersetzung mit angegriffener Entscheidung - Missbrauchsgebühr iHv 500 Euro zu ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 34 Abs. 2; StVollzG § 109 Abs. 1
    Missbrauchsgebühr für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ohne Auseinandersetzung mit maßgeblichen Fragen der Verfristung und Wiedereinsetzung der angegriffenen Entscheidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruhe Nachhilfe für einen Prozessbevollmächtigten

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11
    Der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500EUR auferlegt, weil die Erhebung der Verfassungsbeschwerde missbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG war und der Missbrauch der Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 ).

    Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11
    Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11
    Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 915/04

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11
    Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 19.02.2009 - 2 BvR 191/09

    Nichtannahme einer mangels hinreichend substantiierter Begründung offensichtlich

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11
    Von einem Rechtsanwalt, der ein Mandat zur Führung eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht annimmt, ist zu verlangen, dass er sich mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt und die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Verfassungsbeschwerde eingehend abwägt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Februar 2009 - 2 BvR 191/09 -, juris, Rn. 4).
  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 2187/08

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Bewilligung einer Auslieferung nach

    Auszug aus BVerfG, 06.04.2011 - 2 BvR 534/11
    Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 14, 468 ; stRspr).
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