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   BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13   

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BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2019,23144)
BVerfG, Entscheidung vom 09.07.2019 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2019,23144)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2019,23144)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 21 Abs 1 S 4 GG, Art 21 Abs 5 GG, § 19a Abs 3 S 1 PartG
    Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen wegen unrichtiger Angaben einer Partei in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 (hier: NPD); Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien i.R.d. Sanktionierung bei Fahrlässigkeit; Annahme der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: § 31b PartG (Rechtsfolgen unrichtiger Rechenschaftsberichte politischer Parteien) als verfassungsmäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien - Sanktionierung gem § 31b PartG bereits bei Fahrlässigkeit, Vorsatz nicht erforderlich - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Parteienfinanzierung - und der unzutreffende Rechenschaftsbericht der NPD

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde erfolglos: NPD muss für falschen Rechenschaftsbericht zahlen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem Parteiengesetz

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2841
  • NVwZ 2019, 1432
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
    1. Politische Parteien sind im Verfassungsbeschwerdeverfahren antragsberechtigt, wenn sie eine Verletzung von Grundrechten geltend machen, die ihnen unabhängig von ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status wie jedermann zustehen (vgl. BVerfGE 84, 290 ; 111, 54 ).

    Allerdings ist diese nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und steht damit vor allem unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; 91, 335 ; 111, 54 ).

    b) Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften einschließlich deren Auslegung durch den Richter und die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

    Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen aber nur dann mit der Verfassung in Einklang, wenn sie den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, entsprechen (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 111, 54 ).

    Eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips liegt demnach nicht vor, wenn die angegriffenen hoheitlichen Maßnahmen und die sie bestätigenden Gerichtsentscheidungen in der verfassungsmäßigen Ordnung ihre Grundlage finden, der Durchsetzung und dem wirksamen Schutz eines Verfassungsgutes dienen, das im Gesetzesrecht verankert ist und vom Grundgesetz selbst als elementarer Bestandteil seines Wertesystems begriffen wird (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 111, 54 ), sowie den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen ist.

    Liegen diese Voraussetzungen vor, ist zugleich auch eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 87, 273 ; 89, 1 ; 111, 54 ).

    c) Als zu schützendes und durchzusetzendes Verfassungsgut kommt im vorliegenden Zusammenhang vor allem das Transparenz- und Publizitätsgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG in Betracht (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (vgl. BVerfGE 24, 300 ; 111, 54 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Schon der Wortlaut der Vorschrift im Grundgesetz spricht dafür, dass sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    d) Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Aufgrund der durch Art. 21 Abs. 5 GG eröffneten Regelungsbefugnis steht es ihm grundsätzlich frei, die Pflicht zur Rechenschaftslegung mit der staatlichen Parteienfinanzierung zu verknüpfen (vgl. BVerfGE 85, 264 ) und unter Beachtung der rechtsstaatlichen Gebote der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder gar Sanktionen vorzusehen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Dem ist durch eine gesteigerte Prüfungstiefe seitens des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Erfüllung der Rechenschaftspflicht durch die Parteien sowohl hinsichtlich der Ermittlung des Sachverhalts als auch hinsichtlich seiner rechtlichen Bewertung zu prüfen, ob die tatsächliche und rechtliche Wertung der Fachgerichte Grundrechte der Parteien verletzt oder ob sie ihre Rechtfertigung in der verfassungsmäßigen Ordnung, namentlich im Publizitäts- und Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG, und dessen einfachrechtlicher Konkretisierung im Parteiengesetz findet (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen der Fachgerichte lediglich auf Fehler hin zu überprüfen, die geeignet sind, die Beachtung der Grundrechte der Parteien infrage zu stellen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Sie zielt auf die Beachtung des durch Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Transparenz- und Publizitätsgebots, das als zu schützendes und durchzusetzendes Verfassungsgut grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit der Parteien aus Art. 2 Abs. 1 GG zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Danach kann er festlegen, wie die Parteien ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG im Einzelnen nachzukommen haben (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    Es steht ihm dabei frei, für den Fall der Verletzung der Offenlegungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder dem Grundsatz der Angemessenheit entsprechende Sanktionen vorzusehen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Auch unter Berücksichtigung der aus Art. 21 Abs. 1 GG sich ergebenden Prüfungstiefe (vgl. BVerfGE 111, 54 ) begegnet die Anwendung von § 31b PartG durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil vom 12. Dezember 2012 im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
    Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden (vgl. BVerfGE 85, 264 ).

    Darüber hinaus soll die Veröffentlichungspflicht zur Chancengleichheit der Parteien im politischen Wettbewerb beitragen (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Schon der Wortlaut der Vorschrift im Grundgesetz spricht dafür, dass sie auf eine möglichst vollständige Rechenschaftslegung zielt (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

    d) Der Gesetzgeber ist an einer finanziellen Förderung der Parteien nicht gehindert, sofern er diese hierdurch nicht der staatlichen Vorsorge überantwortet und die vom Grundgesetz gewährleistete Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung des Volkes nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 85, 264 ; 111, 54 ).

    Aufgrund der durch Art. 21 Abs. 5 GG eröffneten Regelungsbefugnis steht es ihm grundsätzlich frei, die Pflicht zur Rechenschaftslegung mit der staatlichen Parteienfinanzierung zu verknüpfen (vgl. BVerfGE 85, 264 ) und unter Beachtung der rechtsstaatlichen Gebote der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit für den Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten das Nichtentstehen von Ansprüchen oder gar Sanktionen vorzusehen (vgl. BVerfGE 111, 54 ).

    Danach kann er festlegen, wie die Parteien ihrer Verpflichtung zur Rechenschaftslegung gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG im Einzelnen nachzukommen haben (vgl. BVerfGE 85, 264 ; 111, 54 ).

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

    Auszug aus BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13
    Allerdings ist diese nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art. 2 Abs. 1 GG garantiert und steht damit vor allem unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ; 91, 335 ; 111, 54 ).

    b) Hierzu gehören die vom Normgeber gesetzten verfassungsmäßigen Vorschriften einschließlich deren Auslegung durch den Richter und die im Wege zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gewonnenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 74, 129 ; 111, 54 ).

    Die sich daraus ergebenden Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG stehen aber nur dann mit der Verfassung in Einklang, wenn sie den Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vornehmlich dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, entsprechen (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 111, 54 ).

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Voraussetzung dafür ist, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (vgl. BVerfG, NVwZ 2019, 1432 Rn. 26), wobei dem Gesetzgeber wiederum ein Einschätzungsspielraum zusteht (vgl. BVerfGE 159, 223 Rn. 16 f. mwN).
  • VG Berlin, 09.01.2020 - 2 K 170.19

    Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot

    Dabei ist von einem auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichteten objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen (s. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 - juris Rn. 67 m.w.N. zu § 31b PartG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - juris Rn. 32 ff., insb.
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 C 16.18

    Ausgaben; Bruttoprinzip; Einnahmen; Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit;

    Er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - NVwZ 2019, 1432 Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Sigmaringen, 09.09.2020 - 7 K 6094/19

    MVA-Festsetzung; MVA-Sektoren; Verwaltungsaktsqualität, Klagebefugnis;

    Der Schutzbereich des Grundrechts gewährleistet, dass jeder tun und lassen kann, was er will (siehe nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 24, dort m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2023 - 3 B 28.21

    AfD muss Sanktionszahlungen wegen Parteispende leisten

    Es kann schließlich auch dahinstehen, ob § 31c Satz 1 PartG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal Verschulden hinsichtlich des Verstoßes gegen das Spendenannahmeverbot des § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG Partei voraussetzt, weil die Sanktion anderenfalls unverhältnismäßig wäre (für § 31b PartG offen gelassen vom BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 - juris Rn. 36 ff., 39).
  • VG Berlin, 12.08.2021 - 2 K 155.18
    Entscheidend ist, ob ein besonnen und gewissenhaft handelnder Schatzmeister einer rechenschaftspflichtigen und an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmenden Partei die Unrichtigkeit des eingereichten Rechenschaftsberichts hätte erkennen und vermeiden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 - BVerwG 6 C 32.11 -, juris Rn. 67 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 2 BvR 547/13 -, juris Rn. 36 ff.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13   

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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigterklärung einer auf Stundung des Rückforderungsanspruchs gerichteten verwaltungsgerichtlichen Klage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 31b S 1 PartG
    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigterklärung einer auf Stundung des Rückforderungsanspruchs gerichteten ...

  • Wolters Kluwer

    Fälligkeit der Abschlagszahlung aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien ohne Verrechnung der wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht auferlegten Zahlungsverpflichtung (hier: NPD)

  • rewis.io

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigterklärung einer auf Stundung des Rückforderungsanspruchs gerichteten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Fälligkeit der Abschlagszahlung aus der staatlichen Teilfinanzierung der Parteien ohne Verrechnung der wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht auferlegten Zahlungsverpflichtung (hier: NPD)

  • datenbank.nwb.de

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigterklärung einer auf Stundung des Rückforderungsanspruchs gerichteten ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen die Verrechnung von Abschlagszahlungen des Bundestages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    NPD-Parteienfinanzierung und die Verrechnung von Abschlagszahlungen des Bundestages

  • lto.de (Kurzinformation)

    Parteienfinanzierung - Bundestag kann Zahlung an NPD verrechnen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen die Verrechnung von Abschlagszahlungen des Bundestages

  • spiegel.de (Pressebericht, 11.11.2013)

    NPD muss vorerst auf staatliche Finanzierung verzichten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    NPD-Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen die Verrechnung von Abschlagszahlungen des Bundestages erfolglos - Fachgerichtliche Rechtschutzmöglichkeiten von Partei nicht ausgeschöpft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 09.12.2009 - 2 BvQ 84/09

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen Subsidiarität

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens kommt danach nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende und zumutbare Möglichkeiten, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvQ 84/09 -, juris Rn. 2).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (BVerfGE 21, 50; 89, 113 ).
  • BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13

    Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13
    Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (NVwZ-RR 2013, S. 625) verpflichtete die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem von ihm festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen.
  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG nur dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (BVerfGE 21, 50; 89, 113 ).
  • VG Berlin, 20.05.2008 - 2 A 28.07

    NPD muss staatliche Mittel zurückzahlen

    Auszug aus BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13
    Jedoch ist die Frage nicht geklärt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 20. Mai 2008 - 2 A 28.07 -, juris Rn. 80).
  • BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der

    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr der Präsident des Deutschen Bundestages Abschläge aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszahlt, anstatt diese mit einem Erstattungsanspruch aufgrund eines unrichtigen Rechenschaftsberichts der Antragsgegnerin zu verrechnen (zum Hintergrund vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 -, NVwZ-RR 2013, S. 625, und vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris).

    Die Rechtmäßigkeit der Verrechnung des Erstattungsanspruchs des Präsidenten des Deutschen Bundestages mit den Abschlagszahlungen an die Antragsgegnerin gemäß § 31a Abs. 3 Satz 2 PartG steht in keinem Zusammenhang mit dem Parteiverbotsverfahren und ist zunächst auf dem Verwaltungsrechtsweg zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 7).

  • BVerfG, 14.05.2018 - 2 BvF 1/15

    Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich § 19 ZensG 2011

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 01.12.2017 - 2 BvF 1/15

    Erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die vorläufigen

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 22.12.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 20.07.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, [...], Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, [...], Rn. 6).
  • BVerfG, 15.02.2016 - 2 BvF 1/15

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 13.05.2015 - 2 BvR 2735/14

    Verlängerung der einstweiligen Aussetzung der Auslieferung an die Behörden der

    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9675
BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2013,9675)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2013 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2013,9675)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 (https://dejure.org/2013,9675)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; § 31b Satz 1 PartG
    Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen

  • Bundesverfassungsgericht

    Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in Folgenabwägung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 31a Abs 3 S 2 PartG, § 31b S 1 PartG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in ...

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen eine Partei festgesetzten Zahlungsanspruchs

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verrechnung von Abschlagsleistungen auf staatliche Parteienfinanzierung mit Zahlungspflicht gem § 31b S 1 PartG einstweilen ausgesetzt - irreparable Nachteile aufgrund erheblicher Einschränkung der Wahlwerbemöglichkeit überwiegen in ...

  • rechtsportal.de

    Aussetzung der Vollziehung eines durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages gegen eine Partei festgesetzten Zahlungsanspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen

  • lto.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Parteienfinanzierung - Bundestag muss zunächst Abschläge an NPD zahlen

  • spiegel.de (Pressemeldung, 14.05.2013)

    Bundestag muss Geld an NPD auszahlen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Wahlkampfmittel für die NPD gesichert

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundestag muss Abschlagszahlungen an die NPD einstweilen weiter auszahlen - Ausbleibende Abschlagszahlungen könnten Wahlwerbemöglichkeiten der NPD im Bundestagswahlkampf erheblich einschränken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 935
  • NVwZ-RR 2013, 625
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Ohne sie wären vor allem ihre Wahlwerbemöglichkeiten im anstehenden Bundestagswahlkampf erheblich eingeschränkt (vgl. zur Bedeutung des Wahlkampfes für die Wahlentscheidung der stimmberechtigten Bürger BVerfGE 20, 56 ).
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Eine die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende gerichtliche Rechtsfortbildung kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 485/80

    Sozialplan

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2013 - 2 BvR 547/13
    Eine die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende gerichtliche Rechtsfortbildung kann eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen (vgl. BVerfGE 65, 182 ; 87, 273 ).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der

    Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will die Antragsgegnerin erreichen, dass ihr der Präsident des Deutschen Bundestages Abschläge aus der staatlichen Parteienfinanzierung auszahlt, anstatt diese mit einem Erstattungsanspruch aufgrund eines unrichtigen Rechenschaftsberichts der Antragsgegnerin zu verrechnen (zum Hintergrund vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Mai 2013 - 2 BvR 547/13 -, NVwZ-RR 2013, S. 625, und vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris).
  • BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen

    Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 (NVwZ-RR 2013, S. 625) verpflichtete die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Wege der einstweiligen Anordnung, der Antragstellerin die vom Bund zu leistenden Abschlagszahlungen zum 15. Mai 2013 und zum 15. August 2013 in Höhe von jeweils 303.414,05 Euro ohne Verrechnung mit dem von ihm festgesetzten Zahlungsanspruch zu zahlen.
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