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   BVerfG - 2 BvR 557/19   

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BVerfG - 2 BvR 557/19 (https://dejure.org/9999,124088)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 03.02.2021 - 2 BvQ 97/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Übereinkommen zur Beendigung bilateraler

    Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19.

    Ihr drohten durch die Ratifikation der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 erhebliche Nachteile, weil sie damit um den möglichen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 gebracht werde.

    In der Sache ergäben sich für die Bundesrepublik Deutschland keine objektiven Nachteile, wenn die Ratifizierung des Abkommens so lange aufgeschoben würde, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 entschieden habe.

    Die Unwirksamkeit der im Verfahren 2 BvR 557/19 streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung ergebe sich bereits aus dem A.-Urteil des Europäischen Gerichtshofs selbst und werde durch das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 nicht berührt.

    Im Übrigen fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil für ihre im Verfahren 2 BvR 557/19 streitgegenständliche Rechtsposition allein die vertragliche Einigung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik über die Aufhebung des bilateralen Investitionsschutzabkommens maßgeblich sei, nicht die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland.

    Im Falle des Verfahrens 2 BvR 557/19, für das die Antragstellerin negative Auswirkungen befürchtet, geht es um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik.

    b) Die Antragstellerin setzt sich auch nicht damit auseinander, weshalb die Inkraftsetzung der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 durch das deutsche Zustimmungsgesetz ihre Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 faktisch ins Leere laufen lassen sollte.

    In der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 rügt sie die Verletzung ihrer Rechte durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 und behauptet, durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2018 von einem Ultra-vires-Akt betroffen zu sein.

    Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich allerdings nicht, weshalb der Bundesgerichtshof auf Grund des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 den ursprünglichen Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 erneut aufheben müsste, sollte die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 erfolgreich sein.

    c) Der Antrag enthält auch keinerlei Vortrag zu der Frage, inwiefern das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 überhaupt zivilprozessuale Auswirkungen für ein etwaiges erneutes Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hätte, sollten die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 im Verfahren 2 BvR 557/19 durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden.

  • BVerfG, 23.03.2020 - 2 BvQ 6/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Inkraftsetzung des Übereinkommens zur Beendigung

    Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung unter anderem aufgegeben werden soll, das "Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union" (nachfolgend: Übereinkommen) bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 nicht zu ratifizieren oder in sonstiger Weise in Kraft zu setzen.

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind Gegenstand der von der Antragstellerin erhobenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19.

    Der Antrag zu 3) ist auf dasselbe Rechtsschutzziel wie die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 gerichtet.

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 14/21

    Parallelverfahren zu OLG Köln 19 SchH 15/21 v. 01.09.2022

    Mit Schriftsatz vom 21.01.2022 (Bl. 250 f. GA) hat die Antragsgegnerin die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 2 BvR 557/19 beantragt.

    Auch aus diesem Grunde sieht der Senat sieht weiter keinen Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens in Bezug auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 557/19, mit dem unter anderem geltend gemacht wird, dass Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.03.2018 in der Rechtssache D stelle einen Ultra-Vires-Akt dar und sei daher in Deutschland nicht anwendbar.

  • OLG Köln, 01.09.2022 - 19 SchH 15/21

    Feststellung der Unzulässigkeit von Schiedsverfahren Investitionsschutz auf Basis

    Auch aus diesem Grunde sieht der Senat sieht weiter keinen Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Schiedsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Schiedsklägerin vom 29.04.2022, mit dem sie u.a. die Anweisung der Schiedsbeklagten begehrt, das hiesige Verfahren zurückzunehmen oder auszusetzen (s. Verfahrensleitende Verfügung Nr. 3 des Schiedsgerichts, Bl. 546 GA) noch für eine solche in Bezug auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 2 BvR 557/19, mit dem unter anderem geltend gemacht wird, dass Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.03.2018 in der Rechtssache D stelle einen Ultra-Vires-Akt dar und sei daher in Deutschland nicht anwendbar.
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