Rechtsprechung
   BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,237
BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 (https://dejure.org/2004,237)
BVerfG, Entscheidung vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 (https://dejure.org/2004,237)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 (https://dejure.org/2004,237)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,237) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 73d StGB; Art. ... 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art 103 Abs. 2 GG; Art 14 Abs. 1 GG; Art 14 Abs. 2 GG; Art 3 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 73a StGB; § 73c StGB; § 73e StGB; § 73 StGB; § 812 BGB; § 818 Abs. 3 BGB; § 818 Abs. 4 BGB; § 81
    Erweiterter Verfall (keine pönale Funktion; vermögensordnende Funktion; präventive Funktion; keine Abschreckungsfunktion; Bruttoprinzip; Gewinnabschöpfung); Rechtsstaatsprinzip (Schuldgrundsatz/nulla poena sine culpa; Unschuldsvermutung; Selbstbelastungsfreiheit/nemo ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Erweiterter Verfall

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erweiterter Verfall gemäß StGB § 73d und dessen Anwendung und Auslegung durch den BGH mit GG vereinbar: kein Verstoß gegen den Schuldgrundsatz, Verfall und erweiterter Verfall sind keine Strafen, sondern selbständige, nicht-pönale Maßnahmen zur Beseitigung deliktisch ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Vereinbarkeit des erweiterten Verfalls mit dem Grundgesetz; Strafender oder strafähnlicher Charakter des Rechtsinstituts des erweiterten Verfalls; Verfolgung vermögensordnender und normstabilisierender Ziele bei Entziehung ...

  • Judicialis

    GG Art. 14; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 2; ; StGB § 73d; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73d
    Erweiterter Verfall i.S. des § 73d StGB mit Grundgesetz vereinbar

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erweiterter Verfall mit dem Grundgesetz vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erweiterter Verfall mit dem Grundgesetz vereinbar

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erweiterter Verfall mit dem Grundgesetz vereinbar

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 1
  • NJW 2004, 2073
  • NVwZ 2004, 1346 (Ls.)
  • WM 2004, 1001
  • JR 2004, 511
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (202)Neu Zitiert selbst (76)

  • BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der gebührenpflichtigen Verwarnung im

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
    Sie ist - neben ihrer Aufgabe abzuschrecken und zu resozialisieren - eine angemessene Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 45, 187 ; 95, 96 ).

    Dem Schuldgrundsatz unterliegen auch Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. BVerfGE 22, 125 ; 27, 36 ; 35, 311 ; 74, 358 ).

    Bei der Beurteilung des pönalen Charakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende, Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - ; siehe auch Volk, ZStW 1971, S. 405 ff.).

    bb) Eine von den Vorstellungen des Gesetzgebers abweichende Einordnung (vgl. dazu BVerfGE 22, 125 ) des erweiterten Verfalls als Strafe oder strafähnliche Maßnahme folgt auch nicht aus den mit der Regelung des § 73d StGB verfolgten weiteren Zwecken.

    Diese auch als positiver Aspekt strafrechtlicher Generalprävention anerkannte Zielsetzung (vgl. BVerfGE 45, 187 ) ist - wie die Ausführungen zum Gefahrenabwehrrecht gezeigt haben - kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften (vgl. BVerfGE 22, 125 ).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
    Die das Eigentum ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts legen generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 58, 300 ; 70, 191 ; 72, 66 ; 100, 226 ).

    (1) Bei der Erfüllung des ihm gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 71, 230 ; 81, 208 ) und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 100, 226 ; stRspr).

    Sie dürfen nicht weiter gehen als es ihr Grund, der Schutz des Gemeinwohls, erfordert (vgl. BVerfGE 20, 351 ; 52, 1 ), und sie dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie im Blick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 58, 137 ).

    Zudem muss eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mit allen anderen Verfassungsnormen vereinbar sein, insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 14, 263 ; 18, 121 ; 25, 112 ; 52, 1 ; 62, 169 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
    Die das Eigentum ausformenden Vorschriften des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts legen generell und abstrakt Rechte und Pflichten hinsichtlich solcher Rechtsgüter fest, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu verstehen sind (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 58, 137 ; 58, 300 ; 70, 191 ; 72, 66 ; 100, 226 ).

    Solche Vorschriften bleiben Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums auch dann, wenn sie konkrete Vermögenspositionen ganz oder teilweise entziehen oder hierzu für den Einzelfall die Grundlage bilden (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 70, 191 ; 83, 201 ; 100, 226 ).

    (1) Bei der Erfüllung des ihm gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen, muss der Gesetzgeber die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wie auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten (vgl. BVerfGE 52, 1 ; 71, 230 ; 81, 208 ) und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers sowie die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BVerfGE 100, 226 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Für die Begrenzung der Enteignung auf Güterbeschaffungsvorgänge spricht insbesondere, dass ein praktischer Bedarf für den bloßen Eigentumsentzug, der nicht zugleich mit einem Übergang des Eigentums auf den Staat oder einen Drittbegünstigten verbunden ist, gerade dann besteht, wenn das Eigentumsrecht im weitesten Sinne bemakelt ist oder in sonstiger Weise als Gemeinwohllast wahrgenommen wird, der Staat also kein originäres Interesse an der Beschaffung des betroffenen Gegenstands aus Gründen des Gemeinwohls hat (so z.B. die Entziehung deliktisch erlangten Eigentums als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung - BVerfGE 110, 1 ; das Einfuhr- und Verbringungsverbot bestimmter Hunderassen - BVerfGE 110, 141 ; die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken - BVerfGK 17, 550 ).

    So kann zudem die in der Sache unstreitige grundsätzliche Entschädigungslosigkeit von Einziehung, Verfall oder Vernichtung (vgl. BVerfGE 22, 387 ; 110, 1 ) beschlagnahmter Güter nach straf- und polizeirechtlichen Vorschriften konsistent erklärt werden.

    Insbesondere muss jede Inhalts- und Schrankenbestimmung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (vgl. BVerfGE 75, 78 ; 110, 1 ; 126, 331 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Mit der Strafe wird dem Täter ein sozialethisches Fehlverhalten vorgeworfen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 95, 96 ; 110, 1 ).

    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 120, 224 ).

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist im Rechtsstaatsprinzip verankert und hat Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 110, 1 ).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Die Vermögensabschöpfung nach dem Reformgesetz vom 13. April 2017 ist keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (Fortführung von BVerfGE 110, 1 ).

    Möglich war nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich ein erweiterter Verfall gemäß § 73d StGB a.F. (vgl. zur Kritik an dieser Regelung Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 73d Rn. 7; Heger, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl. 2014, § 73d Rn. 11; Wallschläger, Die strafrechtlichen Verfallsvorschriften. Eine rechtssystematische, verfassungsrechtliche und kriminalpolitische Analyse, 2002, S. 173; den erweiterten Verfall trotz Verjährung billigend hingegen Rönnau, Die Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl. 2015, Rn. 15; Altenhain, in: Matt/Renzikowski, StGB, 1. Aufl. 2013, § 73d Rn. 4; vgl. zur Möglichkeit des erweiterten Verfalls bei nicht mehr verfolgbaren Herkunftstaten auch BVerfGE 110, 1 ).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Charakter der Vermögensabschöpfung nach bisher geltendem Recht (BVerfGE 110, 1) sollten weiterhin strafrechtswidrige Vermögenslagen nicht geduldet werden, um keine Kriminalitätsanreize zu setzen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Gerechtigkeit und die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung nicht zu gefährden (vgl. BTDrucks 18/9525, S. 45).

    Die Vermögensabschöpfung, wie sie durch das Reformgesetz vom 13. April 2017 geregelt wurde, ist - wie schon nach den zuvor geltenden Vorschriften zum Verfall (vgl. BVerfGE 110, 1 ) - keine dem Schuldgrundsatz unterliegende Nebenstrafe, sondern eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter (a).

    Neben ihrer Aufgabe abzuschrecken und zu resozialisieren, stellt sie eine Antwort auf strafrechtlich verbotenes Verhalten dar (vgl. BVerfGE 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 45, 187 ; 95, 96 ; 110, 1 ).

    Das dem Täter auferlegte Strafübel soll den schuldhaften Normverstoß ausgleichen und ist insoweit Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 22, 49 ; 95, 96 ; 96, 10 ; 110, 1 ; 117, 71 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

    Einer Strafe ähnlich und in gleicher Weise an Art. 103 Abs. 2 GG zu messen sind Sanktionen, die wie eine Strafe wirken (vgl. zu strafähnlichen Sanktionen BVerfGE 22, 125 ; 27, 36 ; 35, 311 ; 74, 358 ; 110, 1 ).

    Bei der Beurteilung des Strafcharakters einer Rechtsfolge sind vielmehr weitere, wertende Kriterien heranzuziehen, insbesondere der Rechtsgrund der Anordnung und der vom Gesetzgeber mit ihr verfolgte Zweck (vgl. BVerfGE 9, 137 ; 21, 378 ; 21, 391 ; 22, 125 ; 23, 113 ; 27, 36 ; 80, 109 ; 110, 1 ).

    Es liegt mithin in der Entscheidung des Gesetzgebers, ob er mit einer gewinnabschöpfenden Maßnahme zugleich Strafzwecke verfolgen will oder nicht (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Der damalige Gesetzgeber wollte die Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile als gesonderte Rechtsfolge neben die Strafe setzen (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Der historische Gesetzgeber wollte mit dem Verfall mithin keine Strafsanktion, sondern eine Maßnahme eigener Art "mit kondiktionsähnlichem Charakter' schaffen (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Sie umfasst ebenso die Aufgabe, eine Fortdauer der Störung zu verhindern (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Sie wollen nicht ein normwidriges Verhalten öffentlich missbilligen und sühnen, sondern verhindern, dass eine bereits eingetretene Störung der Rechtsordnung in Zukunft andauert (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 1989 - 2 BvR 554/88 -, NJW 1990, S. 1229).

    Denn die vermögensordnende Zielsetzung der Vorschrift war klar zukunftsbezogen und präventiv: Der betroffene Straftäter sollte deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung sollte nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung sollte verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauerte (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Die Entziehung deliktisch erlangten Vermögens war danach nicht Ausdruck vergeltender, sondern ordnender Gerechtigkeit (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 1. März 1995 - 2 StR 691/94 -, NStZ 1995, S. 491).

    Ein möglicher negativer Einfluss unterbliebener Gewinnabschöpfung auf die Nachdrücklichkeit einer Strafe bedeutet aber nicht, dass die Gewinnabschöpfung selbst zwingend strafende Wirkung erzielt oder intendiert (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Der vermögensordnende Eingriff sollte die Unverbrüchlichkeit und die Gerechtigkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Die normbestätigende Zielsetzung des erweiterten Verfalls charakterisierte diesen daher nicht zwingend als pönale Maßnahme (vgl. BVerfGE 110, 1 unter Verweis auf BGHSt 47, 369 ).

    Vielmehr ist die Kondiktion ein eigenständiges Instrument zur Korrektur irregulärer Vermögenszuordnungen, das nach § 818 Abs. 3 BGB allein den gutgläubigen Bereicherungsschuldner vor Vermögenseinbußen schützt, während es dem Bösgläubigen in § 818 Abs. 4, § 819 BGB wirtschaftliche Verlustrisiken zuweist (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Mit seinem Bezug auf den der Regelung des § 817 Satz 2 BGB zugrundeliegenden Gedanken der Rechtsschutzverweigerung stellte er klar, dass er dem von einer Anordnung des Verfalls Betroffenen lediglich eine rechtliche Begünstigung versagen und damit die im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung übernehmen, nicht aber eine neue pönale Rechtsfolge schaffen wollte (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Die verschuldensunabhängige Ausgestaltung des erweiterten Verfalls begegnete insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    c) Die bei der rechtlichen Einordnung des erweiterten Verfalls als maßgeblich berücksichtigten Merkmale (vgl. BVerfGE 110, 1 ) finden sich im neuen Vermögensabschöpfungsrecht wieder (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 -, NStZ-RR 2018, S. 241 ; BGHR StGB § 73 Abs. 1, Ansprüche Geschädigter 1 - Übergangsregelung; BGHR StGB § 73, Strafzumessung 1 - keine strafmildernde Berücksichtigung; BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17 -, juris, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 - III-1 RVs 274/17 -, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 18-23; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 7 f., 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb.

    bb) Für die Bestimmung von Art und Zweck der Maßnahme kann auf den Beschluss des Zweiten Senats zum erweiterten Verfall (BVerfGE 110, 1) sowie die darauf Bezug nehmenden Teile der Begründung des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl I S. 872) zurückgegriffen werden, die den Zweck und die Natur der Einziehung von Taterträgen wesentlich präventiv bestimmen.

    Das Vertrauensschutzgebot entfaltet demnach hinsichtlich der Vermögensabschöpfung in Fällen, in denen der Betroffene zivilrechtlich wirksam Eigentum erworben hat, im Zusammenspiel mit Art. 14 Abs. 1 GG Wirkung, in den - insbesondere im Bereich der Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte häufigen - Fällen fehlenden Eigentumserwerbs sowie bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Zusammenwirken mit Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. hierzu auch BVerfGE 110, 1 ).

    (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Anordnung in Art. 316h Satz 1 EGStGB - neben der Entlastung der Rechtsprechung von schwierigen Prüfungen des jeweils günstigeren Rechts und dem Vermeiden eines jahrelangen Nebeneinanders von altem und neuem Recht (vgl. BTDrucks 18/11640, S. 84) - das legitime Ziel (vgl. BVerfGE 81, 228 ; 110, 1 ), auch für verjährte Taten vermögensordnend zugunsten des Geschädigten einer Straftat einzugreifen und dem Täter den Ertrag seiner Taten - auch im Falle fehlender Strafverfolgung - nicht dauerhaft zu belassen.

    Die Entziehung solcher strafrechtswidrig erlangter Werte soll die Gerechtigkeit und Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung erweisen und so die Rechtstreue der Bevölkerung stärken (vgl. bereits BVerfGE 110, 1 zum erweiterten Verfall).

    Dem Täter wird - Verschulden vorausgesetzt - ein rechtswidriges sozialethisches Fehlverhalten zum Vorwurf gemacht (vgl. BVerfGE 9, 167 ; 22, 49 ; 95, 96 ; 96, 10 ; 110, 1 ; 117, 71 ; 131, 268 ; 134, 33 ).

    Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (vgl. zur Zulässigkeit der "echten' Rückwirkung in Fällen der Restitution unredlich erworbener Grundstücke nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen BVerfGE 101, 239 (insoweit ohne Einschränkung auf die besondere Situation bei nicht unter Geltung des Grundgesetzes erworbenen Vermögenswerten, wie sie der Entscheidung im Übrigen zugrunde liegt, BVerfGE 101, 239 ); vgl. ebenso zur Zulässigkeit der "unechten' Rückwirkung bei der Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes BVerfGE 27, 231 ; entsprechend auch BVerfGE 25, 269 ; 32, 311 ; 87, 363 ; 110, 1 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht