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   BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00   

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BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00 (https://dejure.org/2000,2299)
BVerfG, Entscheidung vom 05.06.2000 - 2 BvR 566/00 (https://dejure.org/2000,2299)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 (https://dejure.org/2000,2299)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Betätigungsverbot - Verein - Substantiierung - Begründung - Strafverfahren - Willkür - Parteiverbot

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § ... 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 42; ; BVerfGG § 47; ; VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4; ; VereinsG § 18 Satz 2; ; VereinsG § 3 Abs. 1; ; VereinsG § 14 Abs. 1; ; ZPO § 114; ; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinreichende Bestimmtheit der Strafnormen nach dem VereinsG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung der PKK

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen Unterstützung der PKK

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3637
  • NStZ 2000, 540
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.06.1989 - 2 BvL 4/87

    Vereinsverbot

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Betätigung dem strafbewehrten Verbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2 VereinsG zuwider gehandelt (vgl. insbesondere BGHSt 42, 30 ; ferner BGHSt 43, 41 ; BGHR, VereinsG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1, 3, 4 und Tatmehrheit 1), überschreitet nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 80, 244 ).

    Dazu gehören jedenfalls bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - entweder dem verbotenen Verein als Mitglied angehören oder in dessen Auftrag tätig werden, die Propagandatätigkeit und die Unterstützung durch Spendensammlungen (vgl. zur Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot nach den durch § 28 VereinsG aufgehobenen Regelungen in den §§ 42, 47 BVerfGG a.F. bereits BVerfGE 25, 44 ; ferner - für § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG - BVerfGE 80, 244 sowie BGH a.a.O.).

  • BGH, 24.01.1996 - 3 StR 530/95

    Verwendung oder Verbreitung von Kennzeichen eines von einem vollziehbaren

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Betätigung dem strafbewehrten Verbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2 VereinsG zuwider gehandelt (vgl. insbesondere BGHSt 42, 30 ; ferner BGHSt 43, 41 ; BGHR, VereinsG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1, 3, 4 und Tatmehrheit 1), überschreitet nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 80, 244 ).

    Denn Ausgangspunkt für die nähere Bestimmung des Verhaltens, das vom Begriff der Zuwiderhandlung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG umfasst wird, kann - wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer Strafvorschriften - auch das (verwaltungsrechtliche) Betätigungsverbot selbst sein, wobei sich das strafrechtlich bewehrte Verbot nur an Personen richten kann, durch die der nicht handlungsfähige Verein im Inland tätig wird (vgl. BGHSt 42, 30 ).

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Betätigung dem strafbewehrten Verbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2 VereinsG zuwider gehandelt (vgl. insbesondere BGHSt 42, 30 ; ferner BGHSt 43, 41 ; BGHR, VereinsG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1, 3, 4 und Tatmehrheit 1), überschreitet nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 80, 244 ).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Betätigung dem strafbewehrten Verbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2 VereinsG zuwider gehandelt (vgl. insbesondere BGHSt 42, 30 ; ferner BGHSt 43, 41 ; BGHR, VereinsG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1, 3, 4 und Tatmehrheit 1), überschreitet nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 80, 244 ).
  • BGH, 09.04.1997 - 3 StR 387/96

    Verstoß gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot durch Veröffentlichung von

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    Die den fachgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, der Beschwerdeführer habe mit seiner Betätigung dem strafbewehrten Verbot nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit 18 Satz 2 VereinsG zuwider gehandelt (vgl. insbesondere BGHSt 42, 30 ; ferner BGHSt 43, 41 ; BGHR, VereinsG, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Dritthandeln 1, 3, 4 und Tatmehrheit 1), überschreitet nicht die vom möglichen Wortsinn des Gesetzes markierte, nach Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. auch § 1 StGB) zu wahrende Grenze zulässiger richterlicher Auslegung (vgl. BVerfGE 64, 389 ; 71, 108 ; 80, 244 ).
  • BGH, 10.09.1999 - 3 StR 224/99

    Verwerfung der Revision; Mangelhafte Revisionsbegründung

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 1999 - 3 StR 224/99 -,.
  • BVerfG, 20.05.1998 - 2 BvR 1385/95

    Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch eine strafgerichtliche Verurteilung

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    Für den Normadressaten muss dann wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar sein (BVerfG a.a.O.; zusammenfassend auch Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Mai 1998 - 2 BvR 1385/95 - = NJW 1998, S. 2589 f.).
  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 553/64

    Durchsetzung von Parteiverboten

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    Dazu gehören jedenfalls bei Personen, die - wie der Beschwerdeführer - entweder dem verbotenen Verein als Mitglied angehören oder in dessen Auftrag tätig werden, die Propagandatätigkeit und die Unterstützung durch Spendensammlungen (vgl. zur Zuwiderhandlung gegen ein Parteiverbot nach den durch § 28 VereinsG aufgehobenen Regelungen in den §§ 42, 47 BVerfGG a.F. bereits BVerfGE 25, 44 ; ferner - für § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG - BVerfGE 80, 244 sowie BGH a.a.O.).
  • VerfG Brandenburg, 16.06.2023 - VfGBbg 16/23

    Begründungsanforderungen; Unterlagen

    Auszug aus BVerfG, 05.06.2000 - 2 BvR 566/00
    b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 - 5/23 KLs 50 Js 29086.1/97 -.
  • BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 605/04

    Strafrechtliche Ahndung einer "Selbstbezichtigung" von PKK-Sympathisanten als

    bb) § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -, NStZ 2000, S. 540; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 2002, S. 709 ).

    § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG enthält in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 sowie § 18 Satz 2 VereinsG eine diesen Anforderungen genügende Beschreibung der mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 80, 244 zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG; BVerfG, NStZ 2000, S. 540; NVwZ 2002, S. 709 ; BGH, NJW 2002, S. 2190 ).

    Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordere eine Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potenziell erhebliches Verhalten (vgl. BGH NJW 2002, S. 2190 , unter Verweis auf BVerfG, NStZ 2000, S. 540).

    Ausgangspunkt der strafrechtlichen Bewertung von Zuwiderhandlungen ist - wie in anderen Fällen verwaltungsakzessorischer Strafvorschriften auch - das verwaltungsrechtliche Betätigungsverbot selbst (vgl. BGHSt 42, 30 ; BVerfG, NStZ 2000, S. 540).

    Nach dieser Rechtsprechung wird von der Strafbarkeit nur solches Verhalten erfasst, das gerade unter dem Gesichtspunkt der konkreten Verbotsgründe erheblich ist (vgl. BVerfG, NVwZ 2002, S. 709 ; NStZ 2000, S. 540).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Er hat sich unter Ausschöpfung aller ihm von Amts wegen zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten davon zu überzeugen (§ 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 VwGO), ob die Klägerin einen objektiv tatbestandsmäßigen Rechtsverstoß im Sinne der strafgerichtlichen Rechtsprechung namentlich zu § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG begangen hat (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Kammer-Beschlüsse vom 15. November 2001 - 1 BvR 98/97 - NVwZ 2002, 709, - 1 BvR 2180/98 - NVwZ 2002, 711 und - 1 BvR 289/00 - NVwZ 2002, 712 sowie vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 - NStZ 2000, 540; BGH, Urteile vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 - NJW 2003, 2621 und vom 21. November 2002 - 3 StR 299/02 - Strafverteidiger Forum 2003, 165, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 StR 637/98 - NStZ 1999, 411, Urteil vom 26. August 1998 - 3 StR 259/98 - NStZ 1999, 38, Beschlüsse vom 4. Februar 1998 - 3 StR 269/97 - NStZ-RR 1998, 217, vom 14. Januar 1998 - 3 StR 667/97 - NStZ-RR 1998, 286 und vom 19. November 1997 - 3 StR 574/97 - BGHSt 43, 312, Urteil vom 24. Januar 1996 - 3 StR 530/95 - BGHSt 42, 30; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 15.11.2001 - 1 BvR 98/97

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1, Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche

    Diese Konkretisierung gewährleistet, dass der Bürger die Grenzen der Strafbarkeit seines Handelns voraussehen kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NStZ 2000, S. 540).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2000 - 8 A 1973/97

    Erhaltung des Baumbestandes auf einem Nachbargrundstück; Einstufung

    BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 1 BvR 153/69 -, BVerfGE 35, 348 (358 f.); Beschluss vom 23. April 1974 - 1 BvR 6/74 und 2270/73 -, BVerfGE 37, 132 (142); Beschluss vom 24. November 1981 - 2 BvL 4/80 -, BVerfGE 59, 104 (114); Beschluss vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, FamRZ 2000, 943; vgl. zum Strafrecht auch: BVerfG, Beschluss vom 26. April 2000 - 2 BvR 188/99 und 1 BvR 1892/99 -, Juris- Dokument KVRE 2948/0001; Beschluss vom 5. Juni 2000 - 2 BvR 566/00 -, NStZ 2000, 540.
  • BGH, 05.03.2002 - 3 StR 514/01

    Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot für eine

    Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordert eine Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhalten, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für den die verbotene Vereinstätigkeit (im Inland!) vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BVerfG NStZ 2000, 540; BGHSt 42, 30, 36).
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