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   BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06   

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BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 (https://dejure.org/2008,1400)
BVerfG, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 BvR 613/06 (https://dejure.org/2008,1400)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 (https://dejure.org/2008,1400)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung des Wesens einer gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung; Vorkehrungen zur Fürsorgepflicht eines Dienstherrns zu einem amtsangemessenen Lebensunterhalt eines Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen; ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Beihilfen im Krankheitsfall für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 13, 278
  • NVwZ 2008, 1004
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht indes nicht (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

    Ob dieses Prinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 83, 89 ).

    Angesichts der gravierenden Strukturunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung dürfte dies im Übrigen auch nur schwer möglich sein (vgl. BVerfGE 83, 89 ).

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80

    Verfassungsmäßigkeit der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 83, 89 ).

    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Normgeber ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ).

    Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - insbesondere das Alimentationsprinzip - sichern, dass die Besoldung und Versorgung der Beamten den Mindestanforderungen genügen, die sich aus dem Sozialstaatsprinzip der Verfassung ergeben (vgl. BVerfGE 17, 337 ; 58, 68 ).

  • BVerfG, 06.12.1988 - 2 BvL 18/84

    Verfassungsmäßigkeit von § 180 Abs. 5 Nr. 2 i.V. mit Abs. 8 S. 2 Nr. 1 und § 381

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvR 613/06
    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und Ähnliches Unterstützung gerade in Form von Beihilfen zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ).

    Ob dieses Prinzip zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG gehört, hat das Bundesverfassungsgericht bisher offen gelassen (vgl. BVerfGE 79, 223 ; 83, 89 ).

  • BVerfG, 16.08.2011 - 2 BvR 287/10

    Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - Beihilferecht: keine

    Dementsprechend besteht auch keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung, den Beamten und Versorgungsempfängern für Krankheitsfälle und vergleichbare Belastungen Unterstützung gerade in Form von Beihilfen oder gar von solchen Beihilfen in einer bestimmten Höhe zu gewähren (vgl. BVerfGE 58, 68 ; 79, 223 ; 83, 89 ; 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Bei einer solchen Sachlage wäre verfassungsrechtlich nicht eine Anpassung der Beihilfesätze, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldungs- und Versorgungsgesetze, die das Alimentationsprinzip konkretisieren, geboten (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ).

    Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht (vgl. BVerfGE 106, 225 ; BVerfGK 13, 278 ; vgl. auch BVerfGE 83, 89 ).

    Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so an den verschiedenen Krankenversicherungssystemen auszurichten, dass die Entscheidung eines Beihilfeberechtigten für die eine oder die andere Versicherungsart in jeder Hinsicht wirtschaftlich neutral ist (BVerfGK 13, 278 ).

    Die Fürsorgepflicht gebietet in solchen Fällen ein Eingreifen des Dienstherrn nicht (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

    Es ist auch nicht erkennbar, dass nach der Kostenerstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung eine erhebliche Kostenbelastung des Beschwerdeführers verblieben ist (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

    Bei der Regelung des Beihilferechts steht dem Dienstherrn ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerfGK 13, 278 ), der dem oben geschilderten Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG inhaltlich entspricht (vgl. BVerfGE 110, 353 ).

    Soweit der Beschwerdeführer darin eine Benachteiligung gesetzlich versicherter gegenüber privat versicherten Beihilfeberechtigten erblickt, ist diese Ungleichbehandlung durch die grundlegenden Systemunterschiede zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gerechtfertigt (vgl. BVerfGK 13, 278 ).

  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R

    Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer

    Selbst wenn das Prinzip der (Kranken-)Vorsorgefreiheit von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums erfasst wäre (bisher vom BVerfG offen gelassen, vgl BVerfG Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvR 613/06 - BVerfGK 13, 278 = juris RdNr 16 mwN) , würde dadurch nicht die Freiheit gewährleistet, hinsichtlich eines nicht gedeckten Krankheitsrisikos keinerlei Vorsorge zu treffen (vgl BVerfG Beschluss vom 25.9.2001 - 2 BvR 2566/94 - juris RdNr 15 f; vgl Bieback NZS 2018, 715, 719) .
  • BSG, 20.03.2013 - B 12 KR 7/11 R

    Sozialversicherung - Beitragspflicht von in der Freistellungsphase ausgezahltem

    Soweit sich die Klägerin gegenüber der Beitragsforderung der Beklagten auf einen Eingriff in die "Vorsorgefreiheit" beruft, kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Freiheit nicht ohnehin nur um eine Besonderheit des Beamtenrechts handelt (vgl insoweit BVerfGE 79, 223, 232 = SozR 2200 § 180 Nr. 46 S 195; BVerfGE 83, 89, 105; BVerfGK 13, 278, 283 f) , oder ob ein solches oder ähnliches Institut - wie die Klägerin anscheinend meint - auch aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet werden kann.
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