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   BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12   

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BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 (https://dejure.org/2012,12980)
BVerfG, Entscheidung vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 (https://dejure.org/2012,12980)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12 (https://dejure.org/2012,12980)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 97 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 6 EMRK; § 21f GVG
    Unabhängigkeit des gesetzlichen Richters und Besetzungsstreit am Bundesgerichtshof (Doppelvorsitz; Überbeanspruchung; Arbeitspensum; richtungsweisender Einfluss; Anhörung; Präsidium; Sanktionierung); Beschleunigungsgebot (Recht auf eine Verhandlung in angemessener Frist)

  • lexetius.com
  • openjur.de

    Artt. 97, 101 Abs. 1 Satz 2 GG
    Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos

  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Geschäftsverteilung des BGH, in deren Rahmen dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich der Vorsitz des 2. Strafsenats zugewiesen wurde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 97 Abs 2 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Geschäftsverteilung des BGH, in deren Rahmen dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich der Vorsitz des 2. Strafsenats zugewiesen wurde

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 97 Abs 1 GG, Art 97 Abs 2 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Geschäftsverteilung des BGH, in deren Rahmen dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich der Vorsitz des 2. Strafsenats zugewiesen wurde

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs; Besetzungsstreit beim BGH bzgl. der Doppelfunktion der BGH-Richter; Verletzung des materiellen Gewährleistungsgehalts des Art. 101 Abs. 1 GG und des ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch Geschäftsverteilung des BGH, in deren Rahmen dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich der Vorsitz des 2. Strafsenats zugewiesen wurde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1; GG Art. 97
    Verfassungsbeschwerde betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs; Besetzungsstreit beim BGH bzgl. der Doppelfunktion der BGH-Richter; Verletzung des materiellen Gewährleistungsgehalts des Art. 101 Abs. 1 GG und des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - BGH-Doppelvorsitz kein Grundrechtsverstoß!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos

  • Burhoff online Blog (Pressemitteilung)

    Besetzungsstreit beim BGH: Doppelvorsitz geht in Ordnung, so das BVerfG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Doppelvorsitz in den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur ordnungsgemäßen Besetzung des 2. BGH-Strafsenats - Richter beurteilen eigene Überbelastung selbst

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos

  • 123recht.net (Pressebericht, 13.06.2012)

    Verfassungshüter billigen umstrittene Doppelfunktion von BGH-Richter // BGH-Präsident Tolksdorf im Streit mit unbequemen Richter gestärkt

  • taz.de (Pressebericht, 13.06.2012)

    Chaos am Bundesgerichtshof - Schlammschlacht unter Richtern

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 14.06.2012)

    BGH-Präsidium bekommt recht

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Recht auf gesetzlichen Richter durch BGH-Besetzung nicht verletzt

Besprechungen u.ä. (5)

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Machtkampf am BGH: "Mein persönliches Schicksal ist unerheblich”

  • De-legibus-Blog (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Von doppelten Vorsitzenden und doppelten Krisen

  • strafverteidiger-stv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Strafrechtliche Revision, »Vieraugenprinzip«, gesetzlicher Richter und rechtliches Gehör (RiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer und RiBGH Prof. Dr. Christoph Krehl; StV 2012, 550-559)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Werden durch Überlastung von Richtern Grundrechte der Parteien verletzt? (IBR 2012, 1167)

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Eskalation am BGH - die Nerven liegen blank

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 19, 407
  • NJW 2012, 2334
  • NStZ 2012, 458
  • StV 2012, 513
  • DVBl 2012, 963
  • DÖV 2012, 690
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (47)

  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54 ; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte.

    Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben (vgl. BGHZ 37, 210 ; HessVGH, Beschluss vom 26. November 1992 - 1 TG 1792/92 -, juris, Rn. 16).

    bb) (1) Soweit die fachgerichtliche Rechtsprechung für einen nicht nur formellen, sondern tatsächlichen richtungweisenden Einfluss des Vorsitzenden fordert, dass dieser mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehme ( BGHZ 37, 210 ; 88, 1 ; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12) und daher im Regelfall im Interesse der Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des einzelnen Spruchkörpers die Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden zu verlangen sei und nicht die Mitwirkung seines Vertreters ( BGHZ 37, 210 ), lässt auch insoweit der beanstandete Doppelvorsitz keine Beeinträchtigung des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden erkennen.

    Die sich in dieser Rechtsprechung niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits (vgl. BGHSt 2, 71 ; BGHZ 37, 210 ; HessVGH, Urteil vom 27. April 1998 - 6 UE 745/98.A -, juris, Rn. 30) zeigt, dass die 75 %-Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden betrifft.

    Zum Andern steht es auch nach dieser Rechtsprechung allein im Verantwortungsbereich des Vorsitzenden, wie er seine Arbeitskraft bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben im Einzelnen einsetzt ( BGHZ 37, 210 ; vgl. auch Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 59 Rn. 12).

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    bb) Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet ( BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    b) Die verfassungsgerichtliche Prüfung ist vorliegend nicht darauf beschränkt, ob die Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist ( BVerfGE 29, 45, ; 29, 198 ; 82, 159 ; 82, 286 ; BVerfGK 7, 325 ; 11, 62 ) oder die angegriffenen Entscheidungen Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie grundlegend verkennen ( BVerfGE 82, 286 ; BVerfGK 7, 325 ; 11, 62 ).

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig, von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht (vgl. BVerfGE 17, 294 ; 48, 246 ; 82, 286 ; 95, 322 ).

    Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BVerfGE 4, 412 ; 95, 322 ).

    Aus diesem Zweck heraus ergibt sich, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind ( BVerfGE 2, 307 ; 19, 52 ; 21, 139 ; 95, 322 ).

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Erfordert die Entscheidung im Kollegialorgan danach uneingeschränkt, dass bei der Beratung und Entscheidungsfindung alle Mitglieder des Spruchkörpers vollständig über den Sach- und Streitstand informiert sind, ist nicht ersichtlich, warum der Vorsitzende nicht auf dieser Informationsgrundlage seinen richtunggebenden Einfluss, durch den eine zusätzliche Gewähr für Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der Spruchkörper geboten wird (BGHSt 2, 71 ; 21, 131 ; 25, 54 ; BGHZ 37, 210 ), einbringen könnte.

    Die sich in dieser Rechtsprechung niederschlagende Gegenüberstellung zwischen der Wahrnehmung der richterlichen Aufgaben durch den Vorsitzenden einerseits und ihrer Wahrnehmung durch dessen Vertreter andererseits (vgl. BGHSt 2, 71 ; BGHZ 37, 210 ; HessVGH, Urteil vom 27. April 1998 - 6 UE 745/98.A -, juris, Rn. 30) zeigt, dass die 75 %-Grenze die quantitative Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden betrifft.

  • BGH, 03.12.2009 - RiZ(R) 1/09

    Vorliegen einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bei Ermahnung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Vielmehr orientiert sich die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (vgl. BVerwGE 78, 211 ; BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, nach juris, Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09 -, juris, Rn. 38).

    Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter - nach entsprechender Anzeige der Überlastung - für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris, Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 -, juris, Rn. 35).

  • BGH, 08.02.2012 - 2 StR 346/11

    Spruchgruppe des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs entscheidet in der Sache

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Zu seiner Besetzung verwies der Senat auf seine Entscheidungen vom 11. Januar 2012 ( 2 StR 482/11) und 8. Februar 2012 ( 2 StR 346/11).

    Der Beschwerdeführer zu 2) stellt - letztlich durch einen Gesamtverweis auf die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 - 2 StR 346/11 - hierzu im Wesentlichen darauf ab, dass die richterliche Unabhängigkeit nach Art. 97 GG Minimalbedingungen für eine freie Ausübung der richterlichen Tätigkeit fordere und dies sowohl Maßnahmen entgegenstehe, die den Richter faktisch aus seiner Tätigkeit verdrängten, als auch solchen, die ihm ein Arbeitspensum zuwiesen, das sich in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lasse.

  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Aus diesem Zweck heraus ergibt sich, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welcher Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind ( BVerfGE 2, 307 ; 19, 52 ; 21, 139 ; 95, 322 ).

    bb) Darüber hinaus hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet ( BVerfGE 4, 412 ; 21, 139 ; 23, 321 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Die sachliche Unabhängigkeit der Richter wird durch die in Art. 97 Abs. 1 GG ausgesprochene Weisungsfreiheit verfassungsrechtlich garantiert (dazu BVerfGE 3, 213 ; 14, 56 ; 26, 186 ; 27, 312 ; 31, 137 ; 36, 174 ) und mit der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten persönlichen Unabhängigkeit durch prinzipielle Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit abgesichert ( BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 14, 156 ; 17, 252 ; 87, 68 ).

    aa) Die Unabhängigkeit des Richters wird zum einen dadurch gesichert, dass der Richter durch die Tätigkeitszuweisung des Geschäftsverteilungsplans nicht gegen seinen Willen faktisch aus dem Amt verdrängt werden kann (vgl. BVerfGE 17, 252 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris, Rn. 17).

  • BVerwG, 21.09.1982 - 2 B 12.82

    Richter - Arbeitszeit - Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision -

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Die Möglichkeit, die Arbeitszeit als Ausfluss der richterlichen Unabhängigkeit selbst zu gestalten - soweit die Anwesenheit in der Dienststelle nicht durch bestimmte Tätigkeiten (Beratungen, Sitzungsdienst, Bereitschaftsdienst usw.) geboten ist -, bedeutet nämlich nicht, dass ein Richter zeitlich unbeschränkt zur Arbeitsleistung verpflichtet ist (BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, juris, Rn. 3).

    Vielmehr orientiert sich die von einem Richter zu erbringende Arbeitsleistung pauschalierend an dem Arbeitspensum, das ein durchschnittlicher Richter vergleichbarer Position in der für Beamte geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewältigt (vgl. BVerwGE 78, 211 ; BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 - 2 B 12/82 -, nach juris, Rn. 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ (R) 1/09 -, juris, Rn. 38).

  • OVG Saarland, 24.02.1992 - 1 W 2/92

    Richterplanstelle; Besetzung; Justizhoheit; Subjektives Recht; Überlastung

    Auszug aus BVerfG, 23.05.2012 - 2 BvR 610/12
    Allerdings sind auch Richter nicht verpflichtet, sämtliche ihnen nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung ihres zeitlichen Einsatzes zu erledigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris, Rn. 20; OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris, Rn. 11).

    Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, indem der Richter - nach entsprechender Anzeige der Überlastung - für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 24. Februar 1992 - 1 W 2/92 -, juris, Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2005 - 1 A 494/04 -, juris, Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - RiZ(R) 1/09 -, juris, Rn. 35).

  • BVerwG, 29.10.1987 - 2 C 57.86

    Richter als Repetitor - Art. 97 Abs. 1 GG, persönliche Unabhängigkeit des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2005 - 1 A 494/04
  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

  • BVerfG, 27.03.1980 - 2 BvR 316/80

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit bei Auswahl von Musterverfahren -

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 429/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • VGH Hessen, 26.11.1992 - 1 TG 1792/92

    Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht -

  • BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Notzucht - Rüge der Verletzung

  • VGH Hessen, 27.04.1998 - 6 UE 745/98

    Unverzügliche Besetzung der vakant gewordenen Stelle eines Vorsitzenden Richters;

  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02

    Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit vier Richtern einschließlich des

  • BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82

    Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper

  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem

  • BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62

    Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit

  • BVerfG, 30.06.1970 - 2 BvR 48/70

    Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

  • BVerfG, 09.05.1978 - 2 BvR 952/75

    Mitwirkung ehernamtlicher Richter am BSG bei Enrtscheidungen über

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 335/51

    Entlassung von Nationalsozialisten

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvL 9/68

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

  • BVerfG, 27.04.2007 - 2 BvR 1674/06

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs als

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 08.06.1971 - 2 BvL 17/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 465 Abs. 1 S. 1 StPO

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

  • BVerfG, 24.02.2006 - 2 BvR 836/04

    Recht auf den gesetzlichen Richter (Gewährleistung des unbefangenen Richters;

  • BVerfG, 18.05.1965 - 2 BvR 40/60

    Überbesetzung

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 482/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

  • BVerfG, 08.07.1992 - 2 BvL 27/91

    Zur Zuständigkeit der Richterdienstgerichte in den Verfahren zur Überprüfung der

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • BVerfG, 03.07.1962 - 2 BvR 628/60

    Assessorenstrafkammern

  • BGH, 07.09.2017 - RiZ(R) 2/15

    Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches

    Wird er an Maßstäben gemessen, die etwa im Vergleich zum übrigen öffentlichen Dienst und der dortigen Arbeitszeit überzogen sind, ist eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme möglicherweise sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87, NJW 1988, 419, 420) und darf aus diesem Grund nicht getroffen werden (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17 f.).

    Im weiteren Verfahren wird ggf. zu berücksichtigen sein, dass den in die Berechnung eingeflossenen Zahlen zu Erledigungen und Rückständen gleiche Eingangszahlen zugrunde liegen, dass bei der Ermittlung auf Richter vergleichbarer Position abzustellen ist (vgl. BVerfG, NJW 2012, 2334 Rn. 17) und dass Durchschnittszahlen für das, was sich von anderen Richtern sachgerecht erledigen lässt, entgegen dem Eindruck, den der angefochtene Bescheid erweckt, nur ein Anhaltspunkt sein können.

  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur

    Die Schutzbereiche des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 97 Abs. 1 GG sind voneinander zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610, 625/12, NJW 2012, 2334, 2335).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Aus der Vorschrift ist hingegen abzuleiten, dass Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder eines gerichtlichen Spruchkörpers bei der Rechtsfindung im konkreten Fall völlig gleich sind; in ihrer Funktion als Richter müssen alle gemeinsam zur Entscheidung berufenen Richterinnen und Richter formal gleichgestellt sein (vgl. BVerfGE 26, 72 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 u.a. -, juris, Rn. 23; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 92 Rn. 58; Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 93; Sodan, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 3. Aufl. 2007, § 113 Rn. 53).
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