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   BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71   

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BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71 (https://dejure.org/1971,41)
BVerfG, Entscheidung vom 12.10.1971 - 2 BvR 65/71 (https://dejure.org/1971,41)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Oktober 1971 - 2 BvR 65/71 (https://dejure.org/1971,41)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit der Wehrdienstverweigerung vor fehlender Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Entscheidung über Anerkennung - Verweigerung des Gehorsams - Wehrstrafgesetz - Sanktion

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 40
  • NJW 1972, 93
  • NJW 1972, 95
  • MDR 1972, 208
  • DVBl 1972, 78
  • DÖV 1972, 207
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    Statt dessen sollten ihnen in der Truppe Tätigkeiten zugewiesen werden, die sich mit ihrer Gewissensentscheidung vereinbaren ließen (vgl. dazu BVerfGE 28, 243 (248)).

    Diese Bestimmung enthält ein unmittelbar wirksames Grundrecht, das nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz bedarf (BVerfGE 12, 45 (53); 28, 243 (259)).

    Zentraler Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG ist es, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (BVerfGE 28, 243 (262)).

    Diese Regelung steht mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang und ist durch die Ermächtigung in Satz 2 gedeckt (vgl. dazu BVerfGE 12, 45 (49 ff.), 311 (318); 28, 243 (259 f.)).

    Ist über den Antrag eines Soldaten auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden und verweigert der Soldat in dieser Zeit eine von ihm geforderte militärische Dienstleistung, so verstößt die Bewertung seines Verhaltens als Dienstvergehen - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26. Mai 1970 (BVerfGE 28, 243 (259 ff.)).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    Diese Bestimmung enthält ein unmittelbar wirksames Grundrecht, das nicht erst der Aktualisierung durch ein Gesetz bedarf (BVerfGE 12, 45 (53); 28, 243 (259)).

    In der Vorstellung, dies tun zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den Einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt (BVerfGE 12, 45 (57)).

    4 Abs. 3 Satz 1 GG , der ausdrücklich nur eine Gewissensentscheidung anerkennt, die den "Kriegsdienst mit der Waffe" ablehnt, umfaßt auch das Recht, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern (BVerfGE 12, 45 (56)).

    Diese Regelung steht mit Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Einklang und ist durch die Ermächtigung in Satz 2 gedeckt (vgl. dazu BVerfGE 12, 45 (49 ff.), 311 (318); 28, 243 (259 f.)).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvR 391/64

    Wehrdisziplin

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    Sie verliert in aller Regel ihren Sinn, wenn der Betroffene endgültig aus dem besonderen Rechts- und Pflichtenkreis ausscheidet (vgl. dazu BVerfGE 21, 378 (384), 391 (403 f.); 28, 125 (144)).

    Daß, an diesen Kriterien gemessen, der im militärischen Disziplinarweg verhängte Arrest nicht als Kriminalstrafe zu qualifizieren ist und eine spätere strafrechtliche Verfolgung derselben Tat nicht ausschließt, weil Disziplinar- und Strafverfahren unter verschiedenen Aspekten stehen, ist ebenfalls bereits entschieden (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 21, 378 (385 ff.)).

    Dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 378 (388)) aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit hergeleiteten Grundsatz, daß bei einer strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe eine bereits wegen derselben Tat verhängte disziplinare Arreststrafe zu berücksichtigen ist, trägt die Entscheidung des Amtsgerichts dadurch Rechnung, daß es den Arrest von 21 Tagen in vollem Umfang auf den dreiwöchigen Jugendarrest angerechnet hat, dieser mithin nicht mehr zu verbüßen ist.

  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 668/68

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Verhängung wiederholter

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einer weiteren Entscheidung vom 26. Mai 1970 (BVerfGE 28, 264 (275 f.)) festgestellt, daß ein Beschluß, der die Beschwerde eines Soldaten gegen eine wegen mehrmaliger Verweigerung des Befehls zum Waffenempfang oder Waffendienst verhängte Disziplinarmaßnahme erst nach dessen rechtskräftiger Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zurückwies und damit die Disziplinarmaßnahme aufrechterhielt, mit Art. 4 Abs. 3 GG nicht vereinbar war.

    Der Erste Senat hat mit seiner Entscheidung vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 668, 710/68 und 337/69 - (BVerfGE 28, 264 (276)) den Beschluß eines Truppendienstgerichts aufgehoben, der die Beschwerde eines Kriegsdienstverweigerers gegen ein vor seiner Anerkennung wegen Gehorsamsverweigerung verhängte Arreststrafe nach seiner Anerkennung zurückgewiesen hatte.

    Das Bundesverfassungsgericht, Erster Senat, hat am 26. Mai 1970 entschieden, daß nach rechtskräftiger Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer weiterer Zwang zur Kriegsdienstleistung nicht ausgeübt werden darf und daß Disziplinarmaßnahmen nach diesem Zeitpunkt als unzulässiger Zwang in diesem Sinne anzusehen sind (BVerfGE 28, 264 (276)).

  • BVerfG, 07.03.1968 - 2 BvR 354/66

    Dienstflucht

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    Das Gesamtverhalten des bisher nicht vorbestraften Beschwerdeführers sei in entsprechender Anwendung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1968 (BVerfGE 23, 191 ) als einheitliche Tat zu beurteilen.

    Sein Verhalten ist ferner in Würdigung der ernsthaften und ein für allemal getroffenen Gewissensentscheidung entsprechend dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1968 (BVerfGE 23, 191 (203 ff.)) zu Recht als einheitliche Tat angesehen worden.

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    So gesagt, handelt es sich in beiden Fällen um die "gleiche Rechtsfrage" im Sinne der Ausführungen des Plenarbeschlusses vom 20. Juli 1954 (BVerfGE 4, 27 (28 oben)).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66

    Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    Die Strafe dient der Sühne des begangenen Unrechts (vgl. zu alledem BVerfGE 21, 391 (405)).
  • BGH, 09.01.1963 - 4 StR 443/62

    Kein Jugendarrest neben Aussetzung der Verhängung von Jugendstrafe

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    Zwar ist der Jugendarrest ein Ahndungsmittel eigener Art und enthält sowohl Elemente der Strafe als auch der Erziehungsmaßregel, ist also - ein kurzfristiger - Freiheitsentzug mit sühnendem und zugleich erzieherischem Charakter (vgl. BGHSt 18, 207 (209)).
  • BGH, 21.05.1968 - 1 StR 354/67

    Kriegsdienst: Während der Gewissensprüfung an die Waffe

    Auszug aus BVerfG, 12.10.1971 - 2 BvR 65/71
    Der Beschwerdeführer habe deshalb seine Gehorsamspflicht als Soldat nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten ( Soldatengesetz ) - heute in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (BGBl. I S. 313) - vorsätzlich verletzt, weil er noch vor diesem - auch vom Bundesgerichtshof (Beschluß vom 21. Mai 1968, NJW 1968 S. 1636) als maßgebend erachteten - Zeitpunkt seine prinzipielle Gewissensentscheidung, künftig jeden Dienst in der Bundeswehr zu verweigern, in dem Bewußtsein verwirklicht habe, sich dadurch auch einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Bestrafung auszusetzen.
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Jedoch braucht auch nach dem freiheitlichen Charakter unserer Verfassung der Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, daß er straft, nicht aber dafür, daß er von Strafe absieht, weil nach seiner Auffassung eine Strafdrohung keinen Erfolg verspricht oder aus anderen Gründen als unangemessene Reaktion erscheint (vgl. BVerfGE 22, 49 [78]; 27, 18 [28]; 32, 40 [48]).
  • BFH, 10.01.2024 - VI R 16/21

    Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als

    Deshalb bemisst sich die Strafe in diesem Fall nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsguts und der Schuld des Täters (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 12.10.1971 - 2 BvR 65/71, BVerfGE 32, 40, unter II.4.b).

    Dies ist bei einem Wehrdisziplinarverfahren anders, bei dem sich die Disziplinarmaßnahme auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus der Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes bezieht (BVerfG-Beschluss vom 12.10.1971 - 2 BvR 65/71, BVerfGE 32, 40).

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Einrichtung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr haben verfassungsrechtlichen Rang (BVerfGE 28, 243 (261); 32, 40 (46)).

    a) Art. 4 Abs. 3 GG gewährleistet als Grundrecht unmittelbar das Recht, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259]; 32, 40 [45]).

    Auch bei Regelungen nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 GG darf der Gesetzgeber dieses Grundrecht nicht in seinem sachlichen Gehalt einschränken, sondern nur die Grenzen offenlegen, die in den Begriffen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG selbst schon enthalten sind (vgl. BVerfGE 12, 45 [53]; 28, 243 [259 ff.]; 32, 40 [46 f.]).

    b) Der Kerngehalt des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG besteht darin, den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, in einer Kriegshandlung einen anderen töten zu müssen, wenn ihm sein Gewissen eine Tötung grundsätzlich und ausnahmslos zwingend verbietet (vgl. BVerfGE 12, 45 [56 f.]; 23, 191 [205]; 28, 243 [262]; 32, 40 [46 f.]).

    Das Grundgesetz gibt indes durch die in Art. 12a Abs. 2 erteilte Ermächtigung, auf gesetzlichem Wege eine Ersatzdienstpflicht einzuführen, zu erkennen, daß es denjenigen, der den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen verweigert, auch außerhalb des von Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Kernbereichs, mithin grundsätzlich auch in Friedenszeiten nicht zum Dienst mit der Waffe herangezogen wissen will (vgl. BVerfGE 12, 45 [56]; 32, 40 [46 f.]).

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