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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16   

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BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 (https://dejure.org/2020,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 (https://dejure.org/2020,2916)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 651/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 2527/16 (https://dejure.org/2020,2916)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 9 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 2 EMRK; Art. 8 Abs. 1 EMRK; § 90 Abs. 1 BVerfGG; § 217 StGB; § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWi
    Verfassungswidrigkeit der Strafnorm über die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf selbstbestimmtes Sterben; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Menschenwürdegarantie; eigenverantwortliche Entscheidung über das eigene ...

  • openjur.de

    § 217 StGB; Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

  • Bundesverfassungsgericht

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 217 Abs 1 StGB vom 03.12.2015
    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig - Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art ...

  • IWW
  • doev.de PDF

    Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung

  • rewis.io

    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig - Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig; Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG iVm ...

  • rechtsportal.de

    Umfassen eines Rechts auf selbstbestimmtes Sterben durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie; Inanspruchnahme der von dem Suizidwilligen gewählten geschäftsmäßig angebotenen Suizidhilfe als unmöglich durch das strafbewehrte Verbot der ...

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerden gegen die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; Verfassungsmäßigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung; Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; ...

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung (§ 217 StGB idF vom 03.12.2015) mit dem GG unvereinbar und nichtig - Verletzung ua des existenziell bedeutsamen Rechts auf selbstbestimmtes Sterben als Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG iVm Art ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (27)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • Burhoff online Blog (Leitsatz)

    Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, geschäftsmäßige Sterbehilfe

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Sterbehilfevereine als steuerbegünstigte Körperschaften

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Ärzten ist Beihilfe zum Suizid des Patienten nicht mehr verboten

  • zeit.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    Recht auf Tod

  • tagesschau.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist verfassungswidrig

  • tagesschau.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    Hilfe zum Suizid darf nicht verboten werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Karlsruher Sterbehilfe

  • lto.de (Pressebericht, 26.02.2020)

    § 217 StGB gekippt: "Die freie Entscheidung in letzter Konsequenz akzeptieren"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • haufe.de (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sterbehilfe aus verfassungsrechtlicher Sicht

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Begleiteter Selbstmord hat Verfassungsrang

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sterbehilfe und verfassungswidriger § 217 StGB

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Recht auf selbstbestimmtes Sterben

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftsmäßige Sterbehilfe: Allgemeines Persönlichkeitsrecht umfasst Recht auf selbstbestimmtes Sterben - Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung in Sachen § 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 14.04.2019)

    Sterbehilfeverbot: Was kann hier Freiheit heißen?

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.02.2020)

    Sterbehilfe: Er lebt dafür, dass andere sterben dürfen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.04.2019)

    BVerfG verhandelt über § 217 StGB: Es bleibt an den Ärzten hängen

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 25.02.2020)

    Ein Grundrecht auf Hilfe zum Sterben?

  • aerztezeitung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 17.04.2019)

    Möglichkeiten der Sterbehilfe ausgelotet

Besprechungen u.ä. (11)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe nach § 217 StGB ist verfassungswidrig

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haben kranke Menschen einen Rechtsanspruch auf aktive Sterbehilfe oder Unterstützung beim Suizid?

  • beck-blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Was der Schutz (symbolischer) Unsterblichkeit mit dem Recht auf Suizid zu tun hat

  • Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Suizidhilfe-Fall

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 217 StGB
    Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung, h) Tötungsdelikte, Materielles Strafrecht, Strafrecht BT

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 217 StGB

  • taz.de (Pressekommentar, 26.02.2020)

    Karlsruhe urteilt zur Suizidhilfe: Viel radikaler als erwartet

  • welt.de (Pressekommentar, 27.02.2020)

    Juristisch ist das begründbar. Die Seele ist aber keine Paragrafenhöhle

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Verfassungsrecht: Verfassungswidrigkeit des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbststötung

  • giordano-bruno-stiftung.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Freitodhilfe im liberalen Rechtsstaat

  • humanistische-union.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ein Verstoß gegen die ethische Neutralität des Strafrechts

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Das Bestimmtheitsgebot als Verbot gesetzgeberisch in Kauf genommener teleologischer Reduktionen - Zugleich: Zur Verfassungsmäßigkeit von §§ 217 und 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB (Prof. Dr. Luís Greco; ZIS 2018, 475-483)

Sonstiges (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Terminmitteilung)

    Urteilsverkündung in Sachen "§ 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung)" am Mittwoch, 26. Februar 2020, 10.00 Uhr

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • stiftung-patientenschutz.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Deutsche Stiftung Patientenschutz in den Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • palliativstiftung.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme der Deutsche PalliativStiftung in den Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • strate.net PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Interview mit Dr. h. c. Gerhard Strate

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 153, 182
  • NStZ 2020, 528
  • NStZ-RR 2020, 104
  • StV 2020, 285 (Ls.)
  • FamRZ 2020, 628
 
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Wird zitiert von ... (226)Neu Zitiert selbst (173)

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
    Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 103, 21 ; 128, 109 ; 142, 313 ).

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen (vgl. im Ergebnis auch BVerfGE 142, 313 ; BGHSt 11, 111 ; 40, 257 ; 55, 191 ; BGHZ 163, 195 ).

    Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 für Heileingriffe).

    Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 142, 313 ) setzt eine frei gebildete und autonome Entscheidung voraus.

    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspruch nicht losgelöst von der tatsächlichen Möglichkeit zu freier Willensentschließung beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ).

    Damit eine medizinische - auch palliativmedizinische - Behandlung nicht in eine autonomiefeindliche Pflicht umschlägt, sondern Angebot bleibt, darf sie - unbeschadet der Fälle, in denen der Einzelne Gefährdungen ausgeliefert ist, ohne in Freiheit selbst für den eigenen Schutz sorgen zu können (vgl. BVerfGE 142, 313 ) - den Willen des Patienten nicht beiseitesetzen.

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
    a) Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreift (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 45, 187 ).

    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ; 123, 267 ), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt' staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ; 117, 71 ; 144, 20 ).

    Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ).

    Steht - wie hier - ein schwerwiegender Eingriff in ein hochrangiges Grundrecht in Frage, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn, wie im Fall des zur Prüfung gestellten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

  • EGMR, 20.01.2011 - 31322/07

    HAAS c. SUISSE

    Auszug aus BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
    Die ärztliche Verschreibung stellt hiernach ein Kontrollverfahren dar, das sicherstellen soll, dass eine Suizidentscheidung tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht (vgl. BGE 133 I 58 , bestätigt durch EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Betroffene einen freien Willen bilden und danach handeln kann (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 51).

    Bei der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen einerseits und der aus Art. 2 EMRK abgeleiteten Schutzpflicht des Staates für das Leben andererseits billigt er den Vertragsstaaten in diesem sensiblen Bereich indes einen erheblichen Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. EGMR, Pretty v. The United Kingdom, Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, §§ 70 f.; Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 53, 55; Koch v. Deutschland, Urteil vom 19. Juli 2012, Nr. 497/09, § 70).

    Wählt ein Land eine liberale Regelung, sind geeignete Maßnahmen zur Umsetzung und zur Prävention erforderlich, die auch Missbrauch zu verhindern haben (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 57).

    Das in Art. 2 EMRK garantierte Recht auf Leben verpflichtet die Staaten, vulnerable Personen - auch gegen selbstgefährdende Handlungen - zu schützen und ein Verfahren zu etablieren, welches sicherstellt, dass die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, tatsächlich dem freien Willen des Betroffenen entspricht (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 54, 58).

    Andererseits betont der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aber auch, dass das Recht, selbst zu bestimmen, wann und auf welche Art das eigene Leben enden soll, nicht nur theoretisch oder scheinbar (merely theoretical or illusory) bestehen darf (vgl. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, §§ 59 f.).

  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 68/21

    Frau vom Vorwurf der strafbaren Tötung freigesprochen: Tötung mit Insulinspritze

    aa) Nach den dazu vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das gemäß § 217 Abs. 1 StGB strafbewehrte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (vgl. BVerfGE 153, 182) entwickelten Grundsätzen gewährleistet Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht, selbstbestimmt die Entscheidung zu treffen, sein Leben eigenhändig bewusst und gewollt zu beenden und bei der Umsetzung der Selbsttötung auf die Hilfe Dritter zurückzugreifen (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 203 ff.).

    dd) Für eine durch Eheschließung begründete Garantenpflicht kann nichts anderes gelten, zumal die vom 5. Strafsenat zur Begrenzung der ärztlichen Schutzposition für das Leben seiner Patienten herangezogenen Gründe (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2019 - 5 StR 393/18, aaO, S. 142) mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 153, 182) zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben zusätzliches Gewicht erlangt haben.

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Die dargelegten Maßstäbe gelten auch unter Berücksichtigung des als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 148, 296 ; 149, 293 ; 153, 182 ) heranzuziehenden Klarheits- und Bestimmtheitsgebots von Art. 7 EMRK.

    a) Unabhängig von dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Einzelnen erkennbar ergeben (Gebot der Normenklarheit; vgl. BVerfGE 65, 1 ; 120, 224 ), ist der Gesetzgeber in materieller Hinsicht zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 120, 224 ; 153, 182 ).

    Es ist nicht erforderlich, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 96, 10 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Dieser kann vom Bundesverfassungsgericht je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, nur in begrenztem Umfang überprüft werden (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ).

    Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 36, 47 ; 40, 196 ; 153, 182 ).

    Andererseits wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 153, 182 ).

    Weniger eingriffsintensive Maßnahmen mit gleichem Wirkungsgrad, wie Regelungen im Ordnungswidrigkeitenrecht, die vor der Gesetzesinitiative bereits bei Mehrpersonenrennen nicht zu ausreichender Abschreckung geführt hatten (vgl. oben Rn. 3), sind - auch vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Ermessensspielraums (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 120, 224 ; 153, 182 ) - nicht ersichtlich.

    Der hohe verfassungsrechtliche Rang des Rechtsguts Leben, welches die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB auch über das Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs schützen will, legitimiert auch die Strafbarkeit einer abstrakten Gefahr (vgl. dazu m.w.N. BVerfGE 153, 182 ).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    b) In die allgemeine Handlungsfreiheit wurde zudem dadurch eingegriffen, dass Verstöße gegen die durch § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG angeordneten Kontaktbeschränkungen in § 73 Abs. 1a Nr. 11b IfSG mit einer Bußgeldandrohung bewehrt wurden (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.).

    Ob dies der Fall ist, unterliegt der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 153, 182 ; siehe auch BVerfGE 152, 68 ).

    Jedenfalls bei Gesetzen, mit denen der Gesetzgeber von ihm angenommenen Gefahrenlagen für die Allgemeinheit oder für Rechtsgüter Einzelner begegnen will, erstreckt sich die Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht auch darauf, ob die dahingehende Annahme des Gesetzgebers hinreichend tragfähige Grundlagen hat (vgl. BVerfGE 121, 317 m.w.N.; 153, 182 ).

    Allerdings belässt ihm die Verfassung für beides einen Spielraum, der vom Bundesverfassungsgericht lediglich in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 121, 317 ; 153, 182 ).

    Je nach Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, der Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter und den Möglichkeiten des Gesetzgebers, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, kann die verfassungsgerichtliche Kontrolle dabei von einer bloßen Evidenz- über eine Vertretbarkeitskontrolle bis hin zu einer intensivierten inhaltlichen Kontrolle reichen (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.; sich auf eine bloße Evidenzkontrolle beschränkend dagegen Conseil Constitutionnel, Entscheidung Nr. 2020-808 DC vom 13. November 2020, Rn. 6; Entscheidung Nr. 2020-811 DC vom 21. Dezember 2020, Rn. 4; Entscheidung Nr. 2021-824 DC vom 5. August 2021, Rn. 29).

    Sind wegen Unwägbarkeiten der wissenschaftlichen Erkenntnislage die Möglichkeiten des Gesetzgebers begrenzt, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, genügt es daher, wenn er sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung der ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten orientiert (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.).

    Erfolgt aber der Eingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 m.w.N.; dazu auch oben Rn. 171).

    Dient der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es dem Gesetzgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt (vgl. BVerfGE 153, 182 ).

    Auch bei der Prüfung der Angemessenheit besteht grundsätzlich ein Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 121, 317 ; 152, 68 ; strenger etwa BVerfGE 153, 182 ; hierzu auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021 - 1 BvR 971/21 u.a. - Rn. 135>).

    Bei der Kontrolle prognostischer Entscheidungen setzt dies wiederum voraus, dass die Prognose des Gesetzgebers auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfGE 68, 193 ; siehe auch BVerfGE 153, 182 ).

    So wird sowohl die Strafandrohung eines mit Freiheitsstrafe bewehrten Straftatbestandes an Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gemessen (vgl. BVerfGE 90, 145 ) als auch das bei Strafandrohung verbotene Verhalten als solches (vgl. BVerfGE 153, 182 ), selbst wenn dieses unmittelbar keinen Bezug zur Fortbewegungsfreiheit aufweist.

    Regelmäßig genügt dafür aber auch bereits, dass solcher Zwang angedroht wird oder ein Akt der öffentlichen Gewalt die rechtliche Grundlage für die Anwendung derartigen Zwangs schafft (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 153, 182 ).

    Zwar genügt hier, anders als bei mit Freiheitsstrafenandrohung bewehrten Verhaltensverboten (vgl. BVerfGE 153, 182 ), nicht die bloße Bußgeldbewehrung in § 73 Abs. 1a Nr. 11c IfSG.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16   

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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 94 Abs. 1 GG; § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG; § 18 Abs. 3 BVerfGG; § 19 BVerfGG; § 217 StGB
    Ablehnung des Bundesverfassungsrichters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit (Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung; vernünftige Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters; Befangenheit nicht ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 217 StGB
    Erfolgreiche Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB - jedoch kein Ausschluss gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch Tätigkeit in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen; Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • rewis.io

    Erfolgreiche Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB - jedoch kein Ausschluss gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch Tätigkeit in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen; Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgreiche Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG) im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit des § 217 StGB - jedoch kein Ausschluss gem § 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Ex-Politiker als Richter am Bundesverfassungsgericht - und die Spätfolgen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wegen Besorgnis der Befangenheit: BVerfG entscheidet zur Förderung der Selbsttötung ohne Richter Müller

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) wird ohne Mitwirkung von Bundesverfassungsrichter Müller entschieden

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 1
  • NJW 2018, 1307
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramtes in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).

    Entscheidend ist, dass sein Verhalten den Schluss zulässt, dass er einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern "festgelegt' ist (BVerfGE 142, 18 ; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 9 (Mai 2017)).

  • BVerfG, 18.06.2003 - 2 BvR 383/03

    Selbstablehnung des Richters Jentsch begründet

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es auch darum, bereits den "bösen Schein' einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 26.02.2014 - 1 BvR 471/10

    "Kopftuch-Verfahren" werden ohne Mitwirkung von Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

    c) Unter diesen Umständen ist die Besorgnis des Beschwerdeführers nachvollziehbar, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88

    Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).

    Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 101, 46 ; 108, 122 ; 142, 18 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 15.09.1998 - 2 BvE 2/93

    Keine Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters wegen schon

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

    Wenn ein Richter zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ).

    Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramtes in seinem Verhalten noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt eine Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 18 ).

  • BVerfG, 10.05.2000 - 1 BvR 539/96

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    Daher bedarf es zusätzlicher Umstände, die über die bloße Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren hinausgehen, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ).

  • BVerfG, 12.07.1986 - 1 BvR 713/83

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 18 ).

    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 1 BvR 2635/12

    Zum Mitwirkungsverbot wegen Vorbefassung in derselben Sache

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).
  • BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10

    Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr.

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    b) Zweifel an der Objektivität eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 18 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Oktober 1986 - 2 BvR 508/86 -, NJW 1987, S. 429; BVerfGK 19, 110 ).
  • BVerfG, 02.01.1978 - 2 BvR 33/77

    Begriff "derselben Sache" i.S. von § 18 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16
    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 47, 105 ; 72, 278 ; 78, 331 ; 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ).
  • BVerfG, 01.10.1986 - 2 BvR 508/86

    Besorgnis der Befangenheit von Bundesverfassungsrichtern

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 19/84

    Verfassungswidrigkeit der Pflicht zur Errichtung von Berufsbildungsausschüssen im

  • BVerfG, 16.06.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 29.05.1973 - 2 BvQ 1/73

    Ablehnung eines Bundesverfassungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 04.06.1986 - 1 BvR 1046/85

    Selbstablehnung des Vizepräsidenten Professor Dr. Herzog

  • BVerfG, 21.06.1988 - 2 BvR 602/83

    Nordhorn

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98

    Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren

  • BVerfG, 19.01.2004 - 2 BvF 1/98

    Selbstablehnung des Richters Di Fabio begründet

  • BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94

    Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen

  • BVerfG, 05.02.1997 - 1 BvR 2306/96

    Steiner

  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvL 7/18

    Vizepräsident Harbath entscheidet über Kinderehengesetz mit

    Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 BVerfGG).

    Die Ausschlussregelung ist als Ausnahmetatbestand konzipiert und deshalb eng auszulegen (vgl. BVerfGE 140, 115 ; 148, 1 ).

    Zu einem Ausschluss kann deshalb regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren führen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 109, 130 ; 133, 163 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 142, 18 ; 148, 1 ).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es auch darum, bereits den "bösen Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (BVerfGE 148, 1 ).

    c) Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts können berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und der Rechtsauffassung des betroffenen Richters besteht (vgl. BVerfGE 142, 18 , 148, 1 ) oder wenn frühere Forderungen des jetzigen Richters nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob sein Verhalten den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. BVerfGE 142, 9 m.w.N.; 148, 1 ).

    Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren oder das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 135, 248 ; 148, 1 ).

    Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des Richters zu dem zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Gesetz in der Öffentlichkeit geschaffen haben, wie dies etwa der Fall sein kann, wenn sich der Richter als ehemaliger Politiker für ein politisch umstrittenes Gesetz in der Öffentlichkeit besonders engagiert oder in einer Weise inhaltlich positioniert hat, die das nunmehr anhängige Verfahren unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Dementsprechend hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller nicht auf dessen frühere Stellung als Ministerpräsident des Saarlandes an sich gestützt, sondern auf die konkrete Art und das konkrete Ausmaß seiner Beteiligung an einer ersten Gesetzgebungsinitiative, die auf die Einführung einer mit dem geltenden, im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegenständlichen § 217 StGB deckungsgleichen Regelung zielte (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Zwar können frühere Forderungen des betroffenen Richters nach einer Rechtsänderung Zweifel an seiner Objektivität begründen, wenn diese Forderungen in einer konkreten Beziehung zu einem während seiner Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Entscheidend dafür, ob im konkreten Verfahren die Forderung nach Rechtsänderung die Besorgnis seiner Befangenheit begründen kann, ist jedoch auch insoweit, dass das Verhalten des Richters den Schluss zulässt, er stehe einer der seinigen widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei "festgelegt" (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    Der für die Besorgnis der Befangenheit genügende "böse Schein" möglicherweise fehlender Unvoreingenommenheit (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) entsteht erst, wenn das konkrete Verhalten des betroffenen Richters jenseits der in § 18 Abs. 3 Nr. 1 BVerfGG ausdrücklich akzeptierten vorhergehenden Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren bei vernünftiger Würdigung auf eine verfassungsrechtliche Vorfestlegung schließen lässt.

    Selbst der "böse Schein" (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ) einer aus der Vorfestlegung auf eine bestimmte Beurteilung des im Normenkontrollverfahrens zu überprüfenden Rechts gespeisten Besorgnis der Befangenheit lässt sich daher nicht annehmen.

    Insofern verhält es sich vorliegend anders als in Konstellationen, in denen frühere Forderungen eines jetzigen Richters des Bundesverfassungsgerichts nach einer Gesetzesänderung gerade mit dezidiert verfassungsrechtlicher Argumentation erhoben wurden und darauf gestützt eine bestimmte einfachgesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich erforderlich erachtet wurde (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

    (2) Zweifel an der Objektivität von Vizepräsident Harbarth sind nicht deshalb berechtigt, weil sich aufdrängte, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer von ihm â?? mit Engagement geäußerten â?? politischen Überzeugung und seiner Rechtsauffassung bestünde (vgl. BVerfGE 73, 330 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Ein solcher innerer Zusammenhang wird bei dem Eintreten für eine auf die politische Überzeugung zurückgehende Forderung nach Gesetzesänderungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dabei dezidiert verfassungsrechtlich argumentiert wird (vgl. BVerfGE 148, 1 ).

  • BVerfG, 12.01.2021 - 2 BvR 2006/15

    Erfolgreiches Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin des Bundesverfassungsgerichts

    1. Die Ablehnung eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters beziehungsweise Misstrauen hieran zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. Mai 2020 - 2 BvC 11/19 -, Rn. 13).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 35, 246 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 102, 192 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; Klein, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/ders./ Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 2 ).

    Es geht vielmehr darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 46, 34 ; 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; Lenz/Hansel, in: dies., BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 19 Rn. 7).

    Entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (objektiv) Anlass dazu hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 109, 130 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ).

    Im Einzelfall kann sich - bei Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 35, 246 ; 73, 330 ; Kliegel, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 19 Rn. 38) - jedoch aufdrängen, dass ein (innerer) Zusammenhang zwischen einer öffentlichen Äußerung und der Rechtsauffassung eines Verfassungsrichters besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    b) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ihre neue Rolle erst mit Antritt des Richteramts unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen wahrnehmen müssen beziehungsweise können (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 152, 332 ).

    Erst ab diesem Zeitpunkt müssen sie den besonderen Anforderungen des Richteramts in ihrem Verhalten Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 142, 302 ; 148, 1 ).

    Die Besorgnis des Antragstellers, sie werde bei der Entscheidung über den Erlass der Vollstreckungsanordnung möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen urteilen können (vgl. BVerfGE 72, 296 ; 95, 189 ; 135, 248 ; 148, 1 ), erscheint jedenfalls nachvollziehbar.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1261/16

    Selbstablehnung des Bundesverfassungsrichters Müller wegen Besorgnis der

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache' (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    1. Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    I. Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvB 1/19

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber zurückgewiesen

    Hierauf hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 insbesondere vorgetragen, dem Umstand, dass die beanstandeten Verlautbarungen schon geraume Zeit zurücklägen, komme keine gesteigerte Bedeutung zu, wie der Beschluss des Senats vom 12. Februar 2018 (BVerfGE 148, 1 ff.) anschaulich zeige.

    a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 322 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    b) Die Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter oder eine Richterin zu einer Zeit geäußert hat, als er oder sie noch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und daher den besonderen Anforderungen dieses Richteramts noch nicht Rechnung zu tragen hatte, rechtfertigt grundsätzlich eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; 154, 312 ).

    Den Bestimmungen über die Wahl von Richterinnen und Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass auch Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen in den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet haben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden können, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ), und dass sie ihre Rolle unabhängig von früheren parteipolitischen Auseinandersetzungen ausüben werden (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ).

    Wenn ein Richter oder eine Richterin zuvor Aufgaben politischer Gestaltung zu erfüllen hatte und in diesem Zusammenhang am Wettstreit unterschiedlicher politischer Auffassungen teilnahm, genügt dies für sich genommen nicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 148, 1 ).

    Zweifel an der Objektivität eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts können allerdings berechtigt sein, wenn sich aufdrängt, dass ein innerer Zusammenhang zwischen einer - mit Engagement geäußerten - politischen Überzeugung und seiner oder ihrer Rechtsauffassung besteht (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 73, 330 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ), oder wenn frühere Forderungen des Richters oder der Richterin nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. BVerfGE 148, 1 m.w.N.).

    Entscheidend ist, dass das jeweilige Verhalten den Schluss zulässt, dass der Richter oder die Richterin einer der eigenen Ansicht widersprechenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenübersteht, sondern festgelegt ist (vgl. BVerfGE 35, 246 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 148, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 22).

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2347/15

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2527/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 20.07.2021 - 2 BvE 4/20

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch gegen die Mitglieder des Zweiten Senats

    (1) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters oder einer Richterin des Bundesverfassungsgerichts nach § 19 BVerfGG setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters oder der Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters oder der Richterin zu zweifeln (vgl. BVerfGE 20, 1 ; 73, 330 ; 82, 30 ; 108, 122 ; 135, 248 ; 142, 9 ; 142, 18 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ; 154, 312 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfGE 108, 122 ; 148, 1 ; 152, 332 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. Januar 2021 - 2 BvR 2006/15 -, Rn. 21).

    Insbesondere die Bestimmungen über die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG, §§ 3 ff. BVerfGG) gehen davon aus, dass diese über jene Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden (vgl. BVerfGE 35, 171 ; 108, 122 ; 148, 1 ) und sich gegenüber politischen Begehrlichkeiten resistent zu zeigen (vgl. Kischel, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 69 Rn. 80).

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2354/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1593/16

    Maßstäbe für die Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters; Zweifel an

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1807/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    In dem Verfahren 2 BvR 651/16 hat der Senat auf Antrag des dortigen Beschwerdeführers die Ablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit durch Beschluss vom 13. Februar 2018 (abzurufen über juris) für begründet erklärt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - (a.a.O., Rn. 3-7) verwiesen.

    b) Diese besonderen Umstände, die über die bloße Mitwirkung an einem Gesetzgebungsverfahren hinausgingen, begründeten in dem Verfahren 2 BvR 651/16 zwar nicht den Ausschluss von Richter Müller von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG).

    Weder die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren noch die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann, stellen nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfGG) eine den Ausschluss fordernde Tätigkeit "in derselben Sache" (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, juris, Rn. 13-15).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den im Verfahren 2 BvR 651/16 ergangenen Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 (a.a.O., Rn. 16-26) Bezug genommen.

    Auf seine im Verfahren 2 BvR 651/16 für begründet erklärte Ablehnung hin hat Richter Müller sich im vorliegenden sowie den weiteren anhängigen Verfahren, in denen über die Vereinbarkeit des § 217 StGB mit dem Grundgesetz zu entscheiden und in denen er von den Verfahrensbeteiligten nicht abgelehnt worden ist, mit Schreiben vom 22. März 2018 gemäß § 19 Abs. 3 BVerfGG selbst für befangen erklärt.

    Dazu hat Richter Müller ausgeführt, dass nach seiner Auffassung in diesen Verfahren für eine gegenüber dem Verfahren 2 BvR 651/16 abweichende Beurteilung der Besorgnis der Befangenheit seiner Person kein Raum sei.

    Richter Müller ist aus den im Beschluss des Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 - dargelegten Gründen (a.a.O., Rn. 13-15) auch in diesem Verfahren nicht bereits gemäß § 18 BVerfGG kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.

    Die besonderen Umstände, die im Verfahren 2 BvR 651/16 die Besorgnis der Befangenheit des Richters Müller begründet haben, lagen in dessen früherem, von persönlicher Überzeugung getragenen politischen Engagement für ein strafbewehrtes Verbot organisierter Suizidhilfe.

    Dieses begründet nicht nur verfahrensspezifisch, sondern allgemein die Besorgnis, Richter Müller werde die zu entscheidenden, in hohem Maße wertungsabhängigen und von Vorverständnissen geprägten Rechtsfragen, die sich in allen zu § 217 StGB geführten Verfahren gleichermaßen stellen, möglicherweise nicht mehr in jeder Hinsicht offen und unbefangen beurteilen können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2018 - 2 BvR 651/16 -, a.a.O., Rn. 21-26 m.w.N.).

    Die Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht individuell mit der Person des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 651/16 verbunden, sondern auf die besondere Thematik zurückzuführen, wie sie allen anderen gegen § 217 StGB gerichteten Verfassungsbeschwerden ebenso zugrunde liegt.

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvE 1/17

    Antrag der NPD auf Ablehnung des Richters Huber als unbegründet zurückgewiesen

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1494/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 12.10.2021 - 1 BvR 781/21

    Erfolgloser Befangenheitsantrag im Verfahren zu Vorschriften des Vierten

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2667/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1624/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2506/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

  • BVerfG, 24.10.2023 - 1 BvR 1160/19

    Richter Wolff nicht von der Ausübung des Richteramts in Sachen

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 24.04.2018 - 1 BvR 745/17

    Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident Kirchhof zurückgewiesen

  • BVerfG, 16.12.2021 - 2 BvR 2099/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Konkurrentenstreitsache und unzulässige

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvR 10/22

    Verwerfung von Ablehnungsgesuchen und Nichtannahme von Verfassungsbeschwerden

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15

    Gegenstandswertfestsetzung in Sachen "§ 217 StGB (geschäftsmäßige Förderung der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - VerfGH 177/20

    Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs in einem

  • AG Hamburg-Blankenese, 03.05.2017 - 531 C 132/16

    Vereinsrecht: Änderung der Vereinssatzung durch die Mitgliederversammlung

  • BVerfG, 08.10.2021 - 2 BvC 14/20

    Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie unzulässiger Ablehnungsgesuche und

  • VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20

    Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer),

  • SG Karlsruhe, 10.06.2020 - S 13 SF 1259/20

    Sozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Selbstablehnung und

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.08.2019 - VerfGH 5/18

    Ablehnungsgesuch im Organstreitverfahren

  • OLG Nürnberg, 09.04.2021 - 13 W 3783/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen Bitte um Ergebnisvorgabe

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.12.2019 - VerfGH 44/19

    Ablehnungsgesuch im Individualverfassungsbeschwerdeverfahren

  • BVerfG, 11.05.2022 - 2 BvQ 43/22

    Erfolgloser Eilantrag in einer besoldungsrechtlichen Sache - Verwerfung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 17.12.2018 - 1 VB 51/17

    Zulässigkeit der Mitwirkung von Richterin Leßner

  • VerfGH Baden-Württemberg, 24.09.2018 - 1 VB 51/17

    Ausschluss eines Richters des Verfassungsgerichtshofs von der Ausübung des

  • VG Karlsruhe, 10.07.2020 - 2 K 7650/19

    Zulässigkeit eines von Vertrauenspersonen initiierten Bürgerbegehrens;

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 104/20

    Begründete Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs

  • VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17

    Ablehnung einer Richterin wegen Mitwirkung am Gesetzesentwurf

  • VG Gelsenkirchen, 28.06.2023 - 18 L 769/23

    Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes; Befreiung von der Pflicht zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - 4 E 694/20
  • OLG Nürnberg, 25.03.2021 - 13 U 1810/20

    Verwandtschaftsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Richter als Ablehnungsgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2020 - 4 E 695/20
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 149/21

    Begründete Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs

  • BGH, 15.07.2021 - IX ZR 18/20

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch Misstrauen gegen die

  • LG München II, 07.12.2020 - 11 O 3124/20

    Zur Befangenheit einer Richterin im Dieselabgasskandal

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Rechtsprechung
   BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14279
BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2020,14279)
BVerfG, Entscheidung vom 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2020,14279)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2020,14279)
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  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2527/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15
    - 2 BvR 2527/16 -.
  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1593/16

    Maßstäbe für die Entscheidung über die Selbstablehnung eines Richters; Zweifel an

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15
    - 2 BvR 1593/16 -,.
  • BVerfG, 13.02.2018 - 2 BvR 651/16

    Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB)

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15
    - 2 BvR 651/16 -,.
  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 1261/16

    Selbstablehnung des Bundesverfassungsrichters Müller wegen Besorgnis der

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15
    - 2 BvR 1261/16 -,.
  • BVerfG, 26.06.2018 - 2 BvR 2354/16

    Begründete Selbstablehnung des Richters Müller wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 2347/15
    - 2 BvR 2354/16 -,.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 651/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35228
BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2020,35228)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.2020 - 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2020,35228)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 651/16 (https://dejure.org/2020,35228)
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Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Sterbehilfe

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