Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 13.05.2020

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20   

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https://dejure.org/2020,35080
BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 (https://dejure.org/2020,35080)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 (https://dejure.org/2020,35080)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 (https://dejure.org/2020,35080)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten - Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen ...

  • rewis.io

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten - Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten; Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen ...

  • rechtsportal.de

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten; Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen ...

  • datenbank.nwb.de

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten - Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde - und die Frage der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der alkoholkranke Polizeibeamte - und die Überprüfung seiner Dienstfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 217
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20
    Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ; 130, 151 ).

    Denn für den Fall seiner Weigerung muss er mit einer negativen Entscheidung des Dienstherrn mit Blick auf seine Dienstfähigkeit und letztlich mit seiner Zurruhesetzung rechnen (vgl. zum Eingriffscharakter einer straßenverkehrsrechtlichen Untersuchungsanordnung [MPU]: BVerfGE 89, 69 ).

    Vielmehr müssen staatliche Maßnahmen hingenommen werden, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

    Auch der Beamte muss allerdings nur solche Einschränkungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinnehmen, die den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren (vgl. nur BVerfGE 89, 69 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20
    Dieses Recht schützt die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 65, 1; 80, 367).

    Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ; 130, 151 ).

    Vielmehr müssen staatliche Maßnahmen hingenommen werden, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerfG, 21.10.2020 - 2 BvR 652/20
    Hierzu zählt auch der Schutz vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Einzelnen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353 ; 65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192 ; 89, 69 ).

    Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ; 130, 151 ).

    Vielmehr müssen staatliche Maßnahmen hingenommen werden, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden, soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 65, 1 ; 89, 69 ).

  • BAG, 24.08.2023 - 2 AZR 17/23

    Chatgruppe - berechtigte Vertraulichkeitserwartung

    aa) Die von der Beklagten nicht zielgerichtet oder auf ihre Veranlassung hin - etwa über eine Ausspähung - erlangten, sondern ihr über eine Kette von Mitarbeitern, die von deren Inhalt bereits Kenntnis hatten, überlassenen, verschriftlichten Äußerungen des Klägers, betreffen nicht dessen unantastbaren Intim-, sondern allenfalls seinen Privatbereich (vgl. BVerfG 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - Rn. 31; 18. April 2018 - 2 BvR 883/17 - Rn. 25 ff.) .
  • BVerfG, 14.01.2022 - 2 BvR 1528/21

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Statthaftigkeit

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 klargestellt, dass eine Untersuchungsanordnung, mit welcher der Beamte verpflichtet wird, sich einer kompletten körperlichen Untersuchung nebst Befragung zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG eingreift (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -, Rn. 32).

    Zum anderen korreliert mit der Treuepflicht des Beamten die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die diesen verpflichtet, bei seinen Entscheidungen die wohlverstandenen Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 43, 154 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 34).

  • VGH Bayern, 28.03.2022 - 3 CE 22.508

    Anforderungen an die Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 (= BeckRS 2022, 1226); B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris (= BeckRS 2020, 30114 )) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58 (= BeckRS 2019, 6003)).

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58).

    Der weiteren Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 58), wonach in einer vom Dienstherrn selbst bereits vorsorglich getroffenen Anordnung, dass sich die Beamtin bzw. der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, keine unzulässige (Vorab-)Delegation liege, vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 - 2 BvR 1528/21 - juris Rn. 25; B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 35) nicht anzuschließen.

    Aufgrund des Eingriffs in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn 22) muss der Beamte der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist.

    Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind - insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen - in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG, B.v. 21.10.2020 a.a.O. Rn. 35; vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. juris Rn. 23).

    Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9) vertretene Auffassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020 (2 BvR 652/20 - juris) sei auf Fälle, in denen Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten vollständig fehlten, nicht übertragbar.

    Schließlich greift der Einwand (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2022 - 6 B 54/22 - juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 - juris Rn. 36), die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung dürften nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen könne, vorliegend nicht durch.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,11699
BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20 (https://dejure.org/2020,11699)
BVerfG, Entscheidung vom 13.05.2020 - 2 BvR 652/20 (https://dejure.org/2020,11699)
BVerfG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 (https://dejure.org/2020,11699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Bundespolizeibeamten vorläufig untersagt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, §§ 44 ff BBG, § 44 BBG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Bundespolizeibeamten vorläufig untersagt - Folgenabwägung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Bundespolizeibeamten vorläufig untersagt - Folgenabwägung

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Untersuchung der Dienstfähigkeit eines Bundespolizeibeamten vorläufig untersagt - Folgenabwägung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 713
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 13.05.2020 - 2 BvR 652/20
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 2 B 11161/20

    Rechtsschutz eines Beamten bereits gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung

    aa) Bereits in der Vergangenheit hat der Senat Zweifel geäußert, ob es sich bei der Untersuchungsanordnung des Dienstherrn (als dienstlich-persönliche Weisung) wegen des mit ihr regelmäßig verbundenen (Grund-)Rechtsbezugs überhaupt um eine Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a Satz 1 VwGO handelt (vgl. OVG RP, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 25 f.; kritisch auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 30. September 2020 - 3 L 1061/20.WI -, juris Rn. 15; v. Roetteken, ZBR 2019, 361 [366 f.]; Wysk, in: ders. [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2020, § 44a Rn. 4a; zum Grundrechtsbezug der Untersuchungsanordnung jüngst auch BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 13; und vom 12. August 2020 - 2 BvR 1427/20 -, juris Rn. 6).

    Genau hierzu käme es aber, wenn der Beamte eine Untersuchungsanordnung für rechtswidrig hält und ihr - auch mit Blick auf die bei der Durchführung der Untersuchung regelmäßig in Rede stehenden Grundrechtspositionen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 -, juris Rn. 13) - daher nicht nachzukommen gedenkt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2021 - 4 S 6.21

    Untersuchungsanordnung; effektiver Rechtsschutz; Zweifel an Dienstfähigkeit;

    Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 - und vom 12. August 2020 - 2 BvR 1427/20 -) sind Untersuchungsanordnungen im Zurruhesetzungsverfahren isoliert angreifbar.(Rn.4).

    Auch der Senat entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 - und Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 - und vom 12. August 2020 - 2 BvR 1427/20 - alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt.

  • OVG Sachsen, 25.01.2023 - 2 B 13/23

    Untersuchungsanordnung; amtsärztliche Untersuchung; Beteiligung der

    Auch der Senat entnimmt der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschl. v. 21. Oktober 2020 - 2 BvR 652/20 -; Kammerentscheidungen gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG v. 13. Mai 2020 - 2 BvR 652/20 - und v. 12. August 2020 - 2 BvR 1427/20 - zuletzt explizit Kammerbeschl. v. 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, alle in juris), dass dieses das Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Verfassungsgüter (die materiellen Grundrechte des Beamten einschließlich der Garantie effektiven Rechtsschutzes einerseits, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und die besondere Pflichtenstellung des Beamten andererseits), wonach der (nachgelagerte) Inzidentrechtsschutz im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung einen angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleich der Verfassungsgüter darstelle (BVerwG, a.a.O. Rn. 37), nicht teilt.
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