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   BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 688/18   

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https://dejure.org/2018,26316
BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 688/18 (https://dejure.org/2018,26316)
BVerfG, Entscheidung vom 22.08.2018 - 2 BvR 688/18 (https://dejure.org/2018,26316)
BVerfG, Entscheidung vom 22. August 2018 - 2 BvR 688/18 (https://dejure.org/2018,26316)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Burhoff online

    Außervollzugsetzung, Haftbefehl, Rechtsschutzbedürfnis, Verfassungsbeschwerde, Beschwerde

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls lässt Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nicht entfallen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 112 Abs 2 Nr 3 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls lässt Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nicht entfallen - Grundrechtsverletzung jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt

  • Wolters Kluwer

    Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls lässt Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nicht entfallen - Grundrechtsverletzung jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Substantiierungsanforderungen der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Außervollzugsetzung eines Haftbefehls lässt Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde nicht entfallen - Grundrechtsverletzung jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außervollzugsetzung des Haftbefehls - und die Verfassungsbeschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 688/18
    Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1995 - 2 BvR 2846/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).

    Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).

  • BVerfG, 18.12.2000 - 2 BvR 1706/00

    Verfassungswidriger Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 688/18
    Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2000 - 2 BvR 1706/00 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).
  • BVerfG, 26.01.1995 - 2 BvR 2846/93

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 22.08.2018 - 2 BvR 688/18
    Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1995 - 2 BvR 2846/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).
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