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   BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02   

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BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02 (https://dejure.org/2002,6506)
BVerfG, Entscheidung vom 12.06.2002 - 2 BvR 697/02 (https://dejure.org/2002,6506)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 (https://dejure.org/2002,6506)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Aussicht auf Erfolg - Gefangenenrechte - Besitz von Büchern - Gegenstände zur Fortbildung - Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
    Besitz eines EDV-Geräts im Strafvollzug

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93

    Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02
    Das Vorliegen einer solchen Gefahr kann, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen wie z. B. ein ernsthaft und nachhaltig verfolgtes Interesse an Aus- oder Weiterbildung seinem Interesse am Besitz eines bestimmtes Gegenstands ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, 453).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02
    Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Kriterien für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ) ist diese fachgerichtliche Einschätzung nicht zu beanstanden.
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96

    Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 12.06.2002 - 2 BvR 697/02
    Das Vorliegen einer solchen Gefahr kann, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252).
  • BVerfG, 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02

    Keine Verletzung von Grundrechten durch Verneinung des Anspruchs eines

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (s. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 sowie vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

    Diese generelle Eignungsbeurteilung, die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch sonst vertreten wird (vgl. OLG Bamberg, NStZ 1995, S. 434; OLG Hamm, NStZ 1990, S. 304), lässt Anhaltspunkte für Willkür nicht erkennen (vgl. auch Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).

  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18

    Kein Anspruch eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops zum Verfassen von

    Das Vorliegen einer solchen Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, juris, Rn. 4 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 2, jeweils m.w.N.).

    Schließlich folgt aus dem in der Verfassungsbeschwerde und im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Grundsatz der Waffengleichheit in gerichtlichen Verfahren nicht das Recht auf eine gleichwertige technische Ausstattung oder auf den Zugang zu einem Computer (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -, juris, Rn. 6).

  • LG Regensburg, 09.04.2018 - SR StVK 956/17

    Zulassung eines PCs im Haftraum

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwandes zu berücksichtigen ist (BVerfG vom 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, BVerfG vom 12.06.2002, 2 BvR 697/02).

    Die Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, die mit der unzureichenden Kontrollierbarkeit der in einem EDV-Gerät gespeicherten Informationen zusammenhängen, kann durch eine Verplombung nicht beseitigt werden (BVerfG vom 12.06.2002, a. a. O.).

    Der von ihm geltend gemachte Anspruch auf "Waffengleichheit" besteht, was die EDV-Ausstattung angeht, nicht (BVerfG vom 12.06.2002, a. a. O.).

  • BVerfG, 15.03.2004 - 2 BvR 669/03

    Informationsfreiheit des Strafgefangenen (Schutzbereich; Beschaffung und Nutzung

    Eine solche Gefährdung kann ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstands für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern konkrete derartige Verwendungen nicht oder nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Aufwand durch Kontrollmaßnahmen ausgeschlossen werden könnten (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453, vom 24. März 1996 - 2 BvR 222/96 -, NStZ-RR 1996, S. 252, vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - sowie vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 -, NJW 2003, S. 2447).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 52-IV-20
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Strafvollzug kann das Vorliegen einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung einer Anstalt, ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- oder ordnungsgefährdende Verwendungen bejaht werden, sofern derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2; Beschluss vom 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 - juris Rn. 10 f.).

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 BvR 2268/18 - juris Rn. 4; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris Rn. 4; Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris Rn. 2).

  • OLG Hamm, 17.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 255/10

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug/in der Sicherungsverwahrung

    Darüber hinaus können besondere Gründe in der Person des Gefangenen seinem Interesse am Besitz eines bestimmten Gegenstandes ein erhöhtes Gewicht verschaffen, das nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit etwa bei der Bestimmung des für die Anstalt zumutbaren Kontrollaufwands zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31.03.2003 - 2 BvR 1848/02 -, 28. Februar 1994 - 2 BvR 2731/93 -, NStZ 1994, S. 453 und vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 -).
  • OLG Nürnberg, 21.09.2018 - 1 Ws 359/18

    Nutzung von privaten Computern durch Anstaltsinsassen

    Sie hatte dabei insbesondere sowohl im Blick, dass auch eine Verplombung oder Einhausung des Computers erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht ausschließen können, da in den Datenspeicher des Computers Textinhalte eingegeben werden können (z.B. Erkenntnisse über Fluchtwege, verbotene Außenkontakte, Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene und andere verbotene Beziehungen zwischen den Gefangenen), als auch, dass durch die Nutzung eines eigenen Computers ein erheblicher zusätzlicher zeitlicher und personeller Aufwand verursacht würde, als auch, dass der Verurteilte vorliegend ohne den Einsatz eines Computers in der Wahrung seiner Rechte nicht unzumutbar behindert wird, was ein besonderes Interesse des Verurteilten darstellen könnte, das einen erhöhten Kontrollaufwand gebieten würde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten BVerfG, Beschluss vom 12.06.2002, Az.: 2 BvR 697/02; BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003, Az.: 2 BvR 1848/02; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2018, Az.: 1 Vollz (Ws) 137/18, Rn. 14 - zitiert nach juris -).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 120-IV-17
    Er setzt sich insbesondere nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht bestätigten fachgerichtlichen Rechtsprechung auseinander, wonach eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Haftanstalt ohne Verfassungsverstoß allein aufgrund der grundsätzlich gegebenen Eignung eines Gegenstandes für sicherheits- und ordnungsgefährdende Verwendungen angenommen werden kann, sofern konkrete derartige Verwendungen nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2002 - 2 BvR 697/02 - juris; Beschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1848/02 - juris).
  • OLG München, 12.08.2009 - 4 Ws 105/09

    Strafvollzug in Bayern: Anhalten des Buchs "Ritual Knast" wegen

    Während in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten wird, als Versagungsgrund müsse eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt vorliegen, um einen Versagungsgrund annehmen zu können (Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 70 Rn. 5), reicht nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine abstrakte Gefahr, also die grundsätzlich gegebene Eignung eines Gegenstandes für eine sicherheits-oder ordnungsgefährdende Verwendung aus, wenn eine konkrete derartige Verwendung nur mit einem von der Anstalt nicht erwartbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.6.2002, 2 BvR 697/02, zit. nach juris dort Rdn. 2 m.w.N.; so auch Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle [Hrsg.], StVollzG, 4. Aufl., § 70 Rn. 7; Arloth, StVollzG, 2. Aufl., § 70 Rdn. 7).
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