Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.03.1975

Rechtsprechung
   BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,90
BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 (https://dejure.org/1977,90)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 (https://dejure.org/1977,90)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70/75, 2 BvR 361/75 (https://dejure.org/1977,90)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1977,90) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 272
  • NJW 1977, 1629
  • MDR 1977, 909
  • GRUR 1977, 732
  • AnwBl 1977, 419
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75
    »Das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung (§ 146 StPO n.F.) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als es nach § 46 Abs. 1 OWiG 'sinngemäß' im Bußgeldverfahren anzuwenden ist (Ergänzung zu BVerfGE 39, 156).«.

    Der Senat hat bereits durch Beschluß vom 11. März 1975 (BVerfGE 39, 156) entschieden, daß das Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung mehrerer Beschuldigter für den Bereich des Strafverfahrens mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Ebenso ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt; ein milderes Mittel, das - gemessen am Regelungszweck - einen vergleichbaren Erfolg verspräche, ist nicht ersichtlich (BVerfGE 39, 156 (164f)).

    Denn dieses Recht gewährleistet nicht die Befugnis, sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen, der gesetzlich an der Mandatswahrnehmung gehindert ist, sofern das Gesetz selbst zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, also insbesondere nicht Grundrechte des Anwaltes beeinträchtigt oder aus anderen Gesichtspunkten gegen die Verfassung verstößt (BVerfGE 39, 156 (166)).

    Daß die Übergangsregelung des Art. 17 Abs. 3 Ergänzungsgesetz sachlich vertretbar ist und den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügt, hat der Senat bereits entschieden (BVerfGE 39, 156 (166f)).

    Prozeßrecht erfaßt aber, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an auch anhängige Verfahren; der Rechtsanwalt kann ebensowenig wie jeder andere Bürger darauf vertrauen, daß es unverändert bleibt (BVerfGE 1, 4; 11, 139 (146f); 24, 33 (55); 39, 156 (167)).

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75
    Zum Kernbereich des Strafrechts gehören alle bedeutsamen Unrechtstatbestände, während das Ordnungswidrigkeitenrecht Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt erfaßt (BVerfGE 8, 197 (207); 9, 167 (171); 22, 49 (80ff); 22, 125 (132); 23, 113 (126); 27, 18 (28ff); 27, 36 (40); 43, 101 (105)).

    Die exakte Grenzlinie unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten historischen Situation im einzelnen verbindlich und im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Wertordnung festzulegen, ist Sache des Gesetzgebers, dessen Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht nur in gewissem Umfange überprüft werden kann (vgl BVerfGE 27, 18 (30)).

  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75
    Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur Regelung der Berufsausübung und speziell zum Verteidigerausschluß (BVerfGE 34, 293 ) nicht beachtet.

    Der Gesetzgeber habe - anders als vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Februar 1973 (BVerfGE 34, 293 ) gefordert - der grundsätzlichen Bedeutung der freien Verteidigerwahl und dem hohen Wert der freien Advokatur nicht hinreichend Rechnung getragen.

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 45, 272 ).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf BVerfGE 45, 272 zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Recht der Ordnungswidrigkeiten und das allgemeine Strafrecht in wesentlichen (auch dem Schutz des Betroffenen dienenden) Punkten voneinander unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 70, 361/75 -, BVerfGE 45, 272 [288 f.] m.w.N.).
  • BVerfG, 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18

    Zugang zu Rohmessdaten im Bußgeldverfahren: Verfassungsbeschwerde erfolgreich

    Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 45, 272 ).

    Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. insoweit zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren auch BVerfGE 45, 272 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,889
BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75 (https://dejure.org/1975,889)
BVerfG, Entscheidung vom 12.03.1975 - 2 BvR 70/75 (https://dejure.org/1975,889)
BVerfG, Entscheidung vom 12. März 1975 - 2 BvR 70/75 (https://dejure.org/1975,889)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Verbots der Mehrfachverteidigung in Bußgeldsachen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbot der gemeinschaftlichen Verteidigung - Mehrere Beschuldigte - Ordnungswidrigkeitenverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 205
  • MDR 1975, 553
  • AnwBl 1975, 167
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 21.06.1974 - 1 BvQ 4/74

    Einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten der Neuregelung des

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75
    Das Gericht hat in diesem Verfahren lediglich die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe (BVerfGE 37, 324 (327) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 22.05.1972 - 1 BvQ 2/72

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des Deutsch-Sowjetischen

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75
    Besonders gewichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn das Inkrafttreten eines Gesetzes hinausgeschoben oder die Anwendung eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes ausgesetzt werden soll (BVerfGE 35, 363 (364); 33, 195 (197); 29, 179 (181) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 03.07.1973 - 1 BvQ 2/73

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Einschränkung des Blindenprivilegs beim

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75
    Besonders gewichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn das Inkrafttreten eines Gesetzes hinausgeschoben oder die Anwendung eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes ausgesetzt werden soll (BVerfGE 35, 363 (364); 33, 195 (197); 29, 179 (181) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 622/70

    Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung auf Außervollzugsetzung eines

    Auszug aus BVerfG, 12.03.1975 - 2 BvR 70/75
    Besonders gewichtige Gründe des Gemeinwohls müssen vorliegen, wenn das Inkrafttreten eines Gesetzes hinausgeschoben oder die Anwendung eines bereits in Kraft getretenen Gesetzes ausgesetzt werden soll (BVerfGE 35, 363 (364); 33, 195 (197); 29, 179 (181) mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Die bundesverfassungsgerichtliche Judikatur hat mehrfach ausgesprochen, daß tatsächliche Chancen, die ohne eigenen Kapitaleinsatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewährleistungen bestehen, keinen ausgleichspflichtigen "Bestandsschutz" genießen (vgl. BVerfGE 28, 119 (143) [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65]; 30, 292 (335); 31, 8 (32) [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 39, 210 (237) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]; 45, 142 (171); 45, 272 (296); 51, 193 (222) [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77]; 65, 196 (209) [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81]; 68, 193 (222); 74, 129 (148) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]; 78, 205 (211) [BVerfG 10.05.1988 - 1 BvL 16/87]; 83, 201 (211) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]).
  • BVerwG, 17.05.2002 - 4 B 25.02

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und

    Art. 14 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der sonst bestehenden Erwerbschancen (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]; 39, 210 [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]).

    Selbst eine deutliche Minderung der Rentabilität ist hinzunehmen (vgl. BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74]; 39, 210 [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]; 77, 84 [BVerfG 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86]).

  • OLG Stuttgart, 09.03.1977 - 1 Ws 112/77

    Festsetzung einer Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit; Zulassung einer

    Ob dieser Ansicht für Kartellsachen, in denen unter Umständen ein praktisches Bedürfnis für die Verteidigung Betroffener und Nebenbetroffener im Sinne des § 30 OWiG durch einen Rechtsanwalt besteht, in besonders gelagerten Fällen gefolgt werden kann, braucht nicht entschieden zu werden (offengelassen vom BVerfG, Anwaltsblatt 1975, 167/168).

    Interessenkollisionen, deren Vermeidung der Zweck des § 146 StPO ist, können im Bußgeldverfahren ebenso auftreten, wie im Strafverfahren (BVerfG, AnwBl. 1975, 167).

  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 2162/93

    Folgeabwägungen bei der Frage nach dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung

    Im weiteren geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung allerdings davon aus, daß wirtschaftliche Nachteile, die dem Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, regelmäßig zuzumuten sind, solange nicht der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht oder nachhaltige Schäden für die Volkswirtschaft zu erwarten sind (BVerfGE 3, 34 >38<; 7, 175 >179<; 14, 153 >153 f.<; 20, 363 >363 f.<; 29, 179 >181<; 35, 363 >365<; 39, 205 >209<).
  • BVerfG, 14.06.1994 - 1 BvR 422/94

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Inkrafttreten des Gesetzes zur Aufhebung

    Im weiteren geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung allerdings davon aus, daß wirtschaftliche Nachteile, die dem Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, regelmäßig zuzumuten sind, solange nicht der Verlust der wirtschaftlichen Existenz droht oder nachhaltige Schäden für die Volkswirtschaft zu erwarten sind (BVerfGE 3, 34 [38]; 7, 175 [179]; 14, 153 [153 f.]; 20, 363 [363 f.]; 29, 179 [181]; 35, 363 [365]; 39, 205 [209]).
  • ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00

    Haftung eines Unternehmers für die Zahlung des Mindestentgelts an einen

    Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 (405 f.) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]) und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele eine ebenso weite Gestaltungsfreiheit wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele ein (vgl. BVerfGE 81, 156 (189); 51, 193 (208) [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77]; 46, 246 (257) [BVerfG 25.10.1977 - 1 BvR 15/75]; 39, 210 (225 f. [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]); Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG; Art. 12 Rdnr. 18).
  • BGH, 05.05.1977 - III ZR 14/75

    Umfang der Entschädigung

    Die Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die nach §§ 160 Abs. 2, 169 BBauG zu Mitgliedern eines Spruchkörpers für Baulandsachen bestellt werden, üben eine nebenamtliche Richtertätigkeit am Landgericht oder am Oberlandesgericht aus (§ 42 DRiG), die sie nicht zur Teilnahme an der Wahl zum Präsidium dieser Gerichte berechtigt (OLG Celle DRiZ 1975, 219; Wahlvorstand LG Kassel DRiZ 1975, 153; Richter DRiZ 1974, 192 und 1974, 348; Thomas/Putzo, ZPO 9. Aufl. § 21 b GVG Anm. 5; jetzt auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 35. Aufl. § 21 d GVG Anm. 6; a.A. OLG Frankfurt DRiZ 1973, 98).
  • BVerfG, 29.03.1977 - 2 BvE 1/77

    Keine einstweilige Anordnung gegen das Abgeordnetengesetz wegen seiner

    Dies gilt besonders, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird (BVerfGE 39, 205 (209); 35, 193 (196); 33, 232 (234); 29, 318 (323); jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Bayern, 26.07.1989 - 14 NE 89.1946
    Allerdings ist an die Voraussetzungen, unter denen eine einstweilige Anordnung erlassen werden kann, wegen der weitreichenden Folgen, die die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften in der Regel für eine unbestimmte Vielzahl von Personen herbeiführt, ein strenger Maßstab anzulegen (BVerfGE 39, 205, 209; 47, 198, 202; VerfGHE 26, 101, 108).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht