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   BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65   

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BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65 (https://dejure.org/1968,355)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.1968 - 2 BvR 702/65 (https://dejure.org/1968,355)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 1968 - 2 BvR 702/65 (https://dejure.org/1968,355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung der Blankettnorm des § 366 Nr. 10 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bayrische Plakatverordnung - Polizeiverordnungen - Verordnungen zur Erhaltung der Sicherheit - Verordnungen zur Erhaltung Bequemlichkeit - Ruhe auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 265
  • NJW 1968, 1515
  • DÖV 1968, 697
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvL 4/62

    Blankettstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65
    Eine solche Strafvorschrift genügt nur dann dem Art. 103 Abs. 2 GG , wenn die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon auf Grund des Gesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Strafe im Blankettstrafgesetz selbst hinreichend deutlich umschrieben werden (BVerfGE 14, 245 (252)).

    In dieser Auslegung entspricht § 366 Nr. 10 StGB den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit eines Strafgesetzes ebenso wie die vergleichbare Blankettnorm des § 21 des Straßenverkehrsgesetzes, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht bereits bejaht hat (BVerfGE 14, 245 ff.).

    Demgemäß ist zu prüfen, ob die zur Ausfüllung herangezogene Vorschrift in den Rahmen des Blankettstrafgesetzes fällt (BVerfGE 14, 245 (254); 22, 1 (19)).

  • BVerfG, 03.05.1967 - 2 BvR 134/63

    Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvR 702/65
    Demgemäß ist zu prüfen, ob die zur Ausfüllung herangezogene Vorschrift in den Rahmen des Blankettstrafgesetzes fällt (BVerfGE 14, 245 (254); 22, 1 (19)).
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23, 265 ).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 78, 374 ).

    Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 87, 399 ).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ).

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Dynamische Verweisungen von einem Landesgesetz auf ein Bundesgesetz können aber dann noch zulässig sein, wenn die in Bezug genommenen Regelungen ein eng umrissenes Feld betreffen und deren Inhalt im Wesentlichen bereits feststeht (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 26, 338 ; 153, 310 ).
  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

    Dazu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 143, 38 ).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ).

    Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE 23, 265 ; 37, 201 ; 75, 329 ; 87, 399 ; 143, 38 ).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestandes eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ; 78, 374 ; 143, 38 ).

  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

    Auch die ein Blankettstrafgesetz ausfüllende Vorschrift muss den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG - gegebenenfalls i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG - genügen (vgl. BVerfGE 23, 265, 270).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - 9 S 584/19

    (Verwendung von Sammelbezeichnungen bei der Veröffentlichung von

    Dazu gehört, dass die Blankettvorschrift die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1968 - 2 BvR 702/65 -, juris).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris, st. Rspr.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 103 Abs. 2 Rn. 56) schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 -, juris; Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974 - 2 BvR 636/72 -, juris, vom 06.05.1987, a.a.O., vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86, juris und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Zudem müssen neben der Blankettvorschrift auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 21.09.2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Dies ist vor allem gerechtfertigt, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 ff.]; 14, 245 [251]; 22, 21 [25]; 23, 265 [269]).

    Es liegt in der Gestaltungsfreiheit des Bundesgesetzgebers, ob er Strafsanktionen für Verstöße gegen Bundesgesetze im jeweiligen Fachgesetz, d. h. im Nebenstrafrecht, oder etwa zur Betonung ihrer besonderen Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit (wie vorliegend) im Strafgesetzbuch vorsieht (vgl. BVerfGE 23, 113 [124 f.]; 23, 265 [269]).

  • BVerfG, 19.06.2007 - 1 BvR 1290/05

    Verletzung des Art 103 Abs 2 GG in seiner Ausprägung als besonderes

    Hierzu gehört, dass die Blankettnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfGE 23, 265 ; BVerfGE 78, 374 ).
  • BVerfG, 29.04.2010 - 2 BvR 871/04

    Steuerhinterziehung durch Verstoß gegen die Milch-Garantienmengen-Verordnung;

    Droht das Blankettstrafgesetz Freiheitsstrafe an, verlangt Art. 104 Abs. 1 GG darüber hinaus, dass Art und Maß der Strafe im förmlichen Gesetz festgelegt werden und dem Verordnunggeber auch auf tatbestandlicher Seite nur eine gewisse Spezifizierung des Straftatbestandes überlassen wird, was vor allem gerechtfertigt sein kann, wenn wechselnde und mannigfaltige Einzelregelungen erforderlich werden können (vgl. BVerfGE 14, 174 ; 14, 245 ; 22, 21 ; 23, 265 ; 75, 329 ).
  • OLG Naumburg, 28.06.2023 - 1 Ws 121/23

    Unterschlagung durch Verabreichung des Corona-Impfstoffs unter Verstoß gegen

    ... Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettstrafgesetze jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfGE 14, 174 [185 f.] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 23, 265 [269] = NJW 1968, 1515; BVerfGE 37, 201 [208 f.] = NJW 1974, 1860; BVerfGE 75, 329 [342] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 [382 f.] = NJW 1989, 1663).

    Zudem müssen neben der Blankettstrafnorm auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 II GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfGE 23, 265 [270] = NJW 1968, 1515; BVerfGE 37, 201 [209] = NJW 1974, 1860; BVerfGE 75, 329 [342, 344 ff.] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 87, 399 [407] = NJW 1993, 581).

    Um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu wahren, darf dem Verordnungsgeber lediglich die Konkretisierung des Straftatbestands eingeräumt werden, nicht aber die Entscheidung darüber, welches Verhalten als Straftat geahndet werden soll (vgl. bereits BVerfGE 14, 174 [187] = NJW 1962, 1339; BVerfGE 14, 245 [251] = NJW 1962, 1563; BVerfGE 22, 21 [25] = NJW 1967, 1221; BVerfGE 23, 265 [269 f.] = NJW 1968, 1515; BVerfGE 75, 329 [342] = NJW 1987, 3175; BVerfGE 78, 374 [383] = NJW 1989, 1663).".

  • VG Regensburg, 19.11.2019 - RN 5 E 19.1890

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Information nach dem Lebensmittel- und

    Dazu gehört, dass die Blankettvorschrift die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1968 - 2 BvR 702/65 -, juris).

    Dem in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgebot genügen Blankettvorschriften nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit (vgl. zu Letzterem BVerfG, Beschluss vom 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris, st. Rspr.; Remmert, in: Maunz/Dürig, GG, Stand November 2018, Art. 103 Abs. 2 Rn. 56) schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit und die Art der Strafe bzw. die Höhe der Geldbuße also bereits entweder in der Blankettvorschrift selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 03.07.1962 - 2 BvR 15/62 -, juris; Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974 - 2 BvR 636/72 -, juris, vom 06.05.1987, a.a.O., vom 22.06.1988 - 2 BvR 234/87, 2 BvR 1154/86, juris und vom 21.09.2016, a.a.O.).

    Zudem müssen neben der Blankettvorschrift auch die sie ausfüllenden Vorschriften die sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen erfüllen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.05.1968, a.a.O., vom 08.05.1974, a.a.O., vom 06.05.1987, a.a.O. und vom 21.09.2016, a.a.O.).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09

    Zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG im Falle des

  • BVerfG, 08.05.1974 - 2 BvR 636/72

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Steuerverkürzung

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 1101/08

    Bestimmtheitsgrundsatz (Blankettnorm; Anforderungen); Ausübung der verbotenen

  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

  • OLG Bremen, 06.08.2021 - 1 SsRs 9/21

    Einordnung der Bremischen Coronaverordnung als Zeitgesetz; kein Verstoß gegen das

  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 48/69

    Ermittlung der Rechtmäßigkeit eines verlängerten Eigentumsvorbehalts - Anspruch

  • BayObLG, 30.04.1996 - 3 ObOWi 44/96

    Fahrlässiges Nichtmitsichführen einer Bescheinigung nach der

  • BGH, 28.11.1973 - 2 StR 376/73

    Strafbarkeit wegen einer nicht ausreichenden Einhaltung der zur Vermeidung von

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