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   BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08   

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https://dejure.org/2008,618
BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 (https://dejure.org/2008,618)
BVerfG, Entscheidung vom 09.12.2008 - 2 BvR 717/08 (https://dejure.org/2008,618)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 (https://dejure.org/2008,618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Annahmevoraussetzung einer Verfassungsbeschwerde bei Grundrechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt - Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts - Eigenständigkeit der Kirchen durch ihren Charakter als Körperschaften des öffentlichen ...

  • hensche.de

    Arbeitsvertragsrichtlinien, Kirchenarbeitsrecht, AVR

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 1; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; WRV Art. 137 Abs. 5; ; PfDG 1991 § 53 Abs. 3 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand und die Festsetzung eines Ruhegehalts durch Beschluss der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kirchliches Selbstbestimmungsrecht

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 8.1.2009)

    Verfassungsbeschwerde von Pfarrer scheitert an Kirchenrecht // Selbstbestimmungsrecht der Kirchen hat Vorrang

Besprechungen u.ä. (2)

  • RA Hensche (Entscheidungsbesprechung)

    Die Versetzung eines Pfarrers in den Wartestand ist als innerkirchliche Angelegenheit kein Akt der staatlichen Gewalt

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 93, 140 GG, Art. 137 WRV, § 90 BVerfGG
    Innerkirchliche Rechtsakte sind der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 485
  • NJW 2009, 1195
  • DVBl 2009, 238
  • DÖV 2009, 253
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Der Staat erkennt die Kirchen in diesem Sinne als Institutionen mit dem originären Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 ; 19, 1 ; 30, 415 ; 42, 312 ; 46, 73 ; 57, 220 ; 66, 1 ; BVerfGK 14, 485 ).
  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 554/09

    Konkurrentenklage - kirchliche Hochschule

    Diese Vorschriften bezwecken die institutionelle Sicherung der von der Verfassung geforderten Staatsfreiheit der Kirchen (vgl. BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 4, NJW 2009, 1195) .

    Die Kirchen, die eine "Sonderstellung innerhalb der staatlichen Rechtsordnung" (BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 4, NJW 2009, 1195) einnehmen, sind ungeachtet ihrer Anerkennung als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht dem Staat inkorporiert, also auch nicht im weitesten Sinn "staatsmittelbare" Organisationen oder Verwaltungseinrichtungen (vgl. BVerfG 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 42, 312) .

    Infolge dieser öffentlichen Rechtsstellung und öffentlichen Wirksamkeit der Kirchen, die sie aus ihrem besonderen Auftrag herleiten und durch die sie sich von anderen gesellschaftlichen Gebilden unterscheiden, ist die kirchliche Gewalt keine staatliche Gewalt (vgl. BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 5, aaO) ; sie umfasst keine hoheitlichen Handlungsmöglichkeiten (Korioth in Maunz/Dürig GG Art. 140 Art. 137 WRV Rn. 83) .

    Nur soweit sie die vom Staat verliehenen Befugnisse ausüben oder soweit ihre Maßnahmen den kirchlichen Bereich überschreiten oder in den staatlichen Bereich hineinreichen, betätigen die Kirchen mittelbar auch staatliche Gewalt (vgl. BVerfG 9. Dezember 2008 -  2 BvR 717/08  - Rn. 5, NJW 2009, 1195) .

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

    Damit erkennt der Staat die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 3) .

    Die Folge ist, dass der Staat in ihre inneren Verhältnisse nicht eingreifen darf (BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 4; 17. Februar 1965 - 1 BvR 732/64 - zu II 1 der Gründe, BVerfGE 18, 385) .

    Die Ausgestaltung des innerkirchlichen Dienst- und Amtsrechts unterliegt nach Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht und ist - sofern die Kirchen es nicht selbst dem staatlichen Recht unterstellen - der Gerichtsbarkeit des Staates entzogen (BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 7) .Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und die in Art. 137 Abs. 3 Satz 2 WRV ausdrücklich gewährleistete Ämterautonomie umfassen das Recht festzulegen, welche Kirchenämter einzurichten, wie diese zu besetzen und welche Anforderungen an die Amtsinhaber zu stellen sind (BVerfG 9. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08 - Rn. 14; BVerwG 25. November 1982 - 2 C 21/78 - zu II 1 der Gründe, BVerwGE 66, 241) .

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