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   BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11   

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BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11 (https://dejure.org/2011,11475)
BVerfG, Entscheidung vom 05.05.2011 - 2 BvR 722/11 (https://dejure.org/2011,11475)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 (https://dejure.org/2011,11475)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, § 109 Abs 1 StVollzG, § 17 Abs 2 S 1 StVollzG
    Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Aufschlusszeiten in einer Strafvollzuganstalt erfordert die substantiierte Darlegung der behaupteten Ungleichbehandlung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Gleichbehandlung arbeitender und nicht arbeitender Strafgefangener hinsichtlich Aufschluss- und Einschlusszeiten - hier: Vereinbarkeit der Einschlusszeiten mit § 17 Abs 2 S 1 StVollzG war vorliegend nicht zu prüfen, da eine Ungleichbehandlung nicht ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Aufschlusszeiten in einer Strafvollzuganstalt bei substantiierter Darlegung der behaupteten Ungleichbehandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Celle, 17.03.2006 - 1 Ws 42/06

    Verkürzung der Besuchs- und Aufschlusszeiten infolge der Einführung des

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. ; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 ; für die Regelung der Arbeitszeit KG, Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind, OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 ; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 ).
  • KG, 22.01.1996 - 5 Ws 424/95
    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. ; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 ; für die Regelung der Arbeitszeit KG, Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind, OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 ; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 ).
  • OLG Celle, 10.10.1989 - 1 Ws 295/89
    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. ; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 ; für die Regelung der Arbeitszeit KG, Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind, OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 ; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 ).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 3 Ws 1308/00

    Einschränkung für Strafgefangene; Sozialtherapeutische Anstalt ;

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Indem das Landgericht den verbleibenden Antrag ohne nähere Begründung als unzulässig verworfen hat, weil es insoweit an einer regelnden Maßnahme im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG fehle, hat es allerdings nicht erwogen, ob die Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten durch die Tagesablaufpläne, die der Beschwerdeführer als gleichheitswidrig beanstandete, eine Allgemeinverfügung darstellt und als solche für den Beschwerdeführer, soweit ihn betreffend, gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar ist (so für die Regelung der Aufschlusszeiten OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f. ; KG, Beschluss vom 22. Januar 1996 - 5 Ws 424/95 Vollz -, ZfStrVo 1998, S. 310 ; für die Regelung der Arbeitszeit KG, Beschluss vom 30. November 1988 - 5 Vollz (Ws) 284/88 u.a. -, NStZ 1989, S. 445 ff.; allgemein zu den Voraussetzungen, unter denen Hausordnungs- oder Hausverfügungsregelungen als regelnde Maßnahmen im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG angreifbar sind, OLG Celle, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 Ws 295/89 StrVollz -, NStZ 1990, S. 426 ; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15. März 2001 - 3 Ws 1308/00 StVollz -, NStZ 2001, S. 669 ).
  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Nachdem die Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem Landgericht auf die zwischenzeitliche Änderung der Aufschlusszeiten hingewiesen und der Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 nur noch darauf bestanden hatte, es müsse geklärt werden, warum unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Strafgefangenen unterschieden werde, konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen die Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ), davon ausgehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nur noch hierauf gerichtet war.
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Nachdem die Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem Landgericht auf die zwischenzeitliche Änderung der Aufschlusszeiten hingewiesen und der Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2010 nur noch darauf bestanden hatte, es müsse geklärt werden, warum unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zwischen arbeitenden und nichtarbeitenden Strafgefangenen unterschieden werde, konnte das Landgericht ohne Verstoß gegen die Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 ; BVerfGK 7, 403 ), davon ausgehen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nur noch hierauf gerichtet war.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 722/11
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

    Dies schließt zwar, wo eine Gefährdung gesetzlicher Haftzwecke oder der Anstaltsordnung nicht durch jeweils einzelne Maßnahmen hinreichend abgewehrt werden kann, Beschränkungen allgemeiner Art nicht aus (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; s. auch, für Regelungen durch Allgemeinverfügung, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 17. März 2006 - 1 Ws 42/06 (StrVollz) -, NStZ 2006, S. 582 f.); dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist insoweit jedoch dadurch Rechnung zu tragen, dass Ausnahmen zugelassen werden, soweit dies ohne konkrete Gefährdung der genannten Belange möglich ist (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2021 - 12 S 921/21

    Rechtsnatur einer Hausordnung in einer Erstaufnahmeeinrichtung; grundrechtlich

    Auch in Literatur und Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - bislang der Rechtscharakter einer Hausordnung, die - wie hier - die Exekutive erlassen hat, nicht einer in der geltenden Rechtsordnung vorgesehenen Regelungsform (etwa Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift, Allgemeinverfügung) streng zugeordnet, weshalb auch hieraus keine Rückschlüsse gezogen werden können (vgl. zu der letztlich offen gelassenen Frage etwa Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 338 m.w.N.; zur Hausordnung des Deutschen Bundestages vgl. etwa: Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages WD 3 - 3000 - 151/13 S. 10; Klein in: Maunz/Dürig, GG, Art. 40 Rn. 161 ff. ; ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage der Rechtsnatur einer Hausordnung und das Vorliegen einer Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 VwGO auch von OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.01.2019 - 13 KN 510/18 -, juris Rn. 17; zur Einordnung im Strafvollzug: vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.05.2011 - 2 BvR 722/11 -, juris Rn. 3 mit Verweis auf OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.03.2001 - 3 Ws 1308/00 (StVollz) -, juris Rn. 7; BVerfG, Beschluss vom 11.08.1997 - 2 BvR 2334/96 -, juris Rn. 10 , von der vollzugsrechtlichen Literatur wird die Hausordnung einer Vollzugseinrichtung daher als anstaltsbezogene Konkretisierung und Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen angesehen, vgl. etwa Müller in: BeckOK Strafvollzug BW, § 15 JVollzGB I Rn. 1 f. ; Kühl/Bode, BeckOK Strafvollzug Thüringen, § 112 ThürJVollzGB Rn. 1 ).
  • BVerfG, 14.04.2016 - 2 BvR 695/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

    Hiergegen bestehen Bedenken, da das Landgericht bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG vorliegt, nicht geprüft hat, ob es sich bei der allgemeinen Anordnung um eine Allgemeinverfügung handelt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3).
  • BVerfG, 21.10.2014 - 2 BvR 2369/14

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels

    Dies gilt unabhängig davon, dass das Landgericht im angegriffenen Beschluss ohne nähere Begründung von einem Anwendungsfall des § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 VwGO ausgegangen ist und nicht erwogen hat, ob es sich bei der Regelung der Ein- und Aufschlusszeiten um eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 Abs. 1 StVollzG handelt und mithin im vorläufigen Rechtsschutz § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG zur Anwendung hätte gelangen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 -, juris, Rn. 3 m.w.N.).
  • KG, 29.09.2016 - 5 Ws 101/16

    Strafvollzug: Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen für einen Antrag auf

    Entsprechende Verfügungen sowie einzelne in Hausordnungen getroffene Anordnungen sind nur dann ausnahmsweise nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbar, wenn sie nach Art einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG - wie etwa eine Einschlusszeitenregelung oder der Widerruf einer Tierhaltungserlaubnis - einen konkreten Sachverhalt für einen bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend bestimmbaren Personenkreis regeln und sich unmittelbar auf die Rechtsstellung des antragstellenden Gefangenen auswirken (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 5. Mai 2011 - 2 BvR 722/11 - juris; OLG Hamm ZfStrVo 1987, 119; 1987, 383, 384; OLG Celle bei Bungert NStZ 1990, 427; KG ZfStrVo 1998, 310, 311; ZfStrVo 1980, 188, 189; bei Matzke NStZ 1997, 429; LG Hamburg NStZ 1992, 303; Wydra/Pfalzer a.a.O. m.w.N.; Laubenthal a.a.O.; Feest a.a.O.; Kamann/Spaniol, a.a.O., § 109 Rdn. 24 f.; Arloth a.a.O.; vgl. ferner - allein auf das Kriterium der Bestimmbarkeit der betroffenen Personen abstellend - Bachmann a.a.O.) .
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