Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 16.04.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07 (1)   

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BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07 (1) (https://dejure.org/2007,1025)
BVerfG, Entscheidung vom 27.09.2007 - 2 BvR 725/07 (1) (https://dejure.org/2007,1025)
BVerfG, Entscheidung vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 (1) (https://dejure.org/2007,1025)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 10 Abs. 1 StVollzG; § 11 Abs. 1 StVollzG
    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses); Vollstreckungsplan (Abweichung durch die Strafvollstreckungsbehörde); regelhafte Ladung in den geschlossenen Vollzug (Verfassungsmäßigkeit; ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Berücksichtigung der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei Entscheidung über die Ladung zum Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug - Abweichung vom Vollstreckungsplan

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug unter Versagung der zum Zwecke der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses beantragten Ladung unmittelbar in den offenen Vollzug; Vollstreckungsplan als unmittelbarer Gegenstand ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • RA Kotz

    Arbeitsplatzverlust ist bei Strafantritt im offenen Vollzug zu berücksichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelung zum Strafantritt von Gefangenen in festen Arbeitsverhältnissen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Bei Entscheidung über Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Bei Entscheidung über Strafantritt im offenen oder geschlossenen Vollzug ist drohender Arbeitsplatzverlust zu berücksichtigen

  • anwalt-kiel.com (Kurzinformation)

    Bei der Entscheidung, ob die Strafe im offenen oder im geschlossenen Vollzug verbüßt werden muss, ist der drohende Verlust des Arbeitsplatzes mit zu berücksichtigen.

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitsplatzverlust ist bei Art des Strafantritts zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 12, 210
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (35)

  • OLG Stuttgart, 19.03.1996 - 4 VAs 3/96
    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Der auf der Grundlage von § 22 Abs. 1 StVollstrO erlassene Vollstreckungsplan hat den Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 f.).

    Welche Justizvollzugsanstalt für den Vollzug einer Freiheitsstrafe zuständig ist, ergibt sich danach grundsätzlich aus dem nach § 152 Abs. 1 StVollzG von den Landesbehörden zu erlassenden Vollstreckungsplan (§ 22 Abs. 1 StVollstrO), bei dem es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 ).

    Die mit dem Vollstreckungsplan als Verwaltungsvorschrift nach allgemeinen Merkmalen getroffene Festlegung der Vollzugszuständigkeit bedeutet für die Verwaltung eine Selbstbindung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359 ).

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.).

  • OLG Frankfurt, 19.12.2005 - 3 VAs 50/05

    Strafvollzug: Pflicht der Vollzugsbehörde zur unmittelbaren Ladung in den offenen

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 ff.) sei in einem solchen Falle eine direkte Ladung in den offenen Vollzug zu verfügen.

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte anerkannt, dass eine Abweichung von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln aus sachlichen beziehungsweise aus wichtigen Gründen zulässig ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, NStZ 1996, S. 359; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11. Juli 2001 - 3 VAs 18/01 -, juris; Beschluss vom 28. April 2005 - 3 VAs 16/05 -, StV 2005, S. 564; Beschluss vom 19. Dezember 2005 - 3 VAs 50/05 -, StV 2006, S. 256 f.; a.A. hinsichtlich einer unmittelbaren Ladung in den offenen Vollzug allein Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VAS 11/03 -, ZfStrVo 2004, S. 300 f.).

    Diese rechtsfehlerhafte Feststellung lässt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht damit relativieren, dass sie aus dem Zusammenhang der Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vom 19. Dezember 2005, StV 2006, S. 256 f.) zu verstehen sei, die sich mit der behördlichen Ermessensausübung auf der Grundlage des - der Behörde größere Handlungsspielräume eröffnenden - hessischen Vollstreckungsplanes befasse.

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 11 StVollzG sind diese grundrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 64, 261 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430).

    Es greift auf Verfassungsbeschwerde dann ein, wenn die Gerichte in der Wahrnehmung ihrer Pflicht, die behördliche Entscheidung - auch im Hinblick auf eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung und die Rechtmäßigkeit der Ausfüllung behördlicher Ermessens- und Beurteilungsspielräume - zu überprüfen, die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 1862/01 -, NStZ-RR 2002, S. 155; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.; allgemein BVerfGE 18, 85 ).

    Mit den weiteren Erwägungen, es sei sachgerecht, dass über die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug nicht die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, sondern die Anstaltsleitung nach dessen Einweisung entscheide und dieses Verfahren könne bei einfach gelagerten Fällen schneller abgeschlossen werden als bei komplexeren Fallgestaltungen, hat das Oberlandesgericht unzulässigerweise (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 , und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, EuGRZ 2006, S. 275 ) eigene, wenn auch unvollständige, Ermessenserwägungen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens der Strafvollstreckungsbehörden gesetzt.

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Dem verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der sozialen Integration sowie der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 69, 161 ; 116, 69 ), tragen in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung.

    Bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen nach § 11 StVollzG sind diese grundrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 64, 261 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430).

    Damit ist für eine dem Anliegen des Beschwerdeführers entsprechende zügige Entscheidung Sorge getragen, ohne dass der Klärung bedürfte, ob oberhalb einer gewissen Strafhöhe, und gegebenenfalls von welcher Strafhöhe an, eine sofortige Unterbringung im offenen Vollzug und die sofortige Gewährung von Freigang auch generell ausgeschlossen werden könnten (vgl. zur Gewährung von Hafturlaub bei lebenslanger Freiheitsstrafe mit festgestellter besonderer Schwere der Schuld BVerfGE 64, 261 ) und auf Vorkehrungen für zügige diesbezügliche Entscheidung verzichtet werden dürfte.

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Das Interesse des Gefangenen an einer dem entsprechenden Vollzugsgestaltung ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 98, 169 ; 116, 69 ).

    Arbeit ist ein wichtiges Mittel der sozialen Integration (vgl. BVerfGE 98, 169 ).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Das Interesse des Gefangenen an einer dem entsprechenden Vollzugsgestaltung ist grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 35, 202 ; 36, 174 ; 98, 169 ; 116, 69 ).

    Dem verfassungsrechtlich vorgegebenen, einfachgesetzlich in § 2 Satz 1 StVollzG konkretisierten Vollzugsziel der sozialen Integration sowie der grundrechtlichen Verpflichtung, schädlichen Auswirkungen des Vollzuges nach Möglichkeit entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 69, 161 ; 116, 69 ), tragen in besonderer Weise die Einrichtung des offenen Vollzuges (§ 10 Abs. 1 StVollzG) und die Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen (§ 11 StVollzG) Rechnung.

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Es hat dies zudem ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen getan und wäre damit, selbst bei unterstellter Zulässigkeit gerichtlicher Kompensation des behördlichen Ermessensausfalls, auch dem aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anspruch des Beschwerdeführers darauf, dass über sein Rechtsschutzgesuch aufgrund zureichender Sachverhaltsaufklärung entschieden wird (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 30/06 -, juris, m.w.N.), nicht gerecht geworden.
  • BVerfG, 19.04.2006 - 2 BvR 818/05

    Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt eines

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Mit den weiteren Erwägungen, es sei sachgerecht, dass über die Eignung des Beschwerdeführers für den offenen Vollzug nicht die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage, sondern die Anstaltsleitung nach dessen Einweisung entscheide und dieses Verfahren könne bei einfach gelagerten Fällen schneller abgeschlossen werden als bei komplexeren Fallgestaltungen, hat das Oberlandesgericht unzulässigerweise (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 , und vom 19. April 2006 - 2 BvR 818/05 -, EuGRZ 2006, S. 275 ) eigene, wenn auch unvollständige, Ermessenserwägungen an die Stelle des nicht ausgeübten Ermessens der Strafvollstreckungsbehörden gesetzt.
  • BVerfG, 11.11.1999 - 1 BvR 1647/96

    Im Hinblick auf zwischenzeitlich erfolgte Gesetzesänderung kein schwerer Nachteil

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    An einem solchen Nachteil kann es fehlen, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage dem Beschwerdeführer die Möglichkeit verschafft, dass über sein Begehren unter Würdigung der von ihm geltend gemachten Umstände unter Wahrung seiner schutzwürdigen Belange entschieden wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 1647/96 -, NJWE-FER 2000, S. 199).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07
    Dieses Grundrecht gilt nur im Rahmen der bundesstaatlichen Kompetenzordnung; es gewährleistet daher nicht, dass die Länder ihre Gesetzgebungskompetenzen sowie die Spielräume, die das einfache Bundesrecht ihnen für ihre Verwaltungstätigkeit einräumt, inhaltsgleich ausfüllen (vgl. BVerfGE 10, 354 ; 21, 54 ; 76, 1 ).
  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

  • OLG Frankfurt, 11.07.2001 - 3 VAs 18/01

    Beurteilung der Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Entscheidung der Vollzugsbehörde über

  • OLG Frankfurt, 28.04.2005 - 3 VAs 16/05

    Strafvollzug: Voraussetzungen der Ladung in den offenen Vollzug

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 16.02.1993 - 2 BvR 594/92

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Überprüfung eines Vollzugplans

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 1470/82

    Offensichtlichkeitsentscheidungen

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • OLG Jena, 03.12.2003 - VAs 11/03
  • BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 30/06

    Schuldgrundsatz bei Disziplinarsanktionen; gerichtliche Überprüfung von

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 25.02.1981 - 1 BvR 413/80

    Rechtsschutz im Asylverfahren

  • BVerfG, 10.06.1963 - 1 BvR 790/58

    Liquorentnahme

  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83

    Verfassungswirdige Verschleppung der Entscheidung über Urlaubsanträge von

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvR 253/68

    Uranvorkommen

  • BVerfG, 15.03.2006 - 2 BvR 917/05

    Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (wirksame Kontrolle; Auslegung der

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 02.05.2017 - 2 BvR 1511/16

    Lebenslange Freiheitsstrafe und Unterbringung im offenen Vollzug

    Nach der Konzeption des Strafvollzugsgesetzes ist er, soweit keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht, für geeignete Gefangene die Regelvollzugsform und nicht etwa eine besondere Vergünstigung (BVerfGK 12, 210 ).

    Mit der in § 10 Abs. 1 StVollzG zusätzlich aufgenommenen weiteren Voraussetzung, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügen muss, sollte darüber hinaus auf die Bedürfnisse der Praxis Rücksicht genommen werden, die verlangten, dass der Gefangene die Bereitschaft und Fähigkeit zur freiwilligen Einordnung mitbringe und bereit sei, sich in ein System einbeziehen zu lassen, das auch auf der Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein der Gefangenen beruhe (BVerfGK 12, 210 ).

    Die in § 10 Abs. 2 Satz 2 StVollzG vorgesehene Möglichkeit der Unterbringung im oder Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug aus Behandlungsgründen ist auf den Fall der Notwendigkeit begrenzt (BTDrucks 7/918, S. 51; BVerfGK 12, 210 ).

  • OLG Zweibrücken, 06.11.2009 - 1 VAs 2/09

    Anspruch auf sofortige Unterbringung im offenen Vollzug unter Abweichung vom

    Gründe, die es nahelegen, einen zum Strafantritt zu ladenden Verurteilten sofort oder wenigstens alsbald im offenen Vollzug unterzubringen, können ebenso wie in der Erhaltung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses auch in der Möglichkeit zur Fortführung einer selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeit bestehen (im Anschluss an BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.9.2007, 2 BvR 725/07).

    Nach einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.9.2007, 2 BvR 725/07, veröffentlicht etwa in EuGRZ 2007, 738) ist bei der Entscheidung über Lockerungen des Strafvollzugs das auf den Grundrechten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beruhende Vollzugsziel der sozialen Integration zu berücksichtigen.

  • VerfGH Saarland, 18.03.2013 - Lv 6/12

    Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen erfolgreich

    Bei de- ren Erfüllung hat sie das ihr zustehende Ermessen von Verfassungs wegen - nach vollständiger Aufklärung des Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Grundrechte der zum Strafantritt zu ladenden Person und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - selbst auszuüben und darf dies nicht auf die Vollzugsbehörde verlagern (BVerfG, Be- schl. v. 27.09.2007 - 2 BvR 725/07 - EuGRZ 2007, 738 - Rz. 63 bei juris).

    Der Verlust eines Arbeitsplatzes oder einer selbstständi- gen beruflichen Tätigkeit sind daher, wenn keine Fluchtgefahr und keine Missbrauchs- gefahr vorliegen, und wenn es nicht angezeigt ist, dass aus überwiegenden anderen Gründen - beispielsweise der Generalprävention - Teile einer längeren Freiheitsstrafe vorab im geschlossenen Vollzug zu verbüßen sind, mit besonderem Gewicht in die von der Vollstreckungsbehörde vorzunehmende Abwägung bei der Wahl der konkreten Vollzugsform einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 27.09.2007, a.a.O.).

  • OLG Naumburg, 04.09.2008 - 1 VAs 10/08

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf unmittelbare Unterbringung in den offenen

    Die in diesem Punkt abweichende Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (ZfStrVo 2004, 300, 301), wonach regelmäßig über die Eignung eines Strafgefangenen für den offenen Vollzug nach dessen Aufnahme und Beobachtung in einer Vollzugseinrichtung durch dessen Leiter zu entscheiden ist, weil nur der Vollzugsbehörde aufgrund der so gewonnenen aktuellen Erkenntnisse über die Persönlichkeit eines Verurteilten und seiner individuellen Verhältnisse eine sachgerechte Abwägung möglich sei, vermag den Senat nicht zu überzeugen, weil die schematische und ausschließliche Ladung eines Verurteilten in den geschlossenen Vollzug auch zur Klärung seiner Eignung für den offenen Vollzug dessen Resozialisierungsinteresse oder andere grundrechtlich geschützte Belange dieses Verurteilten unverhältnismäßig beeinträchtigen können (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 725/07, Rdn. 51 f. - zitiert nach juris - Datensammlung).

    Im übrigen geht der vorgenannte Bescheid bei der Abwägung davon aus, dass der Antragsteller eine deutlich höhere als die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2007 (2 BvR 725/07) erwähnte Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verbüßen habe, ohne auf den Umstand einzugehen, dass gegen den Beschwerdeführer in der o. a. verfassungsgerichtlichen Entscheidung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt worden war, das Bundesverfassungsgericht trotzdem einen Verstoß gegen die verfassungsmäßigen Grundrechte bei der ursprünglich beabsichtigten Ladung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug sah und dabei klarstellte, dass auch bei höherem Strafmaß das Vorliegen besonderer Umstände für die Eignung eines Verurteilten in den offenen Vollzug zu prüfen sei (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 725/07, Rdn. 71 - zitiert nach juris - Datensammlung).

    Dabei hat maßgeblich eine Auseinandersetzung mit dem Umstand zu erfolgen, dass für einen Verurteilten ein vor Antritt der Strafe bestehendes Arbeitsverhältnis regelmäßig nur dann erhalten bleiben wird, wenn der Freiheitsentzug ihn nicht oder nur kurze Zeit an der Arbeitsleistung hindert (BVerfG Beschluss vom 27. September 2007, 2 BvR 725/07, Rdn. 52 - zitiert nach juris - Datensammlung).

  • BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05

    Beschäftigung Strafgefangener in privaten Unternehmerbetrieben;

    Der Gesetzgeber sieht in der Arbeit nach Maßgabe der §§ 37 ff. StVollzG einen Weg, um Fähigkeiten zur Schaffung der Grundlage für ein straffreies Leben in Freiheit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten und zu fördern (vgl. BVerfGE 98, 169 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 04.12.2019 - 3 Ws 360/19

    Strafvollstreckung, Vollstreckungsaufschub, Erhaltung des Arbeitsplatzes

    Dabei kann es - wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22.8.2019 (AS 74 ff.) zutreffend erkannt hat - aus Gründen der Resozialisierung verfassungsrechtlich geboten sein, gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 StVollstrO bei einer Einweisung in eine Vollzugsanstalt von den Bestimmungen des Vollstreckungsplans abzuweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.9.2007 - 2 BvR 725/07), Anders als die Staatsanwaltschaft und die Strafvollstreckungskammer meinen, ist der Verlust des Arbeitsplatzes in der vorliegenden Konstellation somit gerade keine zwingende Folge der Strafvollstreckung, da bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag, den Verurteilten unmittelbar in den offenen Vollzug zu laden, die Möglichkeit besteht, dass das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten werden kann.
  • KG, 22.02.2017 - 5 Ws 210/16

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über einen Verlegungsantrag eines

    Die Strafvollstreckungsordnung ist als Verwaltungsanordnung - inhaltlich übereinstimmend - von den Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris Rn. 47; Pohlmann/Jabel/Wolf, Strafvollstreckungsordnung 9. Auflage, Einleitung Rn. 3 ff.).

    Denn die Verwaltung hat sich durch die Vorschriften zur örtlichen Vollzugszuständigkeit eine Selbstbindung auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris Rn. 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. März 1996 - 4 VAs 3/96 -, juris Rn. 18; allgemein zum Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung: Ramsauer/Wysk, VwVfG 17. Auflage, § 40 Rn. 42 ff.).

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 1 VAs 20/08

    Strafvollzug; Verlegung; anderes Bundesland; Ermessensentscheidung

    Darüber hinaus beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 -.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in der bereits angesprochenen Entscheidung vom 27. September 2007 - 2 BvR 725/07 - ausgeführt, Arbeit sei ein wichtiges Mittel der sozialen Integration.

  • OLG Koblenz, 06.03.2018 - 2 Ws 3/18

    Strafvollzug: Rechtbehelf gegen die Ablehnung einer länderübergreifenden

    Das Kammergericht (aaO, juris Rn. 17) hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Strafvollstreckungsordnung als Verwaltungsanordnung von den Landesjustizverwaltungen für die einzelnen Länder und vom Bundesminister der Justiz für den Bereich der Bundesjustizverwaltung erlassen worden ist (vgl. BVerfG, 2 BvR 725/07 v. 27.09.2007, juris Rn. 47; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 9. Aufl., Einleitung Rn. 3 ff.).
  • LG Hamburg, 11.08.2021 - 607 Vollz 158/21

    Eignung für offenen Vollzug und Freigang: Prüfungzeitraum

    Eine Ladung zum Strafantritt im geschlossenen Vollzug ist in Fällen wie dem vorliegenden ohne Grundrechtsverstoß nur dann rechtmäßig, wenn hinreichende Vorkehrungen getroffen und eingehalten werden, welche sicherstellen, dass die für die Erhaltung des Arbeitsverhältnisses relevanten Entscheidungen so rechtzeitig getroffen werden, dass ein sachlich nicht gerechtfertigter Arbeitsplatzverlust vermieden wird (vgl. dazu BVerfG Beschl. v. 27.9.2007 - 2 BvR 725/07, BeckRS 2007, 26913).

    Gleichwohl sieht sie als sog. "Soll-Vorschrift" auch bei Fällen wie dem vorliegenden mit einem höheren Strafmaß vor, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, ob besondere Umstände für die Verlegung in den offenen Vollzug zur Erhaltung des Arbeitsplatzes vorliegen (vgl. dazu auch BVerfG Beschl. v. 27.9.2007, a.a.O).

  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

  • OLG Celle, 04.10.2021 - 3 Ws 208/21

    Anspruchsgrundlage für Verlegung untergebrachter Personen in wohnortnahe

  • OLG Frankfurt, 21.08.2012 - 3 VAs 22/12

    Direkteinweisung (Ladung) in den offenen Vollzug einer hessischen JVA

  • OLG München, 21.04.2015 - 5 VAs 19/15

    Abweichen vom Vollstreckungsplan bei Gefährdung der Resozialisierung

  • OLG Hamm, 04.08.2021 - 1 VAs 77/21

    Abweichen vom Vollstreckungsplan; Schutzwürdigkeit eines Arbeitsverhältnisses

  • VerfGH Sachsen, 16.10.2008 - 112-IV-08
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Rechtsprechung
   BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,11200
BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07 (https://dejure.org/2007,11200)
BVerfG, Entscheidung vom 16.04.2007 - 2 BvR 725/07 (https://dejure.org/2007,11200)
BVerfG, Entscheidung vom 16. April 2007 - 2 BvR 725/07 (https://dejure.org/2007,11200)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Regelung eines Zustands durch einstweilige Anordnung unter Abwägung der Folgen bei Nichtregelung ohne Berücksichtigung der angeführten Gründe des Antragstellers

  • Judicialis

    BVerfGG § 32 Abs. 1; ; BVerfGG § 93d Abs. 2; ; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1; StVollzG § 11 Abs. 1 Nr. 1
    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Ladung zum Strafantritt in einer geschlossenen Anstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 03.05.1994 - 2 BvR 2760/93

    Isserstedt

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07
    Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07
    Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07
    Die besonderen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 88, 25 ; stRspr), liegen hier nicht vor.
  • BVerfG, 07.02.1995 - 1 BvR 2116/94

    Parabolantenne II

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07
    Es sind daher die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die zugehörige Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 ; 92, 126 ; 93, 181 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78

    Schweigender Prüfling

    Auszug aus BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07
    Insoweit hat der Antragsteller aber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (vgl. Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 11 Rn. 3, m.w.N.) sowie auf eine Verfahrensgestaltung, die seine grundrechtlich geschützten Belange auch in zeitlicher Hinsicht angemessen berücksichtigt (zur Bedeutung der Grundrechte für die Verfahrensgestaltung allgemein BVerfGE 52, 380 ; stRspr).
  • OLG Hamburg, 26.03.2007 - 1 VAs 2/07
    Auszug aus BVerfG, 16.04.2007 - 2 BvR 725/07
    a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 26. März 2007 - 1 VAs 2/07 -,.
  • BVerfG, 27.02.2008 - 2 BvR 2044/07

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

    Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen deutlich überwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. April 2007 - 2 BvR 725/07 -, juris, Abs.-Nr. 2).
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