Rechtsprechung
   BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05   

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BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05 (https://dejure.org/2005,3063)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05 (https://dejure.org/2005,3063)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05 (https://dejure.org/2005,3063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsverletzungen bei Wohnungsdurchsuchungen im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Nachahmung von Uhren der Marke "Rado" und der Abwicklung des Verkaufs über "eBay"; Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung als Eingriff in die ...

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsverletzungen bei Wohnungsdurchsuchungen im Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Nachahmung von Uhren der Marke "Rado" und der Abwicklung des Verkaufs über "eBay"; Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung als Eingriff in die ...

Sonstiges

  • rote-hilfe.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Hamburg: Durchsuchung bei Roter Hilfe e.V. rechtswidrig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 110
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1118/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 59, 95 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 -, NJW 2004, S. 1517 = BVerfGK 3, 55 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1975/03 -, NJW 2005, S. 1707).

    Die Durchsuchung muss insbesondere in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Auf dieser Grundlage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ) nicht rechtfertigen.

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechend sein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ).

    Auf dieser Grundlage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ) nicht rechtfertigen.

    d) Offen bleiben kann daher, ob der Durchsuchungsbeschluss noch hinreichend bestimmt war (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    c) Der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen bedarf einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ).

    Die Durchsuchung muss insbesondere in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem Erfolg versprechend sein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 44 ).

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Auf dieser Grundlage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ) nicht rechtfertigen.

    d) Offen bleiben kann daher, ob der Durchsuchungsbeschluss noch hinreichend bestimmt war (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 103, 142 ).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    c) Der erhebliche Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen bedarf einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ).

    Die Durchsuchung muss insbesondere in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ).

    Auf dieser Grundlage konnte das staatliche Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, welchem nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 100, 313 ), den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Beschwerdeführers (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 59, 95 ; 96, 27 ; 103, 142 ) nicht rechtfertigen.

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    Die Durchsuchung muss insbesondere in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80

    Zwangsvollstreckung II

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    Gleiches gilt für den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, eine eigenverantwortliche richterliche Überprüfung der Eingriffsvoraussetzungen sei bei Erlass der Durchsuchungsanordnung unterblieben (vgl. BVerfGE 57, 346 ).
  • BVerfG, 08.03.2004 - 2 BvR 27/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 59, 95 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 -, NJW 2004, S. 1517 = BVerfGK 3, 55 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1975/03 -, NJW 2005, S. 1707).
  • BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 396/94

    Durchsuchung von Banken wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2005 - 2 BvR 728/05
    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 59, 95 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1994 - 2 BvR 396/94 -, NJW 1994, S. 2079; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. März 2004 - 2 BvR 27/04 -, NJW 2004, S. 1517 = BVerfGK 3, 55 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 2005 - 2 BvR 1975/03 -, NJW 2005, S. 1707).
  • BVerfG, 14.01.2005 - 2 BvR 1975/03

    Unverletzlichkeit der Wohnung; Freiheit der Berufsausübung; strafprozessuale

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BVerfG, 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz bei Wohngemeinschaften; rechtswidrige

    Nachdem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, stellte die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. - (NStZ-RR 2006, S. 110) fest, dass der Durchsuchungsbeschluss und der ihn bestätigende Beschwerdebeschluss sowie die Wohnungsdurchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzten.
  • BVerfG, 10.12.2010 - 1 BvR 1739/04

    Anordnung der Durchsuchung der Geschäftsräume eines Rundfunksenders (richterliche

    Eine ansonsten drohende Gefahr der Verschlechterung der Beweislage kann je nach Umständen einen Grund darstellen, um eine grundrechtsschonendere Maßnahme zurückzustellen oder von ihr abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110 ).

    Zwar ist es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728, 758/05 -, NStZ-RR 2006, S. 110).

  • AG Pirmasens, 17.12.2015 - 1 Ls 4152 Js 25/15

    Wohnungsdurchsuchung bei einem Nichtverdächtigen: Verwertbarkeit von

    Insofern gilt auch hier, dass notwendiger und grundsätzlich auch hinreichender Eingriffsanlass für Zwangsmaßnahmen in Strafverfahren der Verdacht einer Straftat ist, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss, so dass vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen nicht ausreichend sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, zitiert nach juris, Rdnr. 17; BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05, zitiert nach juris, Rdnr. 23; Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 299/06, zitiert nach juris, Rdnr. 23).

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen, so dass ihr Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05, zitiert nach juris, Rdnr. 23).

    28 b) Hinzu kommt, dass die angeordnete Durchsuchung auch nicht verhältnismäßig war, wobei die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Durchsuchung auch die Vornahme der Maßnahme selbst erfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05, zitiert nach juris, Rdnr. 29).

    In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.04.2003 - 2 BvR 358/03, zitiert nach juris, Rdnr. 14; BVerfG, Beschluss vom 09.02.2005 - 2 BvR 984/04, 2 BvR 1018/04, 2 BvR 1030/04, zitiert nach juris, Rdnr. 29; BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05, zitiert nach juris, Rdnr. 22; BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04, zitiert nach juris, Rn. 116; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 299/06, zitiert nach juris, Rdnr. 21).

    Sie muss daher hinsichtlich des bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zwecks erfolgversprechend sein und - neben weiteren Voraussetzungen - insbesondere in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Straftat aber auch der Stärke des Tatverdachts stehen und im Hinblick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck vor allem erfolgversprechend sein, wobei es grundsätzlich Sache der ermittelnden Behörden ist, über die Zweckmäßigkeit und die Reihenfolge vorzunehmender Ermittlungshandlungen zu befinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02, zitiert nach juris, Rdnr. 121; BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05, zitiert nach juris, Rdnr. 24; BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04, zitiert nach juris, Rn. 118 f.).

    Hierbei ist auch der Grad des auf verfahrenserhebliche Information bezogenen Auffindeverdachtes zu bewerten, so dass im Einzelfall insbesondere die Vagheit des Auffindeverdachts der Maßnahme entgegenstehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05, zitiert nach juris, Rdnr. 24; BVerfG, Beschluss vom 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02, zitiert nach juris, Rdnr. 121; BVerfG, Urteil vom 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04, zitiert nach juris, Rn. 119; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2006 - 2 BvR 299/06, zitiert nach juris, Rdnr. 24).

    Soweit ersichtlich hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang bisher nur zu einem solchen Fall geäußert, in dem es bei einer Durchsuchung beim Unverdächtigen gemäß § 103 StPO zu einem den Beschuldigten und nicht einen Dritten belastenden Zufallsfund im Sinne von § 108 StPO kam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05 i.V.m. BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 - 2 BvR 2225/08).

  • BVerfG, 01.08.2014 - 2 BvR 200/14

    Durchsuchung (Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Schriften;

    Auch der Umstand, dass das Amtsgericht die in dem Entwurf der Staatsanwaltschaft fehlende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Bewertung der Besitzverschaffungshandlung nicht nachgeholt hat, indiziert noch keine vollständig unterlassene Prüfung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05, 2 BvR 758/05 -, juris, Rn. 30).
  • BVerfG, 10.01.2018 - 2 BvR 2993/14

    Durchsuchung der Geschäftsräume einer GmbH (Wohnungsgrundrecht;

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn nahe liegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfGK 11, 88 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. -, juris, Rn. 24).
  • BVerfG, 10.11.2017 - 2 BvR 1775/16

    Durchsuchung einer Wohnung (Wohnungsgrundrecht; Ermittlungsverfahren wegen

    Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt jedenfalls dann vor, wenn sich sachlich zureichende, plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen, so dass die richterliche Entscheidung im Ergebnis bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 42, 64 ; 59, 95 ; BVerfGK 3, 55 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. -, juris, Rn. 23).

    Ein Grundrechtseingriff ist aber jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn naheliegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. November 2005, a.a.O., Rn. 24; BVerfGK 11, 88 ).

  • OLG Karlsruhe, 25.03.2010 - 14 Wx 9/10

    Zulässigkeit einer richterlichen Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der

    Die Durchsuchung muß in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen und erfolgversprechend sein (BVerfG Beschluß vom 13.11.2005 -2 BvR 728/05- in juris Rn 22-24 = NStZ-RR 2006, 110).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvR 2393/12

    Durchsuchung (Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verleumdung und der

    Da Dr. B. in seiner Vernehmung durch die Polizei zwar in der Tat konkret allein den Beschwerdeführer, darüber hinaus aber auch weitere für eine Täterschaft in Betracht kommende Personenkreise, namentlich psychisch kranke Patienten und andere Mitarbeiter benannt hatte, wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte des Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere grundrechtsschonende Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen (vgl. zur Ausschöpfung grundrechtsschonenderer Ermittlungsschritte bei Vorliegen von auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisenden Umständen mit allenfalls geringem Gewicht BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. -, NStZ-RR 2006, S. 110).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2008 - 5 Ss 203/07

    Durchsuchung der Wohnung eines Nichtbeschuldigten; Widerstand gegen

    Die Schutzwirkung dieses Grundrechts (Abwehrrecht) liefe weitgehend leer, wenn als Tatsache im Sinne von § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO schon die Vermutung ausreichte, dass der Beschuldigte sich in der Wohnung des Nichtbeschuldigten aufhält (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, unter B 1. b).

    Es hat auch nicht erkennbar geprüft, ob die Maßnahme im konkreten Fall mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar war, der bei Wohnungsdurchsuchungen, namentlich bei einem Nichtbeschuldigten, besonders zu beachten ist (BVerfG NJW 2005, 1640; NStZ-RR 2006, 110; NJW 2007, 1804).

  • LG Bonn, 02.09.2010 - 27 Qs-B 7/10

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei Anfangsverdacht einer

    Maßgeblich ist dabei, dass die Durchsuchung als geeignetes Mittel zur Klärung des Tatverdachts in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts steht und weniger einschneidende, gleich geeignete Maßnahmen nicht verfügbar sind (BVerfG NStZ-RR 2006, 110; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 102 Rz. 15).

    Die Durchsuchung ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn nahe liegende grundrechtsschonende Ermittlungsmaßnahmen ohne greifbare Gründe unterbleiben oder zurückgestellt werden und die vorgenommene Maßnahme außer Verhältnis zur Stärke des in diesem Verfahrensabschnitt vorliegenden Tatverdachts steht (BVerfG NStZ-RR 2006, 110).

  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 121-IV-18

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung der

  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 39-IV-19

    Durchsuchung, Durchsuchung bei einem Rechtsanwalt, Auffindeverdacht

  • VerfGH Sachsen, 03.12.2020 - 119-IV-20

    Unbegründetheit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht Vorliegen einer

  • OLG Hamm, 30.08.2007 - 15 W 147/07

    Ingewahrsamnahme und fortdauernde Freiheitsentziehung eines Verdächtigen aufgrund

  • LG Mainz, 17.07.2019 - 3 Qs 31/19

    Durchsuchung, BtM-Verfahren, Eigenkonsum, Cannabis, Wohnung,

  • OLG Brandenburg, 08.05.2014 - 11 Wx 8/11

    Wohnungsdurchsuchung zur Gefahrenabwehr nach brandenburgischem Polizeirecht:

  • LG Marburg, 07.11.2007 - 4 Qs 16/07
  • LG Köln, 13.05.2020 - 112 Qs 4/20
  • VG Magdeburg, 16.01.2020 - 8 B 38/20

    Verwaltungsrechtsweg bei Rechtsstreit um Anordnung von Wohnungsdurchsuchungen bei

  • LG Frankfurt/Main, 15.06.2020 - 31 Qs 11/20
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