Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 28.10.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15   

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https://dejure.org/2015,15259
BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,15259)
BVerfG, Entscheidung vom 07.06.2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,15259)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,15259)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Keine Anwendung der in § 18 Abs. 1 BVerfGG genannten Ausschlussgründe bei missbräuchlichem Verhalten des Beschwerdeführers

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Keine Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG bei Ausschluss aller Kammermitglieder und ihrer Stellvertreter aufgrund missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers - hier: wiederholte Verfassungsbeschwerde in selber Sache und Strafanzeigen gegen ...

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit von Richtern des Bundesverfassungsgerichts

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Keine Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG bei Ausschluss aller Kammermitglieder und ihrer Stellvertreter aufgrund missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers - hier: wiederholte Verfassungsbeschwerde in selber Sache und Strafanzeigen gegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit von Richtern des Bundesverfassungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3642
  • NVwZ 2015, 1673
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15
    Dies ist allgemein als missbräuchlich einzustufen (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785).

    Das Bundesverfassungsgericht kann es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung dieser Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris, Rn. 6).

    Dies gilt namentlich dann, wenn eine bereits abgelehnte Verfassungsbeschwerde lediglich in ein neues Gewand gekleidet wiederholt wird (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

    Dies ist - wie bereits erläutert - als missbräuchlich einzustufen (vgl. BVerfGK 10, 94 ).

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 725/96

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde - Mißbrauchsgebühr

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785).
  • BVerfG, 12.09.2005 - 2 BvR 1435/05

    Verhängung einer Missbrauchsgebühr gegen Prozessbevollmächtigte

    Auszug aus BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15
    Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219 ; 10, 94 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 725/96 -, NJW 1996, S. 2785).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - L 17 R 544/18

    Anwendbarkeit der Vorschrift des § 247 Abs 2a SGB 6 auf in der DDR absolvierte

    Missbrauch liegt danach etwa vor, wenn Rechtsverfolgung oder -verteidigung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (so zu § 34 Abs. 2 BVerfGG BVerfG Nichtannahmebeschlüsse vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 876/19 - juris Rn. 3; vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 - juris Rn. 19; vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - juris Rn. 10).
  • LSG Sachsen, 19.09.2019 - L 3 AS 472/18

    Unbegründetheit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Missbrauchsregelung in § 34 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) liegt Missbrauch vor, wenn Rechtsverfolgung oder -verteidigung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (so zu § 34 Abs. 2 BVerfGG: BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 = juris Rdnr. 10; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 - NVwZ 2015, 1673 f. = juris Rdnr. 19; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Mai 2019 - 1 BvR 876/19 - juris Rdnr. 3).
  • VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 20-IV-15
    Danach ist eine Wiederholung eines bereits beschiedenen Gesuchs, ohne dass neue Gesichtspunkte vorliegen, rechtsmissbräuchlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15; BFH, Beschluss vom 4. Dezember 1990 - VII B 56/90 - juris) und erfordert keine erneute gerichtliche Entscheidung (vgl. für Ablehnungsgesuche: BSG, Beschluss vom 29. März 2007, NZS 2008, 331 [331 f.], als verfassungskonform bestätigt von BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2010 - 1 BvR 96/10 - juris; vgl. für Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe: OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. September 2013, NJW-RR 2014, 250 [251]; vgl. allgemein: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., Einl. III Rn. 66).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.09.2015 - L 4 R 902/15
    Jedoch darf der zur Sachentscheidung berufene Spruchkörper in ursprünglicher Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter ohne förmliche Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in der Sache selbst entscheiden, wenn das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss des Dreier-Ausschusses vom 22. Februar 1960 - in juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 2. November 1960 - 2 BvR 473/60 - in juris, Rn. 14; zuletzt BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juni 2015 - 2 BvR 740/15 - in juris, Rn. 8 m.w.N.; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 11. Juni 2015 - B 13 R 19/15 B - in juris, Rn. 6 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35376
BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,35376)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,35376)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 (https://dejure.org/2015,35376)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 34 Abs 1 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG, §§ 194 ff BGB
    Kammerbeschluss: Verwerfung unstatthafter Rechtsbehelfe gegen Kammerbeschluss des BVerfG - Rechtsbehelf der Erinnerung gegen Auferlegung einer Missbrauchsgebühr als solcher unzulässig

  • Wolters Kluwer

    Missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • rewis.io

    Kammerbeschluss: Verwerfung unstatthafter Rechtsbehelfe gegen Kammerbeschluss des BVerfG - Rechtsbehelf der Erinnerung gegen Auferlegung einer Missbrauchsgebühr als solcher unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 09.10.2008 - 1 BvR 1356/03
    Auszug aus BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15
    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht; vgl. auch Aderhold, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 34 Rn. 29; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 34 Rn. 76 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß eine auf den Gesichtspunkt der Verjährung der Gebührenforderung gestützte Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr für zulässig gehalten; die Einrede der Verjährung zähle zu den Einwendungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 JBeitrO, die mit der Erinnerung nach § 66 GKG geltend gemacht werden könnten (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, unveröffentlicht).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus BVerfG, 28.10.2015 - 2 BvR 740/15
    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ).
  • BVerfG, 28.06.2017 - 1 BvR 2324/16

    Erfolglose Erinnerung gegen den Kostenansatz einer Missbrauchsgebühr

    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 -, juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16 -, juris, Rn. 4).

  • BVerfG, 27.03.2017 - 2 BvR 871/16

    Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

    Ihrer Einordnung als gerichtliche Gebühr steht nicht entgegen, dass sie Sanktionscharakter hat (vgl. BVerfGE 50, 217 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

    Die auf dieser Grundlage verhängte Gebühr ist eine Gegenleistung für die missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts und mithin eine Gebühr im Rechtssinne (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Oktober 2008 - 1 BvR 1356/03 - juris, Rn. 4; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Mai 2012 - 2 BvR 611/12 -, juris, Rn. 4 und vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 -, juris, Rn. 8).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2018 - L 4 SF 26/18

    Vollstreckung von Kosten

    Bei den Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG handelt es sich (somit) um Gerichtskosten i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG (vgl. auch LSG Thüringen Beschl. vom 16.02.2015 - L 6 SF 1636/14 E - juris Rn. 8 mwN; vgl. zur Missbrauchsgebühr i.S.v. § 34 BVerfGG: BVerfG, Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - Rn 8 m.w.N.).

    Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG Beschl. vom 28.10.2015 - 2 BvR 740/15 - juris Rn. 8 ff.; BVerwG Beschl. vom 30.09.2010 - 5 KSt 4/10, 5 B 37/10 - juris Rn. 4; LSG Thüringen Beschl. v. 17.03.2014 - L 6 SF 333/14 E - juris Rn. 5).

  • VG Potsdam, 11.08.2016 - 1 L 271/16
    Der Einwand verfängt im Übrigen auch nicht: Die Missbrauchsgebühr unterfällt als Teil der Gerichtskosten (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15, juris Rn. 8) nicht dem GebGBbg sondern ausweislich § 62 S. 1 VerfGGBbg der JBeitrO.

    Mit Bekanntgabe der Entscheidung wurde sie fällig und beitreibbar (vgl. für die Missbrauchsgebühr nach § 34 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15, juris Rn. 8; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand: 48. ErgLfg Februar 2016, § 34 Rn. 76; Reiter, in: Burkiczak / Dollinger / Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 34 Rn. 52.).

  • EGMR, 17.10.2017 - 38130/12

    GRÜNER v. GERMANY

    Es hat außerdem festgestellt, dass nach § 34 Abs. 2 BVerfGG erhobene Gebühren rechtlich als Gerichtsgebühren einzustufen seien, obwohl sie auch einen Strafcharakter hätten, und dass sie als angemessenes Entgelt für die durch eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts verursachten Kosten angesehen werden könnten (9. Oktober 2008, 1 BvR 1356/03; 31. Mai 2012, 2 BvR 611/12; 28. Oktober 2015, 2 BvR 740/15; 27. März 2017, 2 BvR 871/16).
  • LSG Thüringen, 27.07.2023 - L 1 SF 181/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verschuldenskosten - Gerichtskosten - Erinnerung

    Sie ist kein Mittel, um ein - wie hier - rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. März 2017 - 2 BvR 871/16, BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 2 BvR 740/15 - Rn. 8 ff., zitiert jeweils nach Juris).
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