Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 22.07.2015

Rechtsprechung
   BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11172
BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,11172)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,11172)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,11172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,11172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 GG, Art 16a Abs 1 GG, Art 16a Abs 2 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind nach Italien - Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Untersagung einer angeordneten Abschiebung von syrischen Asylantragsteller nach Italien; Drohen eines schweren und nicht ohne weiteres wiedergutzumachenden Nachteils durch den Vollzug der Abschiebung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 19 Abs. 4
    Dublinverfahren, effektiver Rechtsschutz, besonders schutzbedürftig, minderjährig, Kinder, Unterkunft, Aufnahmebedingungen, Italien, Verfassungsbeschwerde, Überstellungsfrist, Dublin III-Verordnung, Zusicherung, Garantieerklärung, Rechtsweggarantie, gerichtliche ...

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind nach Italien - Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
    Einstweilige Untersagung einer angeordneten Abschiebung von syrischen Asylantragsteller nach Italien; Drohen eines schweren und nicht ohne weiteres wiedergutzumachenden Nachteils durch den Vollzug der Abschiebung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dublin III - und vorläufig keine Abschiebung nach Italien

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 896
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ).

    Aus dieser Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt die Pflicht der Gerichte, angefochtene Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfGE 129, 1 ).

  • BVerfG, 06.08.1993 - 2 BvR 1654/93

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ).
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein, den Zugang zu den Gerichten und eine wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen (BVerfGE 40, 272 ; 113, 273 ; 129, 1 ).
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    Den Beschwerdeführern, die jedenfalls überwiegend einer im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127) besonders schutzbedürftigen Gruppe angehören, droht durch den Vollzug der Abschiebung ein schwerer und nicht ohne weiteres wiedergutzumachender Nachteil.
  • BVerfG, 15.12.1992 - 1 BvR 1534/92

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2015 - 2 BvR 746/15
    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 25 ; 89, 109 ; stRspr).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.2017 - 11 S 1724/17

    Durchführung einer Abschiebung bei hoher Selbstmordgefahr

    Dieser wird ein Gericht nicht gerecht, wenn es den Eilantrag trotz fehlerhaften behördlichen Handelns unter Berufung auf eine Auflage zurückweist und die effektive Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der Einhaltung dieser Auflage nicht sichergestellt ist (vgl. zu letzterem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 30.04.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 896, zu einer Abschiebung nach Italien unter der Maßgabe, dass die Antragsgegnerin die zuständigen italienischen Behörden vor der Abschiebung der Antragsteller über die Ankunft einer Familie mit Kindern zu informieren und in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen hat, dass die Antragsteller zusammen als Familie unmittelbar im Anschluss an die Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17 -, Rn. 50, BeckRS 2017, 118574 zu § 58a AufenthG).
  • VG Berlin, 03.06.2016 - 19 L 275.15

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung: Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung;

    Insbesondere können die Antragsteller insoweit entgegen ihrer Annahme nichts zu ihren Gunsten aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz -, NVwZ 2015, 127), des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschlüsse vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/1517 -, NVwZ 2015, 896, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 -, NVwZ 2015, 810 m.w.Nachw.) und der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Bayreuth, Urteil vom 9. September 2015 - VG B 2 K 15.30276 -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 24. Februar 2015 - VG 3 B 1023/14 As -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 13. November 2014 - VG AN 3 S 14.30863 -, juris) ableiten, wonach eine Überführung von Familien mit Klein(st)kindern nach Italien eine vorherige individuelle Zusicherung der italienischen Behörden voraussetzt, dass die Familie eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.
  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

    Aus der in Art. 19 Abs. 4 GG postulierten Garantie effektiven Rechtsschutzes folgt ebenfalls die Pflicht der Gerichte, angefochtene Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 -, Rn. 7, juris).
  • VG Würzburg, 06.07.2015 - W 6 S 15.50224

    Einstweiliger Rechtsschutz

    Schließlich steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 30.4.2015 - 2 BvR 746/15 - AuAS 2015, 139) der Antragsablehnung unter bestimmten Maßgaben entgegen.
  • VG München, 21.03.2021 - M 21b K 17.43966

    Nigeria: Dublin Italien: keine Anwendbarkeit des §29 Abs. 1 Nr. 2 für besonders

    Darüber hinaus genügt nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg bereits die Ablehnung eines Eilantrags "mit der Maßgabe, dass das Bundesamt Vorsorgen muss", nicht den Vorgaben der Tarakhel-Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 29.7.2019 - A 4 S 749/19 - juris Rn. 4 1 ; ebenfalls kritisch zu "Maßgabe-Entscheidungen" im Eilverfahren - aber im Ergebnis offenlassend - BVerfG, B.v. 30.4.2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 3 ff.).
  • VG München, 09.03.2021 - M 30 K 20.50239

    Dublin III-Verfahren, Abschiebungsanordnung nach Italien, Adäquate Unterbringung

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich hingegen kritisch zu einer Maßgabeentscheidung im Eilverfahren geäußert, eine Entscheidung diesbezüglich aber offengelassen (BVerfG, B.v. 30.4.2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 8).
  • VG München, 13.10.2016 - M 7 K 15.50730

    Anspruch auf Selbsteintritt im Dublin-Verfahren

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15 - juris Rn. 4 m. w. N., B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f. u. B. v. 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 9) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR U. v. 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, S. 127) ist davon auszugehen, dass Familien mit Kleinstkindern Gefahr laufen, im Aufnahmestaat Italien einer gegen Art. 3 EMRK - und damit auch gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EUGRCh - verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden, wenn sie im Rahmen des Dublin-Verfahrens ohne eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, dorthin überstellt werden.
  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50550

    Herkunftsland: Nigeria; Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Vorrangiges

    Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2015 (M 16 S7 15.50484) wurde diese Entscheidung im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid angeordnet wurde.
  • VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50484

    Herkunftsland: Nigeria

    Im Hinblick auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2015 (2 BvR 746/15 - abrufbar z.B. unter www.asylnet.de) sowie dem Umstand, dass von einem zwischenzeitlichen Ablauf der maßgeblichen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen ist, war eine Abänderung des Beschlusses vom 11. November 2014 (M 16 S 14.50551) von Amts wegen veranlasst.
  • VG München, 16.02.2016 - M 7 K 15.50374

    Erfolgreiche Klage gegen Abschiebungsbescheid wegen Ablaufs der

    Darüber hinaus müsste das Bundesamt bei der Abschiebung von Familien mit Kleinstkindern - das gemeinsame Kind der Kläger ist am 30. November 2015 geboren - im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 27. Mai 2015 - 2 BvR 3024/14, 2 BvR 177/15, 2 BvR 601/15 - juris Rn. 4 m. w. N., B. v. 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 15 f. u. B. v. 30. April 2015 - 2 BvR 746/15 - juris Rn. 9) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR U. v. 4. November 2014 - Nr. 292117/12 - Tarakhel ./. Schweiz, NVwZ 2015, S. 127) eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einholen, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde.
  • VG München, 30.11.2015 - M 7 K 15.50384

    Keine Abschiebung bei Trennung von Elternteil und Kleinkind

  • VG München, 04.11.2015 - M 7 S 15.50731

    Abschiebungshindernis wegen im Bundesgebiet geborenen Kleinkindes

  • VG München, 12.08.2015 - M 16 K 14.50552

    Herkunftsland: Nigeria; Dublin-III-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Vorrangiges

  • VG München, 20.05.2015 - M 16 S7 15.50485

    Herkunftsland: Nigeria

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20692
BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,20692)
BVerfG, Entscheidung vom 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,20692)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 2 BvR 746/15 (https://dejure.org/2015,20692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,20692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (hier: Italien)

  • rewis.io

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 34a Abs. 3
    Verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (hier: Italien)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Anordnung der Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens - Gegenstandswertfestsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2015, 1286
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 991/14

    Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15
    Ausweislich einer Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils juris sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127), wonach vor einer Überstellung eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, im Falle der Beschwerdeführer derzeit nicht erfüllt werden, da seitens Italiens gegenwärtig keine entsprechend konkreten Zusicherungen erteilt werden.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 939/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15
    Ausweislich einer Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils juris sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127), wonach vor einer Überstellung eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, im Falle der Beschwerdeführer derzeit nicht erfüllt werden, da seitens Italiens gegenwärtig keine entsprechend konkreten Zusicherungen erteilt werden.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14

    Die zuständige Behörde hat jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15
    Ausweislich einer Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils juris sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127), wonach vor einer Überstellung eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, im Falle der Beschwerdeführer derzeit nicht erfüllt werden, da seitens Italiens gegenwärtig keine entsprechend konkreten Zusicherungen erteilt werden.
  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15
    Ausweislich einer Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils juris sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127), wonach vor einer Überstellung eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, im Falle der Beschwerdeführer derzeit nicht erfüllt werden, da seitens Italiens gegenwärtig keine entsprechend konkreten Zusicherungen erteilt werden.
  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus BVerfG, 22.07.2015 - 2 BvR 746/15
    Ausweislich einer Stellungnahme des Bundesamts vom 15. Juni 2015 können die verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen an die Überstellung von Familien mit Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 -, NVwZ 2014, S. 1511, - 2 BvR 732/14 und 2 BvR 1795/14 -, jeweils juris sowie - 2 BvR 991/14 -, BeckRS 2014, 56942 und EGMR , Tarakhel v. Schweiz, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, NVwZ 2015, S. 127), wonach vor einer Überstellung eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung der italienischen Behörden einzuholen ist, dass die Familie in Italien eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten werde, im Falle der Beschwerdeführer derzeit nicht erfüllt werden, da seitens Italiens gegenwärtig keine entsprechend konkreten Zusicherungen erteilt werden.
  • VG Würzburg, 03.04.2020 - W 10 K 19.30677

    Dublin III (Italien): Keine systemischen Mängel, jedoch zielstaatbezogenes

    Dem folgend vertritt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass den Belangen besonders schutzbedürftiger Personen, wozu sowohl Familien mit Klein- und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren als auch (erst recht) Alleinerziehende gehören, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung des EGMR besonders Rechnung getragen werden muss (vgl. BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

    Bei Vorhandensein belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im Zielstaat hat das Bundesamt deshalb vor der Überstellung von Familien mit Klein- bzw. Kleinstkindern in Anbetracht der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung (Garantieerklärung) der Behörden des Zielstaats einzuholen, dass die Familie dort eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten wird (vgl. BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

  • VG Würzburg, 08.08.2019 - W 2 K 19.50528

    Garantieerklärung der Behörden des Zielstaates zur gesicherten Unterbringung

    Dem folgend vertritt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass den Belangen besonders schutzbedürftiger Personen, wozu auch eine alleinerziehende Mutter mit einem sechs Monate alten Baby gehören, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung des EGMR besonders Rechnung getragen werden muss (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

    Bei Vorhandensein belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im Zielstaat hat das Bundesamt deshalb vor der Überstellung von Familien mit Klein- bzw. Kleinstkindern in Anbetracht der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung (Garantieerklärung) der Behörden des Zielstaates einzuholen, dass Mutter und Kind dort eine gesicherte Unterkunft erhalten wird (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

  • VG Würzburg, 16.07.2019 - W 10 S 19.50223

    Keine Rückführung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien

    Dem folgend vertritt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in standiger Rechtsprechung die Auffassung, dass den Belangen besonders schutzbedürftiger Personen, wozu sowohl Familien mit Klein- und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren als auch (erst recht) alleinerziehenden Müttern mit vier Kindern gehören, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung des EGMR besonders Rechnung getragen werden muss (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

    Bei Vorhandensein belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im Zielstaat hat das Bundesamt deshalb vor der Überstellung von Familien mit Klein- bzw. Kleinstkindern in Anbetracht der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung (Garantieerklärung) der Behörden des Zielstaates einzuholen, dass die Familie dort eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten wird (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

  • VG Würzburg, 10.07.2019 - W 10 S 19.50166

    Begründeter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die

    Dem folgend vertritt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in standiger Rechtsprechung die Auffassung, dass den Belangen besonders schutzbedürftiger Personen, wozu sowohl Familien mit Klein- und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren als auch (erst recht) alleinerziehenden Müttern mit vier Kindern gehören, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Tarakhel-Entscheidung des EGMR besonders Rechnung getragen werden muss (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

    Bei Vorhandensein belastbarer Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im Zielstaat hat das Bundesamt deshalb vor der Überstellung von Familien mit Klein- bzw. Kleinstkindern in Anbetracht der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 EMRK eine konkrete und einzelfallbezogene Zusicherung (Garantieerklärung) der Behörden des Zielstaates einzuholen, dass die Familie dort eine gesicherte Unterkunft für alle Familienmitglieder erhalten wird (BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).

  • VG Würzburg, 13.11.2020 - W 10 K 19.31019

    Ablehnung des Asylantrags wegen der Zuständigkeit Italiens

    Um sicherstellen zu können, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen angepasst seien, müssten vor deren Abschiebung individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt werden, dass diese Personen in Einrichtungen und unter Bedingungen aufgenommen werden, die ihrer Schutzbedürftigkeit angemessen sind (vgl. EGMR, U.v. 4.11.2014, a.a.O., Rn. 120, 122 sowie dem folgend BVerfG, B.v. 31.7.2018 - 2 BvR 714/18 - juris Rn. 19 f.; B.v. 8.5.2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16; B.v. 22.7.2015 - 2 BvR 746/15 - NVwZ 2015, 1286, juris; B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 u.a. - juris Rn. 16).
  • VG Freiburg, 13.10.2015 - A 5 K 2328/13

    Überstellung eines Asylbewerbers nach Ungarn - systemische Mängel des dortigen

    Eine Überstellung sogenannter vulnerabler Personen kommt nur in Betracht, wenn der Aufnahme-Mitgliedschaft eine entsprechende individuelle Garantieerklärung abgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 - m.w.N.).
  • VG Freiburg, 13.10.2015 - A 5 K 1862/13

    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung nach Ungarn; systemische Mängel

    Eine Überstellung sogenannter vulnerabler Personen kommt nur in Betracht, wenn der Aufnahme-Mitgliedschaft eine entsprechende individuelle Garantieerklärung abgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 - m.w.N.).
  • VG Freiburg, 13.10.2015 - A 5 K 1405/13

    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung nach Ungarn; systemische Mängel; Familie

    Eine Überstellung sogenannter vulnerabler Personen kommt nur in Betracht, wenn der Aufnahme-Mitgliedschaft eine entsprechende individuelle Garantieerklärung abgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 - m.w.N.).
  • VG Freiburg, 04.02.2016 - A 6 K 1356/15

    Abschiebung eines an einer schweren Erkrankung leidenden Asylsuchenden nach

    Allerdings wär eine solche wohl kaum zu erwarten gewesen, da auch nach derzeitigem Kenntnisstand Italien keine solchen Zusicherungen mehr gibt (vgl. etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2015 - 12 K 7303/15.A -, Rn. 63 und 64, juris, unter Hinweis auf eine Auskunft der Liaison-Beamtin des Bundesamtes in Italien vom 13.04.2015; Hinweise darauf auch bereits bei BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 -, NVwZ 2015, 1286).
  • VG Freiburg, 04.01.2016 - A 5 K 1838/13

    Isolierte Anfechtungsklage; von anderem Mitgliedstaat anerkannter Flüchtling;

    Eine Überstellung sogenannter vulnerabler Personen kommt nur in Betracht, wenn der Aufnahme-Mitgliedschaft eine entsprechende individuelle Garantieerklärung abgibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.07.2015 - 2 BvR 746/15 - m.w.N.).
  • VG Würzburg, 20.05.2021 - W 10 K 21.50087

    Dublinverfahren, Abschiebungsanordnung nach Italien, nachgeborenes Kleinkind,

  • VG Würzburg, 01.03.2021 - W 10 K 20.50220

    Nigeria: Dublin Italien: Abschiebungsandrohung verletzt Klägerin nicht in ihren

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 10 K 19.50432

    Nigeria: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Würzburg, 05.11.2020 - W 10 K 19.50434

    Nigeria: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Würzburg, 09.11.2020 - W 10 K 19.50159

    Kein zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz - Italien

  • VG München, 20.12.2018 - M 19 S 18.52176

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abschiebung nach Italien

  • VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 2 K 15.30276

    Italien; subsidiärer Schutzstatus; Mutter mit Kleinkind; systemische Mängel -

  • VG München, 24.02.2017 - M 21 K 15.30100

    Aufrechterhaltung eines nach alter Rechtslage tenorierten Drittstaatenbescheids

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht