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   BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,109
BVerfG, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 (https://dejure.org/1982,109)
BVerfG, Entscheidung vom 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 (https://dejure.org/1982,109)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 (https://dejure.org/1982,109)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausländerrecht - Vollziehung der Ausweisungsverfügung - Interesse an Aussetzung - Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels - Interessenabwägung

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 1215 (Ls.)
  • NVwZ 1982, 241
  • DÖV 1982, 450
 
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Wird zitiert von ... (163)

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2015 - 11 ME 230/15

    Beschlagnahme; Eigentum; erhebliche Gefahr; Flüchtling; Gefahr; gegenwärtige

    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (BVerfG, Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NJW 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - BVerwG 11 VR 31.95 -, NVwZ-RR 1997, 210, juris, Rdnr. 16).
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2018 - 4 ME 41/18

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein an die Eltern des Auszubildenden gerichtetes

    Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren bei summarischer Prüfung zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.5.2004 - 2 BvR 821/04 -, NJW 2004, 2297; Beschl. v. 11.2.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerwG, Beschl. v. 9.9.1996 - 11 VR 31.95 - Senatsbeschl. v. 17.3.2017 - 4 ME 102/17 -, v. 16.6.2010 - 4 ME 122/10 - u. v. 23.10.2006 - 4 ME 208/06 -).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

    Hierbei müssen die Fachgerichte berücksichtigen, daß eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens durch die Ausländerbehörde regelmäßig erkennen läßt, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Entfernung eines Ausländers aus der Bundesrepublik nicht besteht (vgl. BVerfGE 35, 177 [178]); auf der anderen Seite können im Rahmen der Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen am Sofortvollzug und den privaten Interessen eines Ausländers an der Aufrechterhaltung des Suspensiveffektes seines Rechtsbehelfes dessen Erfolgsaussichten Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 38, 52 [60]; s.a. Beschluß des Vorprüfungsausschusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1982, - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241).
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