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   BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93   

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https://dejure.org/1993,2184
BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93 (https://dejure.org/1993,2184)
BVerfG, Entscheidung vom 08.07.1993 - 2 BvR 773/93 (https://dejure.org/1993,2184)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juli 1993 - 2 BvR 773/93 (https://dejure.org/1993,2184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzierung bei der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten und Berufsfortbildungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterschiedliche steuerliche Behandlung - Berufsausbildungskosten - Berufsfortbildungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 847
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88

    Sorgerechtsprozeß

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93
    Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 13, 132 [149]; 79, 51 [61]).
  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93
    Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 13, 132 [149]; 79, 51 [61]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 773/93
    Die Gerichte sind dabei aber nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 5, 22 [24]; 13, 132 [149]; 79, 51 [61]).
  • BVerfG, 19.11.2019 - 2 BvL 22/14

    Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

    Die Wertung des Gesetzgebers, dass Aufwendungen für eine Erstausbildung im Anschluss an die allgemeine Schulbildung für die Lebensführung, die wirtschaftliche und die gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen jedenfalls nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung sind, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 773/93 -, Rn. 2; Beschluss des Dreierausschusses des Ersten Senats vom 10. Dezember 1973 - 1 BvR 348/73 - ebenso Schild, Sonderausgaben als Kategorie des Einkommensteuerrechts, 2017, S. 96 f.; Förster, DStR 2012, S. 486 ; G. Kirchhof, DStR 2013, S. 1867 ; Thiemann, JZ 2015, S. 866 ; Thürmer, in: Blümich, EStG, § 9 Rn. 685 ; a.A. Bergkemper, in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rn. 608 ; Fuhrmann, in: Korn, EStG, § 9 Rn. 616 ; Pfab, Die Behandlung von Bildungsaufwendungen im deutschen Einkommensteuerrecht, 2008, S. 283 f.; Söhn, in: Festschrift für Hermann Otto Solms, 2005, S. 97 ; Drenseck, DStR 2004, S. 1766 ).
  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 61/11

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 8/12

    Vorlage an das BVerfG: Ausschluss des Werbungskostenabzugs für

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 2/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 72/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 17.07.2014 - VI R 38/12

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschlüssen vom 17. 7. 2014 VI R 2/12 und

    Das BVerfG habe zwar noch im Beschluss vom 8. Juli 1993  2 BvR 773/93 (Die Information --INF-- 1993, 549, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1994, 847) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.

    (6) Die Verfassungsmäßigkeit der mit der Vorlage zur Prüfung gestellten Norm ist nach Auffassung des vorlegenden Senats auch nicht durch den Kammerbeschluss des BVerfG in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 geklärt (so BTDrucks 17/7524, 10; BTDrucks 15/3339, 10; ebenso z.B. Förster, DStR 2012, 486, 490).

    Seitdem hat das BVerfG seine Rechtsmaßstäbe zur verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung von den Steuerpflichtigen unausweichlich entstehenden Aufwendungen deutlich fortentwickelt, so dass die im Beschluss in INF 1993, 549, NJW 1994, 847 getroffene Beurteilung der fachgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten nicht die gegenwärtige verfassungsrechtliche Beurteilung wiedergibt (ähnlich Fehr, DStR 2007, 882, 884).

  • BFH, 04.12.2002 - VI R 120/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    e) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar noch mit Beschluss vom 8. Juli 1993 2 BvR 773/93 (Die Information --Inf-- 1993, 549) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.
  • BFH, 17.12.2002 - VI R 137/01

    Werbungskostenabzug für erstmaliges Hochschulstudium und Umschulungsmaßnahme

    e) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat zwar noch mit Beschluss vom 8. Juli 1993 2 BvR 773/93 (Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 1993, 549) die in der Rechtsprechung vorgenommene Abgrenzung zwischen den --als Werbungskosten abziehbaren-- Berufsfortbildungskosten und den --als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren-- Berufsausbildungskosten für mit der Verfassung vereinbar erklärt.
  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2012 - 10 K 4245/11

    Keine Abzugsfähigkeit der Kosten der erstmaligen Berufsausbildung -

    Das BVerfG hat in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zum Abzug von Erstausbildungskosten und die Auslegung der FG bestätigt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 10. Dezember 1973 1 BvR 348/73, HFR 1974, 170; vom 8. Juli 1993, 2 BvR 773/93, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1994, 847; BVerfG-Urteil vom 22. Mai 1984 1 BvR 523/84, NJW 1994, 847).
  • FG Hamburg, 25.11.2009 - 5 K 193/08

    Einkommensteuerrecht: Berufsausbildungskosten: Werbungskosten oder Sonderausgaben

  • FG Münster, 24.02.2011 - 11 K 4489/09

    Kosten des Erststudiums sind keine Werbungskosten!

  • FG Niedersachsen, 15.05.2007 - 13 K 570/06

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium als

  • FG Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 11 K 4253/08

    Abzugsfähigkeit der Kosten der im Rahmen einer erstmaligen Berufsausbildung

  • BSG, 26.06.1996 - 10 RKg 16/94

    Berufsausbildung iS. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.12.2006 - 1 K 2670/05

    Aufwendungen für ein erstmaliges Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung ab

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 - 1 K 1287/11

    Feststellung des vortragsfähigen Verlustes auf den 31.12.2006 und dessen

  • FG Düsseldorf, 27.08.2001 - 17 K 4198/98

    Fortbildungskosten; Erststudium; Sozialarbeit; Studium; Altenpflege;

  • FG Berlin, 16.05.2002 - 9 K 9208/99

    Kosten eines Promotionsstudiums als vorweggenommene Werbungskosten

  • FG Sachsen, 03.12.1996 - 2 K 59/95

    Rückzahlung eines Ausbildungsdarlehens als außergewöhnliche Belastung; Höhe der

  • FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93

    Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten

  • FG Baden-Württemberg, 22.12.1999 - 12 K 13/99

    Einkommensteuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten und

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