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   BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21   

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BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21 (https://dejure.org/2022,16726)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.2022 - 2 BvR 784/21 (https://dejure.org/2022,16726)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - 2 BvR 784/21 (https://dejure.org/2022,16726)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 109 StVollzG; § 25 Nr. 2 StVollzG NRW
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Interviews mit einem Strafgefangenen (Untersagung des Besuchs eines Journalisten; Auslegung der Versagungsnorm im Lichte der Meinungsfreiheit; Wechselwirkung; drohende Behinderung der Eingliederung des ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 25 Nr 2 StVollzG, § 25 Nr 2 StVollzG NW
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich

  • Wolters Kluwer

    Untersagung des Besuchs eines Inhaftierten durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung des Besuchs eines Inhaftierten durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews

  • rechtsportal.de

    Untersagung des Besuchs eines Inhaftierten durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Besuch durch Journalisten in JVA

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der untersagte Besuch des Journalisten bei einem Gefangenen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen: JVA durfte Interview nicht untersagen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Untersagung eines Besuchs des inhaftierten Beschwerdeführers zum Zwecke eines Interviews erfolgreich - Untersagung des Besuchs für Interview stellt Verletzung der Meinungsfreiheit dar

Besprechungen u.ä.

  • wbs.legal (Entscheidungsbesprechung)

    Versagtes Treffen von Häftling mit Journalist - Interviewverbot verletzt Meinungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2022, 259
  • afp 2022, 329
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • OLG Hamm, 17.06.2020 - 1 Vollz (Ws) 95/20

    Strafgefangener, Besuch von Journalisten, Behinderung der Eingliederung, Recht

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Im Übrigen komme es insbesondere auf die Person des Besuchers, den Zweck des Besuchs und die persönlichen Eigenschaften des zu besuchenden Gefangenen an (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 24).

    Die weite Fassung des Begriffs der Behinderung der Eingliederung in § 25 StVollzG und die aus der Norm folgenden Einschränkungen des Besuchsrechts machten es aus rechtsstaatlichen Gründen unabdingbar, dass konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung begründeten, weil andernfalls die Entscheidung der Anstaltsleitung einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr in dem gebotenen Maße zugänglich wäre (unter Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25).

    Die Entscheidung des Landgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesverfassungsgerichts ab, denn bei der Auslegung und Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Behinderung der Eingliederung seien auch die Grundrechte der Strafgefangenen zu berücksichtigen (unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -).

    Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 50 f.; Matthes, Presse-Interviews im Haftvollzug, 2005, 230 ff.; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015 E Rn. 35; Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil II § 27 LandesR Rn. 6; Tolmein, ZRP 1997, S. 246; a.A. Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl. 2021, § 25 StVollzG Rn. 5).

    Vielmehr müssen konkrete, objektiv fassbare Anhaltspunkte für die Befürchtung einer Behinderung der Eingliederung des Strafgefangenen dargelegt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.03.2021 - 2 BvR 194/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten gegen die Anhaltung

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 30; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 43).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ; 90, 241 ; 128, 226 ; in Bezug auf ein Interview eines Häftlings in Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris, Rn. 13).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze' zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; 107, 299 ; 124, 300 ; 128, 226 ; stRspr).

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1439/95

    Ablehnung der Besuchserlaubnis für einen ausländischen Journalisten bei einem

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Die Entscheidung des Landgerichts weiche von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesverfassungsgerichts ab, denn bei der Auslegung und Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Behinderung der Eingliederung seien auch die Grundrechte der Strafgefangenen zu berücksichtigen (unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20 -, und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -).

    Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ; 90, 241 ; 128, 226 ; in Bezug auf ein Interview eines Häftlings in Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris, Rn. 13).

  • OLG München, 28.01.2013 - 4 Ws 202/12

    Untersagung eines Besuchs bei einem Strafgefangenen durch Justizvollzuganstalt

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 50 f.; Matthes, Presse-Interviews im Haftvollzug, 2005, 230 ff.; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015 E Rn. 35; Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil II § 27 LandesR Rn. 6; Tolmein, ZRP 1997, S. 246; a.A. Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl. 2021, § 25 StVollzG Rn. 5).

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist dies etwa anerkannt worden, wenn der Strafgefangene sich durch die Situation des konkreten Interviews dazu veranlasst oder herausgefordert fühlt, seine Straftat zu erklären oder zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 9 und OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 51; so auch bezogen auf Untersuchungshäftlinge Nehm, NStZ 1997, S. 311; zu einem geplanten Interview mit einem politischen bzw. extremistischen Überzeugungstäter vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 1 Ws 294/89 -, NStE Nr. 2 zu § 25 StVollzG).

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ; 90, 241 ; 128, 226 ; in Bezug auf ein Interview eines Häftlings in Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris, Rn. 13).

    Es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die "allgemeinen Gesetze' zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 94, 1 ; 107, 299 ; 124, 300 ; 128, 226 ; stRspr).

  • KG, 12.05.1998 - 5 Ws 189/98

    Anspruch eines Gefangenen auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zur Führung eines

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Unter Beachtung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit kann aber nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen regelmäßig dessen Eingliederung behindert (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Juni 2020 - III-1 Vollz (Ws) 95/20, 1 Vollz (Ws) 95/20 -, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 50 f.; Matthes, Presse-Interviews im Haftvollzug, 2005, 230 ff.; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015 E Rn. 35; Feest/Wegner, in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil II § 27 LandesR Rn. 6; Tolmein, ZRP 1997, S. 246; a.A. Arloth, in: Arloth/Krä, Strafvollzugsgesetze, 5. Aufl. 2021, § 25 StVollzG Rn. 5).

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung ist dies etwa anerkannt worden, wenn der Strafgefangene sich durch die Situation des konkreten Interviews dazu veranlasst oder herausgefordert fühlt, seine Straftat zu erklären oder zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1998 - 5 Ws 189/98 Vollz -, Rn. 9 und OLG München, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 4 Ws 202/12 (R) -, Rn. 51; so auch bezogen auf Untersuchungshäftlinge Nehm, NStZ 1997, S. 311; zu einem geplanten Interview mit einem politischen bzw. extremistischen Überzeugungstäter vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5. Oktober 1989 - 1 Ws 294/89 -, NStE Nr. 2 zu § 25 StVollzG).

  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 30; stRspr).

    Grundsätzlich unterliegt auch die gewählte Form einer Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung des Äußernden (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ; 90, 241 ; 128, 226 ; in Bezug auf ein Interview eines Häftlings in Auslieferungshaft BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1439/95 -, juris, Rn. 13).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ; 93, 266 ; aus jüngerer Zeit BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 30; stRspr).
  • BVerfG, 07.12.1976 - 1 BvR 460/72

    Flugblatt

    Auszug aus BVerfG, 16.06.2022 - 2 BvR 784/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (BVerfGE 43, 130 ; 82, 43 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, Rn. 43).
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

  • OLG Celle, 05.10.1989 - 1 Ws 294/89
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

  • BVerfG, 29.06.2009 - 2 BvR 2279/07

    Anhalten von Haftpost (grob unrichtige Darstellung von Anstaltsverhältnissen;

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    Flugblatt gegen "Humanes Sterben", Meinungsfreiheit, Deutung von Äußerungen

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.03.2024 - 6 A 10927/23

    Lotterierecht

    Jedenfalls stellt sich die Einschränkung unter Berücksichtigung der Rechtmäßigkeitsanforderungen sowohl für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 -, juris Rn. 47 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 33 ff.; jeweils m.w.N.) als auch für Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2022 - 2 BvR 784/21 -, juris Rn. 27; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 100 ff.; Wendt, in: von Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 5 Rn. 113 ff.; jeweils m.w.N.) als verhältnismäßige und damit gerechtfertigte Regelung dar.
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