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   BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12   

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https://dejure.org/2012,22657
BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 (https://dejure.org/2012,22657)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 (https://dejure.org/2012,22657)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 (https://dejure.org/2012,22657)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden - fehlende Begründung einer Entscheidung über Richterablehnungsgesuch begründet keine Beschwer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 46 Abs 2 Halbs 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden - fehlende Begründung einer Entscheidung über Richterablehnungsgesuch begründet keine Beschwer - Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung nicht ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 46 Abs 2 Halbs 1 ZPO
    Nichtannahmebeschluss: Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden - fehlende Begründung einer Entscheidung über Richterablehnungsgesuch begründet keine Beschwer - Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung nicht ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im Zivilprozess bzgl. einer Arzthaftungssache bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde als rechtsmissbräuchlich

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Mangels Beschwer bzw mangels Rechtswegerschöpfung offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden - fehlende Begründung einer Entscheidung über Richterablehnungsgesuch begründet keine Beschwer - Unzumutbarkeit der Rechtswegerschöpfung nicht ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO § 46 Abs. 2
    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit im Zivilprozess bzgl. einer Arzthaftungssache bei Einlegung einer Verfassungsbeschwerde als rechtsmissbräuchlich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, kann sich die Beschwer in aller Regel nur aus dem Tenor der Entscheidung ergeben; er allein bestimmt verbindlich, welche Rechtsfolgen aufgrund des festgestellten Sachverhalts eintreten (vgl. BVerfGE 28, 151 ).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - in Entscheidungsgründen Ausführungen enthalten sind, die den Betroffenen für sich genommen so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Interesses festzustellen ist (vgl. BVerfGE 6, 7 ; 28, 151 ).

  • BVerfG, 14.12.2011 - 2 BvR 1430/11

    Nichtannahme einer unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde -

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch an gravierenden Zulässigkeitsmängeln leidende Verfassungsbeschwerden behindert wird (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris Rn. 6).

    Von einem Rechtsanwalt - insbesondere, wenn er in eigener Sache oder in Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge tätig wird - ist zu erwarten, dass er sich mit der verfassungsrechtlichen Materie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde auseinandersetzt, die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich den Ergebnissen seiner Prüfung entsprechend verhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 1430/11 -, juris Rn. 6).

  • BVerfG, 08.10.1956 - 1 BvR 205/56

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtangreifbarkeit eines freisprechenden Urteils durch

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn - wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen - in Entscheidungsgründen Ausführungen enthalten sind, die den Betroffenen für sich genommen so belasten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Interesses festzustellen ist (vgl. BVerfGE 6, 7 ; 28, 151 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Die gemäß § 66 BVerfGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 15, 303 ) werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind und daher keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 11.10.2001 - 2 BvR 1271/01

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Auch der im Verfahren 2 BvR 1003/12 mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich, weil offensichtlich keine besondere Dringlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2449/11 -, juris Rn. 4) und der Eilantrag nach § 32 BVerfGG zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs führt, der einer bedeutungslosen und offensichtlich unzulässigen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 1150/11 -, juris Rn. 6; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 2841/06

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer bei lediglich

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, weil diese in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient (BVerfGK 10, 263 ; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 -, FamRZ 2010, S. 797 ).
  • BVerfG, 29.03.2010 - 1 BvR 1373/08

    Verfassungsbeschwerden zu Startgutschriften für rentenferne Versicherte der VBL

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Dieser im Verfahrensrecht allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz gilt auch für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde, weil diese in erster Linie dem Rechtsschutz des Einzelnen gegenüber der Staatsgewalt dient (BVerfGK 10, 263 ; BVerfGE, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 -, FamRZ 2010, S. 797 ).
  • BVerfG, 22.05.2010 - 2 BvR 1783/09

    Bundesverfassungsgericht verhängt Missbrauchsgebühr bei offensichtlich

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Es ist ihm aber, wenn er auf besonders offenkundige Zulässigkeitsmängel seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wird, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er seine Verfassungsbeschwerde aufrechterhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 14.06.2011 - 2 BvR 1150/11

    Mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Auch der im Verfahren 2 BvR 1003/12 mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich, weil offensichtlich keine besondere Dringlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2449/11 -, juris Rn. 4) und der Eilantrag nach § 32 BVerfGG zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs führt, der einer bedeutungslosen und offensichtlich unzulässigen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 1150/11 -, juris Rn. 6; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2449/11

    Missbräuchlichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei

    Auszug aus BVerfG, 30.05.2012 - 2 BvR 800/12
    Auch der im Verfahren 2 BvR 1003/12 mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist missbräuchlich, weil offensichtlich keine besondere Dringlichkeit besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2449/11 -, juris Rn. 4) und der Eilantrag nach § 32 BVerfGG zur Inanspruchnahme eines Bearbeitungsvorrangs führt, der einer bedeutungslosen und offensichtlich unzulässigen Sache nicht zusteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2011 - 2 BvR 1150/11 -, juris Rn. 6; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2001 - 2 BvR 1271/01 -, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 07.03.1963 - 2 BvR 629/62

    Anspruch auf den gesetzlichen Richter - Rechtsliches Gehör im

  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

    Das Bundesverfassungsgericht hält den einfachrechtlichen Grundsatz der Tenorbeschwer nicht nur in ständiger Rechtsprechung für verfassungsgemäß, sondern hat diesen auf die Prüfung der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden sogar jedenfalls grundsätzlich übertragen (vgl. BVerfGE 28, 151, 160 f.; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 (3. Kammer des 2. Senats), Rn. 8 mwN, juris).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Deshalb kann eine Verfassungsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass ein Gericht lediglich in den Gründen seiner Entscheidung eine Rechtsauffassung vertreten hat, die der Beschwerdeführer für grundrechtswidrig erachtet (vgl. BVerfGE 8, 222 ; BVerfGK 10, 263 ; 17, 203 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 -, juris, Rn. 8).

    d) Der in der Senatsrechtsprechung auf den Angeklagten im Strafprozess beschränkte Obersatz, wonach in einzelnen Ausführungen der Entscheidungsgründe eine Grundrechtsverletzung des Angeklagten erblickt werden könne, wenn sie - für sich genommen - diesen so belasteten, dass eine erhebliche, ihm nicht zumutbare Beeinträchtigung eines grundrechtlich geschützten Bereichs festzustellen sei (BVerfGE 28, 151 ), wurde in jüngeren Kammerentscheidungen allgemein zwar auf den "Betroffenen" ausgedehnt (BVerfGK 17, 203 ; vgl. auch die Parallelentscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2010 - 1 BvR 1433/08 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2012 - 2 BvR 800/12, 2 BvR 1003/12 -, juris, Rn. 8).

  • LSG Baden-Württemberg, 12.01.2016 - L 3 AS 3215/15
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht bei der Anwendung der entsprechenden Regelung aus seinem Verfahrensrecht, § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), anscheinend keine Unterschiede zwischen gesetzlichen Vertretern und Prozessbevollmächtigten: In dem Beschluss vom 30.5.2012 (2 BvR 800/12 u.a., veröffentlicht in juris, dort Rn. 15) hat das BVerfG vielmehr sogar ausgeführt, dass von einem Prozessbevollmächtigen "insbesondere" dann besondere Sorgfalt verlangt werden könne, wenn er - unter anderem - "in Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge tätig wird", und dann diesem Vertreter die Missbrauchsgebühr auferlegt.
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