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   BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74   

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BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74 (https://dejure.org/1975,137)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.1975 - 2 BvR 824/74 (https://dejure.org/1975,137)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 (https://dejure.org/1975,137)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Vergnügungssteuer

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der "Gleichartigkeit" im Bereich der konkurrierenden Steuergesetzgebung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 56
  • NJW 1976, 101
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74
    Die Herausnahme der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. begründete eine ausschließliche Zuständigkeit der Länder für diese Steuern (BVerfGE 7, 244 [257]; 8, 260 [270]; 16, 306 [317]).

    Wenn § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 27. April 1926 bestimmte: "Die Inanspruchnahme von Steuern für das Reich schließt die Erhebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) aus, wenn nicht reichsgesetzlich ein anderes vorgeschrieben ist", so war das nur die spezielle Ausprägung des in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 WRV ausgesprochenen allgemeinen Grundsatzes, daß die Länder das Recht der Gesetzgebung behielten, solange und soweit das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch machte (BVerfGE 7, 244 [259]).

    Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, daß die Inanspruchnahme eines Steuergegenstandes durch den Bund innerhalb der konkurrierenden Gesetzgebung die Erhebung "gleichartiger" Steuern durch die Länder und Gemeinden ebenso ausschließt, wie das seinerzeit in § 2 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes ausgesprochen war (BVerfGE 7, 244 [258 f.]).

    Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]).

    Hierunter hat das Bundesverfassungsgericht ursprünglich vor allem den Steuergegenstand und den Steuermaßstab erfaßt, die wirtschaftlichen Auswirkungen der zu vergleichenden Steuern dagegen mehr am Rande behandelt (BVerfGE 7, 244 [260 ff.]).

    In späteren Entscheidungen hat es dann auch darauf abgestellt, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere, und diesem Kriterium gegenüber anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik (zu letzterem BVerfGE 7, 244 [264]) -, insbesondere soweit diese lediglich eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale erkennen lassen, schließlich die für die Kompetenzabgrenzung entscheidende Bedeutung zuerkannt (BVerfGE 13, 181 [193]; 16, 64 [75]).

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74
    Die Herausnahme der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. begründete eine ausschließliche Zuständigkeit der Länder für diese Steuern (BVerfGE 7, 244 [257]; 8, 260 [270]; 16, 306 [317]).

    "Örtliche" Verbrauch- und Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sind begrifflich nichts anderes als "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a.F. Die "örtliche" Steuer ist also ebenso an die Voraussetzung der "örtlichen Radizierung", die sich aus der normativen Gestaltung des Steuertatbestandes ergeben muß (BVerfGE 16, 306 [327 f.]), gebunden wie die "Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis".

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74
    Ausgangspunkt der Prüfung ist dabei stets der Vergleich der steuerbegründenden Tatbestände (BVerfGE 7, 244 [260]; 13, 181 [193]).

    In späteren Entscheidungen hat es dann auch darauf abgestellt, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere, und diesem Kriterium gegenüber anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik (zu letzterem BVerfGE 7, 244 [264]) -, insbesondere soweit diese lediglich eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale erkennen lassen, schließlich die für die Kompetenzabgrenzung entscheidende Bedeutung zuerkannt (BVerfGE 13, 181 [193]; 16, 64 [75]).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74
    In späteren Entscheidungen hat es dann auch darauf abgestellt, ob die eine Steuer dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpft wie die andere, und diesem Kriterium gegenüber anderen in Betracht kommenden Gesichtspunkten - Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik (zu letzterem BVerfGE 7, 244 [264]) -, insbesondere soweit diese lediglich eine formale, äußerliche Abweichung der steuerlichen Anknüpfungsmerkmale erkennen lassen, schließlich die für die Kompetenzabgrenzung entscheidende Bedeutung zuerkannt (BVerfGE 13, 181 [193]; 16, 64 [75]).
  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74
    Die Beschwerdeführerin kann als Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG rügen, daß das nordrhein-westfälische Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1965 wegen der durch die Einfügung des Art. 105 Abs. 2a GG eingetretenen Begrenzung der Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung nach dem 1. Januar 1970 nicht mehr die Grundlage für den gegen sie ergangenen Steuerbescheid vom 8. Juni 1972 abgeben konnte (vgl. BVerfGE 10, 354 [360]).
  • BVerfG, 29.10.1958 - 2 BvL 19/56

    Helgoland-Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1975 - 2 BvR 824/74
    Die Herausnahme der "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" aus der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. begründete eine ausschließliche Zuständigkeit der Länder für diese Steuern (BVerfGE 7, 244 [257]; 8, 260 [270]; 16, 306 [317]).
  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz

    Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführerinnen durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes als Schuldnerinnen indirekter Steuern in Anspruch genommen werden, die Steuer aber letztlich von anderen getragen wird, weil sie auf Abwälzbarkeit angelegt ist (vgl. BVerfGE 40, 56 - Vergnügungsteuergesetz).

    Der Begriff der Aufwandsteuer hat durch die Finanzreform 1969 keine Veränderung erfahren (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ; 123, 1 ), sodass auch neue Aufwandsteuern durch den Steuertypus der herkömmlichen kommunalen Aufwandsteuer geprägt werden.

    Dieses Gleichartigkeitsverbot schränkt die Befugnis der Länder zur ausschließlichen Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern ein (vgl. BVerfGE 40, 56 ).

    Sein Umfang und seine Voraussetzungen sind bisher ausdrücklich offengeblieben (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 42, 38 ; 69, 174 ; vgl. auch BVerfGE 145, 171 ).

    Im Kontext des Art. 105 Abs. 2a GG kommt dem Gleichartigkeitsverbot aber eine auf die Besonderheiten dieser Norm zugeschnittene eigenständige Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 65, 325 ).

    Die zur Zeit des Einundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz -) herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern bezieht er allerdings aus historischen Gründen von vornherein nicht ein, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BVerfGE 40, 52 ; 40, 56 ; 42, 38 , 44, 216 ; 69, 174 ).

    aa) Der Begriff der Gleichartigkeit von Steuern wird vom Grundgesetz erstmalig und nur in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG verwandt (vgl. schon BVerfGE 40, 56 ).

    bb) Gleichwohl ist das Gleichartigkeitsverbot ein traditioneller Rechtsbegriff des deutschen Steuerrechts, der schon unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung eindeutig verfassungsrechtlichen Bezug hatte (vgl. BVerfGE 7, 244 ; 40, 56 ).

    Es wird vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Frage herangezogen, wann und in welchem Umfang der Bund im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet des Steuerrechts (Art. 105 Abs. 2 GG) die Länder von der Befugnis zur Gesetzgebung ausgeschlossen hat, indem er von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG; dazu vgl. BVerfGE 40, 56 ).

    Das Gleichartigkeitsverbot ist danach als selbständig neben das Element der Örtlichkeit tretende Voraussetzung für die Steuerschöpfung durch die Länder zu begreifen (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ).

    Danach ist davon auszugehen, dass der Verfassungsgeber dem Begriff der Gleichartigkeit in Art. 105 Abs. 2a GG einen eigenständigen Inhalt gegeben hat, der von dem Inhalt des Begriffes abweicht, den das Bundesverfassungsgericht zur Abgrenzung der Zuständigkeiten im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verwendet (vgl. BVerfGE 40, 56 ).

    cc) Das Gleichartigkeitsverbot im Kontext des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG ist auch aus systematischen Gründen anders zu verstehen als das ungeschriebene Gleichartigkeitsverbot bei Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG, weil sonst für Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG kein eigenständiger Anwendungsbereich verbliebe und die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder leerliefe (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 65, 325 ).

    Dies widerspräche jedoch der ausdrücklichen Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers (vgl. Bundestag, StenBer. V/222. Sitzung, S. 12058 B/C; BTDrucks 5/2861, S. 95; BTDrucks 5/3826, S. 5), der das Steuererfindungsrecht der Länder durch das Finanzreformgesetz nicht beeinträchtigen, das heißt es auch jenseits der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (vgl. BVerfGE 40, 56 ; 69, 174 ) für die Zukunft erhalten wollte (vgl. oben Rn. 100 f.).

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    So hat das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach aus Art. 105 und 106 GG auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Anerkennung einer bestimmten Steuer- oder Erhebungsart geschlossen (vgl. etwa BVerfGE 14, 105 zu Finanzmonopolen; 21, 12 und 37, 38 zur Umsatzsteuer; 93, 121 zur Vermögensteuer und 31, 8 ; 40, 56 ; 42, 38 zur Vergnügungsteuer; 69, 174 zur Getränkesteuer).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    "Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern" im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG sind begrifflich nichts anderes als "Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis" (BVerfGE 40, 56 [60 f.]).

    Eine örtliche Steuer ist begrifflich nichts anderes als eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG a. F. Sie ist wie diese an die Voraussetzung der örtlichen Radizierung gebunden (BVerfGE 40, 56 [61]).

    Seine Voraussetzungen sind nicht so streng wie im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung, weil andernfalls die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis der Länder für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern leerliefe (vgl. BVerfGE 40, 56 [61, 63]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang diese Voraussetzungen im einzelnen nicht festgestellt, sondern dies erst im Fall einer neuen örtlichen Steuer für erforderlich gehalten (BVerfGE 40, 56 [64]).

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