Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 14.05.2019

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   BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19   

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BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19 (https://dejure.org/2019,42638)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19 (https://dejure.org/2019,42638)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 (https://dejure.org/2019,42638)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 25 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 3 EMRK; 6 Abs. 2 IRG; Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK
    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Wahrung des verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; Grundsatz des ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 25 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 6 Abs 2 IRG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung zur Strafverfolgung verstößt bei Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen im Zielstaat gegen Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG - Zur Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte hinsichtlich der Gefahr der politischen Verfolgung des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung zur Strafverfolgung verstößt bei Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen im Zielstaat gegen Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG - Zur Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte hinsichtlich der Gefahr der politischen Verfolgung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung zur Strafverfolgung verstößt bei Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen im Zielstaat gegen Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG - Zur Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte hinsichtlich der Gefahr der politischen Verfolgung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tschetschenen - und die Auslieferung nach Russland

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 147
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 09.05.2008 - 2 BvR 733/08

    Mangels hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    Es genügt den den Oberlandesgerichten obliegenden Aufklärungs- und Prüfungspflichten wegen der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bewilligungsentscheidung nicht, im gerichtlichen Auslieferungsverfahren auf die Möglichkeit der Bundesregierung zu verweisen, im (späteren) Bewilligungsverfahren Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen (vgl. BVerfGK 3, 159 ; 13, 557 ).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

    Es kann zudem offenbleiben, ob ein einseitiger Vorbehalt in der Verbalnote, mit der dem Zielstaat die Bewilligung der Auslieferung mitgeteilt und der durch Entgegennahme der betroffenen Person durch seine Behörden konkludent angenommen wird, rechtlich gleich einer Zusicherung zu behandeln ist (vgl. BVerfGK 13, 557 ).

    Denn eine solche Gleichbehandlung setzt jedenfalls voraus, dass ein einseitiger Vorbehalt ohne Zweifel in den jeweils geschlossenen völkerrechtlichen Auslieferungsvertrag einbezogen wird und demnach rechtlich in gleicher Weise Verbindlichkeit erlangt wie eine von dem ersuchenden Staat abgegebene rechtsverbindliche Zusicherung (vgl. BVerfGK 13, 557 ).

    Erst nach der Bewilligung und damit nach dem Umstand, der üblicherweise als Moment des völkerrechtlichen Vertragsschlusses beschrieben wird (vgl. BVerfGE 50, 244 ; BVerfGK 13, 557 ), teilte das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 17. Oktober 2018 "klarstellend' mit, dass man "im Übrigen' davon ausgehe, dass das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit "Nordkaukasischer Föderalbezirk' durchgeführt werde und deutsche Konsularbeamte den Betroffenen jederzeit besuchen dürften.

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 26; vgl. zum Begriff der politischen Verfolgung BVerfGE 80, 315 ; 94, 49 ).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 27).

    Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).

    Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29).

    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35).

  • OLG Brandenburg, 17.09.2018 - 53 AuslA 66/17

    Zulässigkeitserklärung einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung nach

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären.

    b) aa) Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    b) aa) Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 28).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    b) aa) Nicht nur bei Überstellungen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 ; 109, 38 ; 140, 317 ).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 ; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).

  • EGMR, 17.01.2012 - 8139/09

    Othman (Abu Qatada) ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    Der EGMR geht davon aus, dass der ersuchte Staat anhand der Umstände des Einzelfalles überprüfen muss, ob eine abgegebene Zusicherung auch tatsächlich belastbar ist und wieviel Gewicht ihr bei der Gesamtbetrachtung zukommt (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.).

    Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189).

  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 27).

    Dabei muss das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35).

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 253/04

    Auslieferung nach Weißrussland (Auslieferungsersuchen; Bewilligungsverfahren;

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    Es genügt den den Oberlandesgerichten obliegenden Aufklärungs- und Prüfungspflichten wegen der eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Bewilligungsentscheidung nicht, im gerichtlichen Auslieferungsverfahren auf die Möglichkeit der Bundesregierung zu verweisen, im (späteren) Bewilligungsverfahren Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen (vgl. BVerfGK 3, 159 ; 13, 557 ).

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 ; 109, 38 ; BVerfGK 2, 165 ; 3, 159 ; 6, 13 ; 6, 334 ; 13, 128 ; 13, 557 ; 14, 372 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 09.03.1983 - 2 BvR 315/83

    Einstweilige Anordnung gegen die Auslieferung nach Verurteilung im

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2019 - 2 BvR 828/19
    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 108, 129 ; 140, 317 ).

    Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 113, 154 ).

  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

  • OLG Brandenburg, 29.07.2019 - 53 AuslA 66/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • BVerfG, 01.12.2003 - 2 BvR 879/03

    Auslieferung nach Peru

  • BVerfG, 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08

    Wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde, mit

  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

  • BVerfG, 18.12.2017 - 2 BvR 2259/17

    Gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei Hinweisen auf Foltergefahr in

  • BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die

  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

  • BVerfG, 14.11.1979 - 1 BvR 654/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von

  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 108/18

    Auslieferung an Weißrussland zum Zwecke der Strafverfolgung (weißrussischer

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auslieferung eines Ausländers zum Zwecke der

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2259/04

    Auslieferung IV

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerfG, 09.04.2015 - 2 BvR 221/15

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

  • BVerfG, 29.05.1996 - 2 BvR 66/96

    Gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eines

  • OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 53 AuslA 57/17

    Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur

  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 6-IV-20
    Die Gerichte unterliegen der Pflicht zu prüfen, ob die Auslieferung mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 34; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 38; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 12; Beschluss vom 28. Juli 2016 - 2 BvR 1468/16 - juris Rn. 42; Beschluss vom 24. Juni 2003, BVerfGE 108, 129 [136] jeweils m.w.N.).

    Die Gerichte sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - gehalten zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 34; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 38 jeweils m.w.N.).

    Ferner müssen die Gerichte nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prüfen, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 26).

    Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 40; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 27; Beschluss vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 - juris Rn. 12; Beschluss vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 - juris Rn. 12).

    Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von Entscheidungen im Asylverfahren prüfen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 41; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 42; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 29).

    Dieser Grundsatz kann allerdings nur solange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen, etwa das Vorliegen ernstlicher Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat oder systemische Defizite im Zielstaat, erschüttert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 60; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 43).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 60; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 36; Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 43 m.w.N.).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht allerdings nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, etwa bezogen auf Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 44; Beschluss vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 - juris Rn. 35), aber auch um die Gefahr einer den unabdingbaren Standard an Schutz der Menschenwürde nicht einhaltenden Behandlung angesichts der Situation im Zielstaat und damit die Belastbarkeit einer Zusicherung hinreichend verlässlich einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 - juris Rn. 61; Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19 - juris Rn. 37; Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 - juris Rn. 48; Beschluss vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 - juris Rn. 13).

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 52 unter Verweis auf EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189).

    Vielmehr hat die russische Seite bekundet, dass nicht sichergestellt werden kann, dass das Strafverfahren angesichts der alleinigen Entscheidungskompetenz des örtlich zuständigen Tatgerichts außerhalb der administrativen Grenzen des Föderationskreises Nordkaukasus stattfindet (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 - juris Rn. 53).

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 53 AuslA 66/17

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen an die

    Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer "persönlichen Fehde" mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, R. K..., oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 30).

    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Eilverfahren mit Entscheidung vom 14. Mai 2019 (2 BvR 828/19) die Übergabe des Verfolgten an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die am 8. Mai 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) festgestellt,.

    Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E... an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung führt vor dem Hintergrund der Entscheidung 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19)zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung unzulässig ist.

    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).

    Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18).

    Einer Auslieferung stehen zudem die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen und der Rechtsgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.).

    Dieser Umstand ist - abhängig von den bisher unklaren Hintergründen der drei Fälle - zumindest geeignet, das Vertrauen in die Einhaltung einseitig formulierter Vorbehalte zu erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 51).

    Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 52).

    Diese Grundsätze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19 a.a.O,; ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017, 2 BvR 1487/17, Rn. 48 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017, 2 BvR 2259/17, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019, 2 BvR 1258/19, Rn. 8).

    Nach den angeführten Kriterien bestehen demnach gewichtige Bedenken gegen die Belastbarkeit einer einseitig formulierten Annahme in der Bewilligungsnote in Fällen einer Gefahr politischer Verfolgung, selbst wenn die für Zusicherungen geschaffenen Kriterien auf einseitige Bedingungen übertragbar wären (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 53).

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 AuslA 34/17
    Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer "persönlichen Fehde" mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, R. K..., oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 30).

    Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Eilverfahren mit Entscheidung vom 14. Mai 2019 (2 BvR 828/19) die Übergabe des Verfolgten an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die am 8. Mai 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

    Auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) festgestellt,.

    Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E... an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G... vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung führt vor dem Hintergrund der Entscheidung 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19)zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung unzulässig ist.

    Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E... im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,).

    Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18).

    Einer Auslieferung stehen zudem die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen und der Rechtsgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.).

    Dieser Umstand ist - abhängig von den bisher unklaren Hintergründen der drei Fälle - zumindest geeignet, das Vertrauen in die Einhaltung einseitig formulierter Vorbehalte zu erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 51).

    Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 52).

    Diese Grundsätze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19 a.a.O,; ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017, 2 BvR 1487/17, Rn. 48 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017, 2 BvR 2259/17, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019, 2 BvR 1258/19, Rn. 8).

    Nach den angeführten Kriterien bestehen demnach gewichtige Bedenken gegen die Belastbarkeit einer einseitig formulierten Annahme in der Bewilligungsnote in Fällen einer Gefahr politischer Verfolgung, selbst wenn die für Zusicherungen geschaffenen Kriterien auf einseitige Bedingungen übertragbar wären (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 53).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29, NVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 68, BVerfGE 140, 317; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 41, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 49; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 28, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 35, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 42).

    Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss vom 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom 01.12.2003 - 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 - 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 - 2 BvR 283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05, juris Rn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 - 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK 13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 - 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 21.03.2018 - 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    (bb) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aber Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht auf vom ersuchenden Staat erteilte Zusicherungen gestützt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 - 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 - 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44).

    Die Gerichte des ersuchten Staates sind danach verpflichtet, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 03.06.2019 - 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.06.2019 - 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom 16.07.2019 - 2 BvR 1258/19, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2019, 536 (Ls.); Beschluss vom 22.10.2019 - 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 - 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45).

    Ein wesentlicher Faktor im Rahmen der Prüfung der Belastbarkeit von Zusicherungen ist dabei insbesondere, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden (siehe EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 189 (dort auch unter Zusammenstellung eines umfangreichen Katalogs an weiteren Prüfungsgesichtspunkten); BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 - 2 BvR 1996/07, juris Rn. 24, BVerfGK 13, 128; Beschluss vom 30.10.2019 - 2 BvR 828/19, juris Rn. 53; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 15.02.2019 - (4) 151 AuslA 178/17 (10/18), juris Rn. 36, StV 2019, 619; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2018 - (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), juris Rn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2019 - 2 Ausl A 96/18, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.12.2017 - 1 Ausl AR 44/17, juris Rn. 29, StV 2018, 584 (Ls.)).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1832/19

    Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven

    Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40).

    Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41).

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

  • BVerfG, 22.11.2019 - 2 BvR 517/19

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8; vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48; und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).

    Hätte das Oberlandesgericht im Zulässigkeitsverfahren unter Einbindung des Bundesamts für Justiz und des Auswärtigen Amtes geprüft, ob eine einseitige Bedingung in der Bewilligungsnote über eine Verlagerung des örtlichen Gerichtsstandes im vorliegenden Fall hinreichend sicherstellt, dass der Beschwerdeführer nicht einem Strafverfahren in Tschetschenien ausgesetzt wird, hätte es sich mit den bestehenden Problemen dieser Vorgehensweise befassen müssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 48 ff.).

    Zudem spricht auch die Rechtsprechung des EGMR dagegen, in einer einseitigen Bedingung unter den gegebenen Umständen eine hinreichende Sicherung zu sehen (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 52 f.).

  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen gegen seine

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.12.2021 - 2 BvR 1282/21

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 45).

    Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 40).

    Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41, und vom 4. Dezember 2019 - 2 BvR 1832/19 -, Rn. 41).

  • OLG Brandenburg, 04.02.2021 - 53 Ausl 57/17
    Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 14. Februar 2019 den Verfolgten in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetztes verletzt, soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt, den Beschluss vom 14. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Um die Situation im Zielstaat und die Belastbarkeit einer Zusicherung im Wege einer erforderlichen eigenen Gefahrprognose zuverlässig einschätzen zu können (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2019 - 2 BvR 517/19, Rn. 37; Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18) hat der Senat dabei darum gebeten, in die Klärung auch den Inhalt des CPT Berichts vom 11. März 2019 zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region sowie die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums vom der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. Juli 2019 einzubeziehen, die von unterschiedlichen Haftbedingungen ausgehen.

    Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer "persönlichen Fehde" mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 20, 30).

    Insoweit ist bereits in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 2019 ausgeführt, dass sich die Angaben mit denen des Bundesministeriums für Justiz vom 26. Juli 2029 decken (BverfG, 2 BvR 828/19 Rn. 30).

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 301 OAus 1/23

    Auslieferungsverfahren: Abgabe von Garantien für konkret zu erwartende

  • BVerfG, 28.07.2021 - 2 BvR 1282/21

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation (Recht

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation: Überprüfung der Belastbarkeit

  • OLG Brandenburg, 04.10.2021 - 1 AR 14/20

    Auslieferung eines Tschetschenienkämpfers an Russland unzulässig

  • OLG Brandenburg, 20.04.2021 - 1 AR 14/20

    Erklärung der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

  • OLG Karlsruhe, 02.11.2020 - Ausl 301 AR 124/20

    Auslieferung eines EU-Bürgers von Deutschland nach Serbien zur Strafvollstreckung

  • OLG Hamburg, 17.08.2023 - Ausl 63/22
  • OLG Karlsruhe, 15.08.2023 - Ausl 301 AR 105/21

    Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung in der Türkei

  • OLG Brandenburg, 11.03.2022 - 1 AR 9/22

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Russische Föderation zum

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2020 - Ausl 301 AR 37/20

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Bekanntgabe einer Einlassung des

  • OLG Bremen, 16.02.2021 - 1 AuslA 25/20

    Kein Alibibeweis im Auslieferungsverfahren

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12720
BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19 (https://dejure.org/2019,12720)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2019 - 2 BvR 828/19 (https://dejure.org/2019,12720)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2019 - 2 BvR 828/19 (https://dejure.org/2019,12720)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; § 32 Abs. 1 BVerfGG
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung (russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Herkunft; Rechtsstaatsprinzip; Durchführung des Strafverfahrens außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus; ...

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 12 IRG, § 32 IRG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Außervollzugsetzung der Auslieferung an die Russische Föderation zur Strafverfolgung

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    IRG § 12 ; IRG § 32
    Einstweilige Außervollzugsetzung der Auslieferung an die Russische Föderation zur Strafverfolgung

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.10.2002 - 2 BvK 1/01

    Aktenvorlageverlangen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 14.01.2003 - 1 BvQ 51/02

    Erlass einstweiliger Anordnungen gegen Regelungen des

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 ; 106, 351 ; 108, 238 ; 125, 385 ; 132, 195 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 2 BvQ 17/93

    Somalia

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 82, 310 ; 94, 166 ; 104, 23 ; 106, 51 ).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvE 2/07

    Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2019 - 2 BvR 828/19
    Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 103, 41 ; 118, 111 ; stRspr).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 09.07.1980 - 2 BvR 701/80

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Zurückweisung des einen gerichtlichen

  • BVerfG, 07.05.2010 - 2 BvR 987/10

    Einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Gewährungleistungsübernahme für

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95 -, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39, und vom 23. Mai 2019 - VerfGH 19/19.VB-2 - siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 BvR 828/19 -, juris, Rn. 4).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.05.2019 - VerfGH 19/19

    Beschluss Einstweilige Anordnung Europawahl

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 7. März 1995 - VerfGH 3/95 -, NWVBl 1995, 248 = juris, Rn. 39; siehe auch zu § 32 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 2 BvR 828/19 -, juris, Rn. 4).
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