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   BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92   

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https://dejure.org/1992,6323
BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92 (https://dejure.org/1992,6323)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.1992 - 2 BvR 838/92 (https://dejure.org/1992,6323)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 (https://dejure.org/1992,6323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 § 93 Abs. 1 S. 1
    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 18.06.1985 - 2 BvR 414/84

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung im

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92
    Zwar ist der Beschwerdeführer gehalten, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts - über das Gebot der Rechtswegerschöpfung nach § 90 Abs. 2 BVerfGG hinaus - zunächst die behauptete Grundrechtsverletzung in allen weiteren fachgerichtlichen Verfahren geltend zu machen, die zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes führen könnten (vgl. BVerfGE 70, 180 [185] m.w.N.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht - bei unanfechtbaren Beschlüssen - den Beschwerdeführer hiernach nach Maßgabe der durch die betreffende Prozeßordnung eröffneten Möglichkeiten auf den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (vgl. BVerfGE 63, 77 [79]) - und bei Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO über die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich normierten Voraussetzungen hinaus auf das Abänderungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 180 [187]) - verweist, geschieht dies dort, wo es gilt, einem groben prozessualen Unrecht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter abzuhelfen (vgl. BVerfGE 69, 233 [242]; 73, 322 [327]).

  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92
    Soweit das Bundesverfassungsgericht - bei unanfechtbaren Beschlüssen - den Beschwerdeführer hiernach nach Maßgabe der durch die betreffende Prozeßordnung eröffneten Möglichkeiten auf den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (vgl. BVerfGE 63, 77 [79]) - und bei Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO über die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich normierten Voraussetzungen hinaus auf das Abänderungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 180 [187]) - verweist, geschieht dies dort, wo es gilt, einem groben prozessualen Unrecht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter abzuhelfen (vgl. BVerfGE 69, 233 [242]; 73, 322 [327]).

    Eine solche Gegenvorstellung ist daher auch bei Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erforderlich und vermag daher - wie auch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels (vgl. BVerfGE 5, 17 [19 f.]; 51, 150 [155]; 69, 233 [241]) - die Beschwerdefrist nicht zu wahren.

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92
    Soweit das Bundesverfassungsgericht - bei unanfechtbaren Beschlüssen - den Beschwerdeführer hiernach nach Maßgabe der durch die betreffende Prozeßordnung eröffneten Möglichkeiten auf den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (vgl. BVerfGE 63, 77 [79]) - und bei Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO über die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich normierten Voraussetzungen hinaus auf das Abänderungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 180 [187]) - verweist, geschieht dies dort, wo es gilt, einem groben prozessualen Unrecht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter abzuhelfen (vgl. BVerfGE 69, 233 [242]; 73, 322 [327]).
  • BVerfG, 24.04.1979 - 1 BvR 787/78

    Effektiver Rechtsschutz bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92
    Eine solche Gegenvorstellung ist daher auch bei Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erforderlich und vermag daher - wie auch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels (vgl. BVerfGE 5, 17 [19 f.]; 51, 150 [155]; 69, 233 [241]) - die Beschwerdefrist nicht zu wahren.
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92
    Soweit das Bundesverfassungsgericht - bei unanfechtbaren Beschlüssen - den Beschwerdeführer hiernach nach Maßgabe der durch die betreffende Prozeßordnung eröffneten Möglichkeiten auf den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (vgl. BVerfGE 63, 77 [79]) - und bei Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO über die in § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausdrücklich normierten Voraussetzungen hinaus auf das Abänderungsverfahren (vgl. BVerfGE 70, 180 [187]) - verweist, geschieht dies dort, wo es gilt, einem groben prozessualen Unrecht wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter abzuhelfen (vgl. BVerfGE 69, 233 [242]; 73, 322 [327]).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92
    Eine solche Gegenvorstellung ist daher auch bei Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht erforderlich und vermag daher - wie auch die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels (vgl. BVerfGE 5, 17 [19 f.]; 51, 150 [155]; 69, 233 [241]) - die Beschwerdefrist nicht zu wahren.
  • BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01

    Keine Unterbrechung der Frist des BVerfGG § 93 Abs 1 S 1 durch Entscheidung über

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ; 63, 77 ; 5, 17 ), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - in JURIS veröffentlicht).

    Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -).

  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 855/02

    Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde -

    Mit dieser Zielsetzung war sie nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u.a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - Juris).
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