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   BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14   

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BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14 (https://dejure.org/2016,22379)
BVerfG, Entscheidung vom 15.07.2016 - 2 BvR 857/14 (https://dejure.org/2016,22379)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 (https://dejure.org/2016,22379)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; § 33 StPO
    Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss (Möglichkeit der Äußerung zu einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft; Heilung eines Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde nach Heilung einer Gehörsverletzung durch Entscheidung über die Anhörungsrüge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 13 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 33a StPO, § 33 Abs 2 StPO, § 33 Abs 3 StPO
    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf nachträgliches rechtliches Gehör im strafprozessualen Beschwerdeverfahren bzgl Eingriffsmaßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet worden waren (§ 33 Abs 4 S 1 StPO) - Beschuldigter muss auch im Anwendungsbereich des § ...

  • Wolters Kluwer

    Heilung einer Gehörsverletzung im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge; Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf nachträgliches rechtliches Gehör im strafprozessualen Beschwerdeverfahren bzgl Eingriffsmaßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet worden waren (§ 33 Abs 4 S 1 StPO) - Beschuldigter muss auch im Anwendungsbereich des § ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heilung einer Gehörsverletzung im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge; Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    Heilung einer Gehörsverletzung im Rahmen der Entscheidung über die Anhörungsrüge; Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Heilung einer Gehörsverletzung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Dies gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 49, juris), da der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren dient (vgl. BVerfGE 107, 395 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, Rn. 2, juris; EGMR, Ziegler v. Switzerland, Urteil vom 21. Februar 2002, Nr. 33499/96, § 38; Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, § 57).

    Denn der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge bezweckt die Heilung von Verletzungen des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 395 ).

    Eine Heilung von Gehörsverstößen in der gleichen oder einer weiteren Instanz hat die Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon vor der Einführung der Anhörungsrüge als grundsätzlich möglich angesehen, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 ; 62, 392 ; 73, 322 ; 107, 395 ).

  • BVerfG, 15.08.2014 - 2 BvR 969/14

    Verfassungsbeschwerde und Eilrechtsschutzantrag des ehemaligen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 47, 182 ; 49, 212 , stRspr) und vermittelt den Beteiligten einen umfassenden Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14, Rn. 49, juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 49, juris), da der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren dient (vgl. BVerfGE 107, 395 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, Rn. 2, juris; EGMR, Ziegler v. Switzerland, Urteil vom 21. Februar 2002, Nr. 33499/96, § 38; Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, § 57).

  • BVerfG, 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05

    Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör bei gerichtlicher Entscheidung

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Die Vorschrift bietet jedoch nicht die Grundlage dafür, den Anspruch auf rechtliches Gehör abweichend von Art. 103 Abs. 1 GG einzuschränken, auch wenn sie sich ihrem Wortlaut nach auf eine Pflicht zur Gehörsgewährung im Hinblick auf Tatsachen und Beweisergebnisse beschränkt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 - NJW 2006, S. 1048).

    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör, der sowohl objektivrechtliches Verfahrensprinzip als auch ein prozessuales Urrecht des Menschen ist, gewinnt besondere Bedeutung gerade dann, wenn im strafprozessualen Ermittlungsverfahren Eingriffsmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Betroffenen gerichtlich angeordnet werden können (§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO); in einem solchen Fall ist dem Gehörsrecht im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zur Wirkung zu verhelfen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2006 - 2 BvR 1075/05 - NJW 2006, S. 1048).

  • BVerfG, 24.02.2009 - 1 BvR 189/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung von Befangenheitsanträgen im

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch in einem Beschluss geheilt werden, mit dem die Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wird (BVerfGK 15, 116 ).

    Etwas anderes gilt freilich in Fällen, in denen das Gericht den Gehörsverstoß durch bloß ergänzende Erwägungen zum Vorbringen in der Anhörungsrüge nicht zu heilen vermag, wie etwa beim Übergehen eines erheblichen Beweisantrags (vgl. BVerfGE 50, 32 ; 60, 247 ; BVerfGK 15, 116 ).

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 570/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Setzung einer zu kurzen

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 47, 182 ; 49, 212 , stRspr) und vermittelt den Beteiligten einen umfassenden Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14, Rn. 49, juris).

    Maßgebend ist dabei der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, durch einen sachlich fundierten Vortrag die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfGE 22, 114 ; 49, 212 ; 89, 28 ; 101, 106 ).

  • BVerfG, 15.11.2010 - 2 BvR 1183/09

    Anspruch auf rechtliches Gehör (beharrlicher und wiederholter Verstoß; Anspruch

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Dazu müssen sie grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, Rn. 10, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, Rn. 3, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 22, juris).
  • EGMR, 19.05.2005 - 63151/00

    STECK-RISCH AND OTHERS v. LIECHTENSTEIN

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Dies gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 49, juris), da der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren dient (vgl. BVerfGE 107, 395 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, Rn. 2, juris; EGMR, Ziegler v. Switzerland, Urteil vom 21. Februar 2002, Nr. 33499/96, § 38; Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, § 57).
  • BVerfG, 30.07.2009 - 2 BvR 1575/09

    Mangels Erhebung der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren unzulässige

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Dazu müssen sie grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, Rn. 10, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, Rn. 3, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 22, juris).
  • BVerfG, 21.03.2011 - 2 BvR 301/11

    Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei fehlender

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Dies gilt unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, Rn. 49, juris), da der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren dient (vgl. BVerfGE 107, 395 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, Rn. 2, juris; EGMR, Ziegler v. Switzerland, Urteil vom 21. Februar 2002, Nr. 33499/96, § 38; Steck-Risch et al. v. Liechtenstein, Urteil vom 19. Mai 2005, Nr. 63151/00, § 57).
  • BVerfG, 11.05.1965 - 2 BvR 242/63

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 15.07.2016 - 2 BvR 857/14
    Dazu müssen sie grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, Rn. 10, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, Rn. 3, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, Rn. 22, juris).
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 18.01.1994 - 2 BvR 1912/93

    Nächster Angehöriger - Totensorgerecht - Anhörung - Leichenöffnung - Beschwerde -

  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
  • BVerfG, 21.03.2006 - 2 BvR 1104/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs in

  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

  • BVerfG, 06.08.1992 - 2 BvR 628/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge einer Sachentscheidung

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89

    Volljährigenadoption

  • BVerfG, 03.10.1961 - 2 BvR 4/60

    Bayerische Feiertage

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

  • BVerfG, 08.06.1993 - 1 BvR 878/90

    Rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Selbstablehnung eines Richters

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs durch Nichtberücksichtigung von

  • BVerfG, 23.01.1958 - 1 BvR 271/57

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 128/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 363 Abs. 2 StPO

  • BVerfG, 11.10.1978 - 2 BvR 214/76

    Anfechtbarkeit der Entscheidung nach § 69 Abs. 3 S. 5 FGO - Verletzung des

  • BVerfG, 13.02.1962 - 2 BvR 173/60

    Verletzung des Anspruchs audf rechtliches Gehör im Privatklageverfahren

  • EGMR, 21.02.2002 - 33499/96

    ZIEGLER v. SWITZERLAND

  • BVerfG, 18.09.2018 - 2 BvR 745/18

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Grundsätzlich ist Verfahrensbeteiligten deshalb die Gelegenheit zu gewähren, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8).

    Insbesondere bietet die Vorschrift nicht die Grundlage dafür, den Anspruch auf rechtliches Gehör abweichend von Art. 103 Abs. 1 GG einzuschränken, auch wenn sie sich ihrem Wortlaut nach auf eine Pflicht zur Gehörsgewährung im Hinblick auf Tatsachen und Beweisergebnisse beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9).

    In Fällen, in denen Eingriffsmaßnahmen - wie die Untersuchungshaft - nach § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO ohne vorige Anhörung angeordnet werden können, darf eine Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschuldigten nicht ohne Möglichkeit, zu der nach § 33 Abs. 2 StPO erforderlichen Erklärung der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, ergehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9).

    Eine derart strenge Wortlautorientierung lässt außer Betracht, dass die §§ 33, 33a StPO über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs erfassen (vgl. BVerfGE 42, 243 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 9).

    Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 ; 49, 325 ; BVerfGK 7, 438 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8); eine derartige Gelegenheit hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Verfahrensführung vor Erlass des Beschlusses vom 5. März 2018 nicht.

    Diese zweistufige Prüfung, die für das fachgerichtliche Revisionsverfahren einfachgesetzlich ausdrücklich vorgegeben ist, gründet auf der Überlegung, dass dem Verfahrensrecht insoweit auch die Natur einer prozeduralen Qualitätssicherung für die zu treffende, materielle Entscheidung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8).

    Der grundgesetzlich verankerte Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 8), sondern ist gleichsam Ausdruck der Subjektstellung eines Verfahrensbeteiligten (vgl. nur BVerfGE 9, 89 ) und hat insoweit einen nicht zu gering zu veranschlagenden materiellen Gehalt.

  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16

    Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Ermittlungsverfahren wegen

    Es liegt - mangels Möglichkeit einer Stellungnahme in voller Kenntnis des Beschwerdevorbringens der Gegenseite - folglich keine Situation vor, in der das Landgericht einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss abhelfen konnte (vgl. BVerfGK 15, 116 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 -, juris, Rn. 50; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris, Rn. 28).
  • BVerfG, 07.02.2018 - 2 BvR 549/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilprozessuale

    Dies hat es auch im Beschluss vom 6. Februar 2017 verkannt und auch dort den Schriftsatz vom 14. November 2016 nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewürdigt, so dass der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht etwa im Zuge des Anhörungsverfahrens geheilt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 7, 239 ; 13, 132 ; 52, 131 ; 89, 381 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 -, juris, Rn. 11).
  • BGH, 07.07.2021 - AnwSt (B) 4/20

    Verletzung anwaltlicher Berufspflichten: Rechtsanwaltswerbung auch mit

    Der Gehörsverstoß kann im Anhörungsverfahren geheilt werden, da der Senat das weitere Vorbringen des Rechtsanwalts berücksichtigen und dem Gehörsverstoß durch reine Rechtsausführungen abhelfen kann (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 580 Rn. 12 ff.; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 - 1 ZB 17.2199, juris Rn. 7).
  • VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 110-IV-19

    Teilweise begründete Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerentscheidungen

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann allerdings nur dann verletzt sein, wenn die gerichtliche Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. März 2009 - Vf. 133-IV-09; st. Rspr.), mithin nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für den Betroffenen günstigeren Lösung geführt hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1958, BVerfGE 7, 239 [241]; Beschluss vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 - juris Rn. 11; st.Rspr.).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 63-VI-19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zum

    Kann einem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss abgeholfen werden, so ist eine Fortführung des Verfahrens von Verfassungs wegen nicht geboten (BVerfG vom 15.7.2016 - 2 BvR 857/14 - juris Rn. 11).
  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 88-IV-20
    Er vermittelt dem Berechtigten einen umfassenden Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden, unabhängig davon, ob eine Äußerung im konkreten Fall Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnen kann oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 2014 - 2 BvR 969/14 - juris Rn. 49; Beschluss vom 15. Juli 2016 - 2 BvR 857/14 - juris Rn. 8).
  • VerfG Brandenburg, 20.05.2021 - VfGBbg 3/21

    Verfassungsbeschwerde teilweise unzulässig; unzureichende Begründung; Widerruf

    Maßgeblich ist insoweit, ob das Gericht dem Gehörsverstoß durch bloße Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss zum Vorbringen des Betroffenen in der Anhörungsrüge abhelfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2016 ‌- 2 BvR 857/14 -‌, Rn. 11, www.bverfg.de).
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