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   BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83   

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https://dejure.org/1983,1243
BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83 (https://dejure.org/1983,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 19.10.1983 - 2 BvR 859/83 (https://dejure.org/1983,1243)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83 (https://dejure.org/1983,1243)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zusicherung der Bestellung eines Zeugenbeistands und gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zeugen - Aussagebereitschaft - Kosten - Rechtsbeistand - Landeskasse - Zusage des Gerichtsvorsitzenden

Besprechungen u.ä.

  • archive.org (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Wahr-Nehmungen des Rechts": Einflussnahme auf Zeugen? (Eberhard Kempf; StraFo 2003)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 428
  • NStZ 1984, 82
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    Schließlich kann darin, daß ein Zeuge im Beisein seines Rechtsbeistandes aussagt und damit von einem ihm grundsätzlich zustehenden Recht Cebrauch macht (vgl. BVerfGE 38, 105 Leitsatz 2) kein unzulässiger Vorteil im Sinne des § 136a Abs. 1 StPO liegen.

    Aus dem Beschluß des Senats vom 8. Oktober 1974 (BVerfGE 38, 105 [116]) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 16.02.1954 - 1 StR 578/53

    Lügendetektor I - § 244 Abs. 2 StPO, §§ 136a, 81a StPO, Unzulässigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    a) § 136a Abs. 1 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot, auch im Strafverfahren die Menschenwürde des Vernommenen zu achten; die Bestimmung schützt dessen Freiheit der willensentschließung und Willensbetätigung, ist damit Ausdruck des Grundsatzes, daß die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf "justizförmige" Weise, d.h. in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erforscht werden darf (vgl. BGHSt 5, 332 [333/334]; 14, 358 [364 f.]; Meyer, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 136a Rdn. 1 und 3; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO , § 136a Rdn. 1; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, 387 [444]).
  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    Dabei ist die im Rechtsstaatsprinzip angelegte Gegenläufigkeit zu berücksichtigen, die aus der dem Strafprozeß gestellten Aufgabe folgt, den staatlichen Strafanspruch um des Rechtsgüterschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 51, 324 [343]; 57, 250 [276]).
  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    Dabei ist die im Rechtsstaatsprinzip angelegte Gegenläufigkeit zu berücksichtigen, die aus der dem Strafprozeß gestellten Aufgabe folgt, den staatlichen Strafanspruch um des Rechtsgüterschutzes Einzelner und der Allgemeinheit willen durchzusetzen (vgl. BVerfGE 51, 324 [343]; 57, 250 [276]).
  • BGH, 14.06.1960 - 1 StR 683/59

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 859/83
    a) § 136a Abs. 1 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot, auch im Strafverfahren die Menschenwürde des Vernommenen zu achten; die Bestimmung schützt dessen Freiheit der willensentschließung und Willensbetätigung, ist damit Ausdruck des Grundsatzes, daß die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf "justizförmige" Weise, d.h. in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erforscht werden darf (vgl. BGHSt 5, 332 [333/334]; 14, 358 [364 f.]; Meyer, in: Löwe/Rosenberg, StPO , 23. Aufl., § 136a Rdn. 1 und 3; Boujong, in: Karlsruher Kommentar zur StPO , § 136a Rdn. 1; Niemöller/Schuppert, AöR 1982, 387 [444]).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Letzteres hat in § 136a StPO bereits seinen Ausdruck gefunden (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83 -, NStZ 1984, S. 82; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987 - 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 ).
  • BGH, 10.02.2021 - 6 StR 326/20

    Urteil des Landgerichts Cottbus wegen schweren sexuellen Missbrauchs in einem

    (1) Die Norm des § 136a Abs. 1 StPO konkretisiert das verfassungsrechtliche Gebot, auch im Strafverfahren die Menschenwürde des Vernommenen zu achten; sie ist Ausdruck des Grundsatzes, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis, sondern nur auf "justizförmige' Weise, d.h. in einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren erforscht werden darf (vgl. BVerfG, NJW 1984, 428 mwN.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 136a Rn. 1; LR-StPO/Gleß, 27. Aufl., § 136a Rn. 3; BeckOK-StPO/Monka, 35. Ed., § 136a Rn. 1).
  • BGH, 10.01.2012 - StB 20/11

    Beugehaft im Strafverfahren gegen Verena Becker aufgehoben

    Deshalb gilt - auch in Fällen terroristisch motivierter Tötungsdelikte - der Grundsatz, dass die Wahrheit nicht um jeden Preis - hier: um den Preis der hohen Gefährdung des Lebens einer schwer erkrankten Zeugin - erforscht werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1983 - 2 BvR 859/83, NStZ 1984, 82; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 187).
  • AG Demmin, 07.09.1998 - 94 Ls 182/98

    Zweigstelle Malchin, Polygrapheneinsatz im Strafverfahren

    § 136 a StPO soll den Beschuldigten davor schützen, daß der Staat die Wahrheit im Strafverfahren um jeden Preis erforscht (BVerfG NJW 84, 428).
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