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   BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91   

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BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91 (https://dejure.org/1991,1014)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1991 - 2 BvR 86/91 (https://dejure.org/1991,1014)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 (https://dejure.org/1991,1014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer von Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2821
  • NStZ 1991, 397
  • StV 1991, 307
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Das bedeutet, daß der Eingriff in die Freiheit nur hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (vgl. BVerfGE 19, 342 [347 f.], 20, 45 [49]).

    Des weiteren hätte - zumal der Beschwerdeführer entsprechend vorgetragen hatte - erläutert und begründet werden müssen, daß die Fluchtgefahr zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbar, aber nach den Umständen des Falles doch nicht auszuschließen sei (vgl. BVerfGE 19, 342 [350]).

    § 112 Abs. 3 StPO lockert nur die strengen Voraussetzungen der Haftgründe des Absatzes 2, befreit jedoch weder von der Prüfung noch - wie das Oberlandesgericht in seinem Beschluß vom 20. August 1990 meint - von der Darlegung, daß im konkreten Fall Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfGE 19, 342 [350]).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    So darf etwa eine nicht nur kurzfristige Überlastung des zuständigen Spruchkörpers nicht als "wichtiger Grund', im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO angesehen werden (vgl. BVerfGE 36, 264 [273 f.]).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).

    Diese Vorschrift läßt also nur in begrenztem Umfange Ausnahmen zu und ist eng auszulegen (BVerfGE 20, 45 [50]; 36, 264 [271]).

    Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Entscheidung über die Erstreckung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus beigemessen hat, ergibt sich auch daraus, daß er diese Entscheidung dem Oberlandesgericht übertragen hat (BVerfGE 20, 45 [50]).

  • BVerfG, 20.03.1956 - 1 BvR 479/55

    Gesetzlicher Richter

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    Zuständiges Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist jedes Gericht, das sachlich zuständig ist (vgl. BVerfGE 4, 412 [424]).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung betont, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößern wird (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]; 20, 45 [49 f.]; 36, 264 [270]; 53, 152 [158 f.]).
  • BVerfG, 06.08.1990 - 2 BvR 918/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargestellte Abwägung wird nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot angesiedelt (vgl. BVerfGE 46, 194 [195]).
  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvR 1035/90

    Anforderungen an die besondere Haftprüfung nach § 121 StPO

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1991 - 2 BvR 86/91
    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und unter 1. sowie in den dem Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung bekannten, es gemäß §§ 31 Abs. 1, 93b Abs. 2 Satz 2 BVerfGG bindenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - und 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - dargestellte Abwägung wird nicht einmal ansatzweise vorgenommen.
  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

    Dabei ist aus den vorstehenden Erwägungen bereits zweifelhaft, dass in Person des Beschwerdeführers der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) vorliegt, bei dem es genügen würde, dass Flucht- und Verdunkelungsgefahr nicht auszuschließen sind (vgl. BVerfGE 19, 342 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 -, Rn. 20).
  • BGH, 10.08.2005 - 5 StR 180/05

    Gesetzlicher Richter (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit; Verbot, Richter in

    Nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG steht die Kammerentscheidung der Entscheidung eines Senats des Bundesverfassungsgerichts gleich; ihr kommt damit auch die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG zu (vgl. BVerfG (Kammer) NJW 1991, 2821; Graßhof in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge BVerfGG § 93c Rdn. 34).
  • KG, 11.03.2019 - 4 HEs 5/19

    Untersuchungshaft über 6 Monate: Haftbefehlsaufhebung wegen unzureichender

    Die Ausnahmetatbestände des letzten Teilsatzes der Vorschrift - die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund lassen das Urteil noch nicht zu und rechtfertigen die Fortdauer der Haft - sind jedoch eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271; 53, 152, 157; BVerfGK 7, 421; 9, 339, 349; so bereits früher auch BVerfG NJW 1991, 2821; StV 1991, 565; 1995, 199 f.).

    Die dadurch eingetretene Überlastung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte kann die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aber in der Regel nur dann rechtfertigen, wenn sie nur kurzfristig ist und - insbesondere weil nicht oder kaum voraussehbar - für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und Justizverwaltung unvermeidbar war (vgl. BVerfGE 36, 264, 270 ff.; BVerfG NJW 1991, 2821; 1994, 2081; 2003, 2895; 2006, 668, 672, 677; 2018, 2948; NStZ 1994, 93; StV 1997, 535; 1999, 328; 2003, 30; 2015, 39; BGHSt 38, 43; KG StV 1985, 116; 1992, 523; OLG Bamberg StV 1991, 169; OLG Braunschweig NJW 1967, 1290; OLG Bremen StV 2016, 824; 1992, 480; 1994, 326; OLG Celle …

  • BGH, 23.07.1991 - 3 StE 6/91

    Keine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bei nicht nur kurzfristiger

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  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 528/92

    Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen

    Neuerdings ist es dagegen, freilich ohne Begründung und ohne das Problem überhaupt anzusprechen, von der nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Wirkung der - insoweit Beschlüssen der früheren Vorprüfungsausschüsse vergleichbaren - Kammerbeschlüsse ausgegangen (z. B. Beschluß vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 - NJW 1991, 2821, bezüglich der Kammerbeschlüsse vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 - NJW 1991, 689 und vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 -, n. v.).
  • OLG Köln, 23.03.1993 - HEs 35/93

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei Nichtfestlegung der

    Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht gerade neuerdings immer wieder nachhaltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfGE 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann.

    Insbesondere stellte eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers, die ein Urteil noch nicht zugelassen hat, keinen wichtigen Grund für eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO dar (BVerfGE 36, 264, 273 f.; BVerfG StV 90, 555, 556; BVerf StV 91, 307, 308; OLG Düsseldorf StV 93, 87 = wistra 93, 79, 80).

  • BVerfG, 25.11.1996 - 2 BvR 2142/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen Haftfortdauerbeschluß des

    Die durch das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebotene und vorstehend zum wiederholten Male dargestellte Abwägung (vgl. nur Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 1990 - 2 BvR 918/90 -, NJW 1991, 689 ; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990 - 2 BvR 1035/90 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 86/91 -, NJW 1991, 2821 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1991 - 2 BvR 162/91 -, NStZ 1991, 397 f.; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1991 - 2 BvR 1661/91 - Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 1968/93 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1994 - 2 BvR 1291/94 - Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1994 - 2 BvR 1486/94 - vgl. auch die Hinweise in dem dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bekanntgegebenen Nichtannahmebeschluß der beschließenden Kammer vom 6. August 1996 im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den zweiten Haftfortdauerbeschluß - 2 BvR 1442/96 -) wird nicht vorgenommen, jedenfalls nicht dargestellt.
  • OLG Köln, 11.08.2011 - 2 Ws 411/11

    Wirksamkeit einer durch die geschäftsplanmäßig nicht zuständige Strafkammer

    Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch die Aufrechterhaltung des Haftbefehls gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. SenE vom 28.5.2002 - 2 Ws 235/02).
  • OLG Hamm, 20.12.2007 - 3 Ws 676/07

    Haftprüfung bei teilweise nicht gewährter Akteneinsicht an Verteidiger;

    Die Vollstreckung der Untersuchungshaft steht - auch im Hinblick auf den (allerdings nicht bedrohlichen) Gesundheitszustand des Beschuldigten und sein fortgeschrittenes Alter - nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Bestrafung (vgl. BVerfG NJW 1991, 2821; BVerfG StV 1999, 162).
  • OLG Köln, 23.02.2002 - HEs 126/02

    Strafprozessrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

    Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000).
  • StGH Hessen, 19.07.1999 - P.St. 1405

    Beschleunigungsgebot; Bundesrecht; Freiheitsrecht; Inhaltsgleichheit;

  • OLG Köln, 06.10.1998 - HEs 129/98
  • VGH Hessen, 17.01.1996 - 10 UZ 3881/95

    Abgrenzung der Beweismittel "sachverständiger Zeuge" und "Sachverständiger";

  • OLG Köln, 11.02.2003 - HEs 14/03

    Strafprozessrecht: Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über

  • OLG Köln, 28.04.2000 - HEs 55/00

    Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit

  • OLG Bremen, 29.04.1993 - BL 86/93

    Anforderungen an die Haftfortdauer ; Vollzug der Untersuchungshaft wegen

  • OLG Bremen, 05.03.1992 - BL 248/91

    Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten i.R.d. diesem zur Last

  • OLG Bremen, 25.10.1996 - BL 200/96
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2006 - 41-IV-94
  • OLG Köln, 15.10.1996 - HEs 190/96
  • OLG Köln, 21.09.1999 - HEs 165/99

    Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; Überlastungsanzeige

  • OLG Nürnberg, 08.02.2000 - Ws 81/00

    Aufhebung eines Haftbefehls in Ermangelung besonderer Schwierigkeiten noch eines

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