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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16   

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https://dejure.org/2016,28209
BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,28209)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,28209)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,28209)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 35 Criminal Justice and Public Order Act [GB]; § 38 Abs. 3 Criminal Justice and Public Order Act [GB]
    Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Verfassungsidentität als Grenze des Anwendungsvorrangs; grundsätzliches Vertrauen gegenüber Mitgliedsstaaten der ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 79 Abs 3 GG
    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers - zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Basis eines europäischen Haftbefehls; Einhaltung des Schweigerechts als Mindeststandard der Beschuldigtenrechte im Rechtsraum der ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers - zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit einer Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung auf der Basis eines europäischen Haftbefehls; Einhaltung des Schweigerechts als Mindeststandard der Beschuldigtenrechte im Rechtsraum der ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung eines aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in der Bundesrepublik festgenommenen Ausländers - zu Fällen, in denen der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil, oder: Andere Länder, andere Sitten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nemo tenetur - und die Auslieferung des schweigenden Angeklagten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schweigen im Strafprozess: Nachteilige Verwertung verletzt nicht die Menschenwürde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Angeklagten hindert die Auslieferung an das Vereinigte Königreich nicht

Besprechungen u.ä.

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Bis aufs Stützgerüst

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2017, 241
  • DÖV 2016, 1006
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (38)

  • BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Mit Beschluss vom 29. März 2016 ordnete das Kammergericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an und führte aus, dass mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10) kein Anlass zu der Annahme bestehe, dass aus § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 ein Auslieferungshindernis folge.

    Zur Begründung seiner Auffassung verwies der Senat auf den Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10), der die wortlautidentische Vorschrift des § 4 Criminal Evidence (Northern Ireland) Order 1988 zum Gegenstand gehabt habe.

    Soweit sich das Kammergericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) berufen habe, vermöge dies in Anbetracht der seitdem erfolgten europarechtlichen Entwicklungen und der seitdem geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen.

    Vor dem Hintergrund, dass die Achtung der Menschenwürde eine Würdigung und Verwertung des Schweigens zum Nachteil des Beschuldigten nicht unter allen Umständen verbietet, sind auch die Ausführungen der 3. Kammer des Zweiten Senats in ihrem Beschluss vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris, Rn. 10 f.) zu verstehen, wonach eine Auslieferung von Verfassungs wegen auch dann zulässig sein kann, wenn das Schweigen des Beschuldigten im ersuchenden Staat als belastendes Indiz gewertet werden darf.

    Unter Verweis auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91, juris) hat es hierin jedoch kein Auslieferungshindernis gesehen, da § 38 Abs. 3 desselben Gesetzes klarstelle, dass das in § 35 genannte Aussageverhalten nicht alleinige Grundlage einer Verurteilung sein könne.

    Darüber hinaus hat das Kammergericht zu Recht darauf abgestellt, dass eine Verurteilung nach den Vorschriften des Criminal Justice and Public Order Act 1994 nicht allein auf das Schweigen des Beschwerdeführers gestützt werden kann (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 18, 144 ).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Sie sind notwendiger Ausdruck einer auf dem Leitgedanken der Achtung der Menschenwürde beruhenden rechtsstaatlichen Grundhaltung (vgl. BVerfGE 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 133, 168 ).

    Der Beschuldigte muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er im Strafverfahren mitwirkt (vgl. BVerfGE 133, 168 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt im Einzelfall sicherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 GG gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gerügt und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Das über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheidende Gericht trifft insoweit die Pflicht, Ermittlungen hinsichtlich der Rechtslage und der Praxis im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, wenn der Betroffene hinreichende Anhaltspunkte für solche Ermittlungen dargelegt hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Stellt sich danach heraus, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard vom ersuchenden Mitgliedstaat nicht eingehalten wird, darf das zuständige Gericht die Auslieferung nicht für zulässig erklären (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2734/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1316/04

    Umfang des Verwertungsverbots in § 393 Abs. 2 Abgabenordnung

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein ausnahmsloses Gebot, niemanden zu Auskünften oder sonstigen Handlungen zu zwingen, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbart (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 18, 144 ).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvL 19/08

    Fehlende Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit von § 19 TabStG im Rahmen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Zum anderen ist der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 95, 220 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; 16, 116 ; 17, 253 ; 18, 144 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 1993 - 2 BvR 930/92 -, juris, Rn. 13; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2008 - 2 BvR 467/08 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/08 -, juris, Rn. 17 f.).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 4, 105 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 30).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar wäre aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Februar 2002 - 2 BvR 1249/01 -, juris, Rn. 19).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 133, 168 ).

  • BVerfG, 04.03.1997 - 2 BvR 122/97

    Verwertbarkeit von gegenüber einem Kaufhausdetektiv gemachten Äußerungen im

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 80, 109 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; vgl. aus der Kammerrechtsprechung BVerfGK 14, 295 ; 20, 347 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. August 2014 - 2 BvR 2048/13 -, juris, Rn. 13).

    Steht dem Beschuldigten ein Schweigerecht zu, folgt hieraus auch, dass sein Schweigen jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden darf, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat, da ihn die Verwertung seines Schweigens mittelbar einem unzulässigen psychischen Aussagezwang aussetzte; anderenfalls würde das aus der Menschenwürde hergeleitete Schweigerecht des Beschuldigten entwertet (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, juris, Rn. 32; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 1997 - 2 BvR 122/97 -, juris, Rn. 2).

  • BVerfG, 25.08.2014 - 2 BvR 2048/13

    Verständigung im Strafverfahren: Angeklagter muss vor seiner Zustimmung belehrt

  • EGMR, 08.02.1996 - 18731/91

    JOHN MURRAY v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 06.08.2009 - 2 BvR 2280/07

    Verpflichtung zur Abgabe einer Urinprobe (Drogenkonsum; einschlägige

  • EGMR, 07.04.2015 - 16667/10

    O'DONNELL v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 30.04.2003 - 2 BvR 281/03

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung und Aufrechterhaltung von

  • BVerfG, 21.04.1993 - 2 BvR 930/92

    Verfassungsmäßigkeit von Bewährungsweisungen bei Verurteilung wegen einer

  • BVerfG, 30.06.2013 - 2 BvR 85/13

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Rechtsstaatsprinzip; faires

  • BVerfG, 21.04.2010 - 2 BvR 504/08

    Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare);

  • BVerfG, 01.06.1989 - 2 BvR 239/88

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenhaftung des Kraftfahrzeughalters

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • EGMR, 25.02.1993 - 10828/84

    FUNKE v. FRANCE

  • EGMR, 02.05.2000 - 35718/97

    CONDRON c. ROYAUME-UNI

  • BVerfG, 05.04.2010 - 2 BvR 366/10

    Unschuldsvermutung (verfassungs- und konventionsrechtliche Anforderungen;

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

    Zum Auskunftsverweigerungsrecht über bereits rechtskräftig abgeurteilte Taten -

  • EGMR, 08.10.2002 - 44652/98

    BECKLES v. THE UNITED KINGDOM

  • BVerfG, 31.03.2008 - 2 BvR 467/08

    Pflicht zur Offenbarung von Straftaten bei Abgabe einer eidesstattlichen

  • EGMR, 10.03.2009 - 4378/02

    Recht auf ein faires Verfahren (heimliche Ermittlungsmethoden; Umgehungsverbot;

  • BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvL 13/07

    Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von § 393 Abs 2 S 2 AO 1977 mit Art

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerfG, 09.11.2004 - 1 BvR 684/98

    Ausschluss der Eltern nichtehelicher Kinder von einer Hinterbliebenenversorgung

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 8 LB 97/20

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Aufbausteuer; Diaspora; Diaspora-Status;

    Es schützt beispielsweise die persönliche Ehre (BVerfG, Beschl. v. 15.8.1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 6), vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris; v. 26.2.1997 - 1 BvR 2172/96 -, BVerfGE 95, 220, juris Rn. 82; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 34) und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfG, Urt. v. 5.6.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202, juris Rn. 44).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.).

    Der Kläger wird daher auch nicht vor das Dilemma gestellt, entweder wegen der zu offenbarenden Handlung oder wegen einer falschen Auskunft oder Aussage belangt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 14, 17 f., 23 f., 27 f.; v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 5; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 20 f.).

  • BVerfG, 25.01.2022 - 2 BvR 2462/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist zum einen im allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie zum anderen im Rechtsstaatsprinzip verankert und wird von dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG umfasst (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 55, 144 ; 56, 37 ; 80, 109 ; 95, 220 ; 109, 279 ; 110, 1 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 34 m.w.N.).

    Der Beschuldigte beziehungsweise Betroffene muss frei von Zwang eigenverantwortlich entscheiden können, ob und gegebenenfalls inwieweit er mitwirkt (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 ; 133, 168 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

    Unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist aber ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen (vgl. BVerfGE 56, 37 ; BVerfGK 1, 156 ; 15, 457 ; 17, 253 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2018 - 4 B 4.17

    Pflicht eines Polizeibeamten zum Tragen eines Namensschildes auf der

    Dazu gehört, dass im Rahmen des Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - juris Rn. 34 ff.).
  • LG Krefeld, 14.08.2017 - 21 StVK 218/16

    Hartmut Hopp: Früherer Arzt der Colonia Dignidad muss in Deutschland in Haft

    Eine Rechtshilfeentscheidung ist somit nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet sein sollte, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist, sondern erst dann, wenn selbst der Kernbereich des nemo-tenetur-Grundsatzes nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. September 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 36, juris).
  • OVG Hamburg, 27.10.2021 - 4 Bf 106/20

    Rückkehr von erwachsenen Eritreern

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine Selbstbezichtigung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts handelt, wonach ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafgerichtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen, unzumutbar und mit der Würde des Menschen unvereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 13.1.1981 - 1 BvR 116/77 -, BVerfGE 56, 37, juris Rn. 26; Beschl. v. 9.5.2004 - 2 BvR 480/04 -, wistra 2004, 383, juris Rn. 2; v. 6.9.2016 - 2 BvR 890/16 -, JZ 2016, 1113, juris Rn. 35 f.).
  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit wird zudem ausdrücklich durch Art. 14 Abs. 3 Buchst. g des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533) und durch das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK gewährleistet (vgl. dazu insgesamt BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 Rn. 34 sowie JJR/Joecks, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 393 Rn. 8 f. jeweils mwN).
  • FG Köln, 22.03.2017 - 3 K 123/14

    Abgabenordnung: Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei Bestehen des

    aa) Die Selbstbelastungsfreiheit des Steuerpflichtigen wird aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und besagt, dass im Rahmen eines Strafverfahrens niemand gezwungen werden darf, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen (BVerfG, Beschlüsse vom 13.1.1981 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37; vom 7.7.1995 2 BvR 326/92, NStZ 1995, 555 und zuletzt vom 6.9.2016 2 BvR 890/16, JZ 2016, 1113).
  • BerGH Heilberufe Hamburg, 04.11.2020 - 15 Bf 63/20

    Atteste - eine leidige Pflicht mit vielen Stolperfallen für den Arzt

    Die erstinstanzliche Maßnahmebemessung ist insofern rechtsfehlerhaft, weil sie gegen das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - EuGRZ 2016, 570 Rn. 34) sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht des Soldaten auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) verstößt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 76).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 2 WD 9.19

    Einstellung des Verfahrens bei rechtswidriger Inanspruchnahme dienstlichen

    Die erstinstanzliche Maßnahmebemessung ist insofern rechtsfehlerhaft, weil sie gegen das aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - EuGRZ 2016, 570 Rn. 34) sowie Art. 6 EMRK abzuleitende Recht des Soldaten auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare) verstößt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 WD 34.10 - juris Rn. 76).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 N 31.15

    Vorlage bzw. Aushändigung eines Fahrtenbuchs; (kein) Verstoß gegen den Grundsatz

    Zwar vermittelt der "nemo-tenetur-Grundsatz" auch ein "Recht auf Passivität", d.h. auf Mitwirkungsfreiheit, denn der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht auf ein faires Verfahren) fließende Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht des Beschuldigten auf Aussage- und Entschließungsfreiheit sowie das Recht, sich im Rahmen des Strafverfahrens bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens nicht durch seine eigene Aussage bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beitragen zu müssen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2016 - 2 BvR 890/16 - juris, nichtamtlicher Orientierungssatz 2b, Rn. 35).
  • VK Sachsen-Anhalt, 27.03.2019 - 2 VK LSA 23/18

    Dosierhöhe offen: Leistungsbeschreibung nicht eindeutig!

  • VK Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 VK LSA 23/18

    Nachprüfung der Vergabe von Apothekenleistungen: Preis als einziges

  • VG Düsseldorf, 21.04.2017 - 17 K 2685/17
  • OVG Hamburg, 04.11.2020 - 15 Bf 63/20
  • VG München, 23.03.2023 - M 3 S 23.420

    Schulische Ordnungsmaßnahme, Ausschluss vom Unterricht

  • VG München, 11.01.2021 - M 31 S 20.33463

    Widerruf des internationalen Schutzes aufgrund einer Freiheitsstrafe wegen

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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10204
BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10204)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10204)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10204)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 23 Abs. 1 Satz 3 GG; Art. 25 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; § 22 Abs. 2 BVerfGG; § 32 Abs. 1 BVerfGG; § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; § 136 StPO; § 136a StPO; § 163a StPO; § 243 Abs. 4 StPO; § 73 IRG; § 35 Criminal Justic
    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Verfassungsidentität als Grenze des Anwendungsvorrangs; Schweigerecht des Beschuldigten ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 25 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG
    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung sowie nachträgliche Mitteilung der Gründe einer ohne Begründung bekanntgegebenen eA - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und Möglichkeit der ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines kroatischen Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung ; Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft; Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls; Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für ...

  • rewis.io

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung sowie nachträgliche Mitteilung der Gründe einer ohne Begründung bekanntgegebenen eA - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und Möglichkeit der ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechtshilfe

  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines kroatischen Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung; Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft; Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls; Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für ...

  • rechtsportal.de

    Auslieferung eines kroatischen Staatsangehörigen an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung; Anordnung der Fortdauer der Auslieferungshaft; Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls; Ordnungsgemäße Bevollmächtigung für ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung sowie nachträgliche Mitteilung der Gründe einer ohne Begründung bekanntgegebenen eA - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit und Möglichkeit der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung nach Großbritannien - und das Recht zu schweigen

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Menschenunwürdiger Strafprozess im Vereinigten Königreich? - Neues von der Verfassungsidentitätskontrolle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2016, 586
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sei verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (unter Verweis auf BVerfGE 56, 37 ).

    (3) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass erzwingbare Auskunftspflichten einen Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG darstellen (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

    Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt zugleich die Würde des Menschen, dessen Aussage als (Beweis-)mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

    Erzwungene Aussagen unterliegen einem strafprozessualen Verwertungsverbot nach Maßgabe des § 136a StPO (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

    Ein dahingehend ausgestaltetes Schweigerecht wird in der Rechtsprechung als selbstverständlicher Ausdruck einer rechtsstaatlichen Grundhaltung bezeichnet, die auf dem Leitgedanken der Achtung vor der Menschenwürde beruhe (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 56, 37 m.w.N.).

    In der Literatur wird das Verbot der Selbstbezichtigung im Strafprozess als eine durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gebotene Wertentscheidung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten gewürdigt, hinter dem das Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit zurücktreten müsse; die Menschenwürde gebiete, dass der Beschuldigte frei darüber entscheiden könne, ob er als Werkzeug zur Überführung seiner selbst benutzt werden dürfe (vgl. BVerfGE 56, 37 m.w.N.).

    Steht dem Beschuldigten nach der Verfassung ein Schweigerecht zu, so folgt daraus nicht nur ein Verwertungsverbot hinsichtlich erzwungener Aussagen (vgl. BVerfGE 56, 37 ).

  • BVerfG, 07.07.1995 - 2 BvR 326/92

    Verfassungswidrige Beweiswürdigung - Schweigerecht des Angeklagten

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit genieße, auch nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (unter Verweis auf BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Vielmehr dürfe das Schweigen als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz verwendet werden, wenn der Beschuldigte die Einlassung zur Sache im Ermittlungsverfahren oder während der Hauptverhandlung vollständig verweigere (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555).

    Das dem Beschuldigten im Strafverfahren aus den erörterten verfassungsrechtlich relevanten Gründen zustehende Schweigerecht wird ergänzt und abgesichert durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) hergeleiteten Anspruch auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Vielmehr darf das Schweigen des Beschuldigten als solches im Strafverfahren jedenfalls dann nicht als belastendes Indiz gegen ihn verwendet werden, wenn er die Einlassung zur Sache vollständig verweigert hat (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus seinem Schweigen im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

  • BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Dies stelle keine im Rahmen des § 73 IRG beachtliche Verletzung völkerrechtlicher Mindeststandards dar (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 10 zur weitgehend wortlautidentischen Vorschrift des § 4 Criminal Evidence Order 1988).

    Soweit sich das Kammergericht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1992 (2 BvR 1901/91) berufen habe, vermöge dies in Anbetracht der seitdem erfolgten europarechtlichen Entwicklungen und der seitdem geänderten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu überzeugen.

    Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats in einem Beschluss vom 22. Juni 1992 eine Auslieferung, in deren Folge in dem im ersuchenden Staat durchzuführenden Strafverfahren aufgrund einer § 35 Criminal Justice and Public Order Act 1994 ähnlichen Regelung Schweigen des Angeklagten zu dessen Nachteil verwertet werden konnte, jedenfalls unter der Voraussetzung nicht als verfassungsrechtlich unzulässig angesehen, dass das Schweigen des Angeklagten allein - wie gemäß § 38 Abs. 3 Criminal Justice and Public Order Act 1994 - eine Verteilung nicht tragen, sondern sich allenfalls unterstützend auswirken kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9 ff.).

    Allerdings hat der Zweite Senat in der Zwischenzeit den der Entscheidung vom 22. Juni 1992 zugrunde gelegten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab für Auslieferungen, dementsprechend diese und die ihr zugrunde liegenden Akte nur auf die Wahrung des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards (Art. 25 GG) sowie der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung zu überprüfen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9), jedenfalls in Bezug auf Auslieferungen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls dahingehend konkretisiert, dass zumindest die durch Art. 1 GG verbürgten Gewährleistungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14, NJW 2016, S. 1149 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    In seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 habe das Bundesverfassungsgericht allerdings klargestellt, dass es im Wege der Identitätskontrolle den gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 1 Abs. 1 GG unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz uneingeschränkt und im Einzelfall gewährleiste (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149).

    Die Gewährleistung dieser Grundsätze ist daher auch bei der Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften durch die deutsche öffentliche Gewalt sicherzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, S. 1149 ).

    Verletzt die Anwendung unionsrechtlich determinierter Vorschriften die von Art. 1 GG gewährleisteten Grundsätze, so kann dies im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügt und festgestellt werden (vgl. BVerfGE 123, 267 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, NJW 2016, 1149 ).

    Allerdings hat der Zweite Senat in der Zwischenzeit den der Entscheidung vom 22. Juni 1992 zugrunde gelegten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab für Auslieferungen, dementsprechend diese und die ihr zugrunde liegenden Akte nur auf die Wahrung des völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards (Art. 25 GG) sowie der unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung zu überprüfen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1992 - 2 BvR 1901/91 -, juris, Rn. 9), jedenfalls in Bezug auf Auslieferungen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls dahingehend konkretisiert, dass zumindest die durch Art. 1 GG verbürgten Gewährleistungen gewahrt sein müssen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14, NJW 2016, S. 1149 ).

  • BVerfG, 07.10.2008 - 2 BvR 578/07

    Mord (Befriedigung des Geschlechtstriebs; Ermöglichung einer anderen Straftat;

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt betont, dass der Schutz, den der Beschuldigte durch den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit genieße, auch nicht dadurch entwertet werden dürfe, dass er befürchten müsse, sein Schweigen werde später bei der Beweiswürdigung zu seinem Nachteil verwendet (unter Verweis auf BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

    Dabei kann es zumindest dann, wenn der Beschuldigte von Anfang an vollumfänglich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geschwiegen hat, keinen Unterschied machen, ob nachteilige Schlüsse aus seinem Schweigen im Ermittlungsverfahren oder aus dem Schweigen in der Hauptverhandlung gezogen werden sollen (vgl. BVerfGK 14, 295 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Juli 1995 - 2 BvR 326/92 -, NStZ 1995, S. 555 ).

  • BVerfG, 13.03.1979 - 1 BvR 1085/77

    Nachreichen der Vertretungsvollmacht im Verfassungsbeschwerde-Verfahren -

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Die Vollmacht für die Verfassungsbeschwerde muss jedoch grundsätzlich nicht bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorgelegt werden; vielmehr kann sie nachgereicht werden (vgl. BVerfGE 50, 381 ).

    Allerdings kann das Bundesverfassungsgericht für die Nachreichung der Vollmacht eine Frist bestimmen (vgl. BVerfGE 50, 381 ).

  • BVerfG, 11.11.2013 - 2 BvR 547/13

    Erfolgloser Antrag der NPD auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvQ 70/03

    Anforderungen an die Dringlichkeit

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 17.08.1993 - 1 BvR 1474/92

    Ablehnung der Wiederholung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 2306/96

    Einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit dem Bayerischen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2016 - 2 BvR 890/16
    Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50 ; 89, 113 ; 97, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2004 - 2 BvQ 70/03 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2013 - 2 BvR 547/13 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83

    Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten

  • BVerfG, 20.12.1966 - 1 BvR 665/62

    Keine Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach Änderung der Rechtslage

  • BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 1340/14

    Aussetzung der Zwangsräumung eines Wohnhauses wegen Suizidgefahr des

  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvH 1/75

    Rechtsnatur des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen -

  • BVerfG, 15.01.2003 - 1 BvQ 53/02

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen das In- Kraft-Treten des

  • BVerfG, 28.08.1987 - 1 BvR 1048/87

    Einstweilige Anordnung betreffend Untersuchungsmaßnahmen im Bereich des Schlosses

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

  • BVerfG, 18.02.2009 - 1 BvR 3076/08

    Gründe zur Ablehnung des Antrags eines "EEG-Stromerzeugers" auf Erlass einer

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BVerfG, 17.07.2002 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

  • BVerfG, 12.03.2000 - 1 BvQ 5/00

    Unzulässiger, jedenfalls aber unbegründeter Antrag auf Erlass einer eA, bei einer

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvR 309/15

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Sie muss dem Gericht vom Beteiligten unterzeichnet im Original übersandt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Mai 2016 - 2 BvR 890/16 -, Rn. 15; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 2014 - 2 BvR 1340/14 -, Rn. 9; Lenz/Hansel, BVerfGG, § 22, Rn. 16 ; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 22, Rn. 8 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15

    Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit

    Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur se ipsum accusare" - niemand soll gezwungen werden, sich selbst anzuklagen -, vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - NJW 1981, 1431 ff), der vor allem zu den anerkannten Prinzipien eines rechtstaatlichen Strafverfahrens gehört, ist vom Bundesverfassungsgericht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.02.1997 - 1 BvR 2272/96 -, BVerfGE 95, 220, 241; Beschl. v. 13.01.1981 a.a.O., Beschl. v. 06.05.2016 - 2 BvR 890/16 -, juris Rn. 20).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.04.2016 - 2 BvR 890/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,10206
BVerfG, 29.04.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10206)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10206)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 2016 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2016,10206)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Auslieferung an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
    Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)

  • datenbank.nwb.de

    Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Aussetzung der Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 890/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,9528
BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2017,9528)
BVerfG, Entscheidung vom 15.03.2017 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2017,9528)
BVerfG, Entscheidung vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 (https://dejure.org/2017,9528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bundesverfassungsgericht

    Entscheidung über die Auslagenerstattung und Festsetzung des Gegenstandswerts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
    Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung

  • Wolters Kluwer

    Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • rewis.io

    Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Auslagenerstattung im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • datenbank.nwb.de

    Anordnung der Auslagenerstattung für das eA-Verfahren nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde sowie Gegenstandswertfestsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 890/16
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. zu den einzelnen Bemessungskriterien BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 -, BeckRS 2013, 59955).
  • BVerfG, 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90

    Umfang des Kostenerstattungsanspruchs im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 15.03.2017 - 2 BvR 890/16
    Dabei war zu berücksichtigen, dass der Antrag Erfolg hatte und auch das in der Hauptsache verfolgte Begehren beachtlich war, obgleich die Verfassungsbeschwerde im Ergebnis erfolglos geblieben ist (vgl. BVerfGE 89, 91 ).
  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts des erheblichen Aufwands dieser Tätigkeit und den hohen Anforderungen, die an den Vortrag bezüglich der Verhältnisse in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzulegen sind, gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2).
  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit war gegenüber dem regelmäßigen Gegenstandswert im Falle stattgebender Kammerbeschlüsse (vgl. BVerfGE 79, 365 und zur konkreten Höhe statt vieler BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 25) nicht zu erhöhen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2), nachdem mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - bereits eine Leitentscheidung vorlag, an der sich der Beschwerdeführer maßgeblich orientiert hat.
  • BVerfG, 26.02.2018 - 1 BvR 1387/17

    Gegenstandswertfestsetzung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung zum

    Auch dem Erfolg der einstweiligen Anordnung kommt Bedeutung zu (zu den Maßstäben vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2017 - 2 BvR 890/16 -, juris, Rn. 2).
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