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   BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99   

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BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99 (https://dejure.org/1999,2785)
BVerfG, Entscheidung vom 27.07.1999 - 2 BvR 898/99 (https://dejure.org/1999,2785)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 (https://dejure.org/1999,2785)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auslieferungsverfahren - Auslieferungshaft - Fortdauer der Auslieferungshaft - Zulässigkeit einer Auslieferung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2
    Marokko, Auslieferungsverfahren, Auslieferungshaft, Haftdauer, Zusicherung der Einhaltung der Spezialität, Todesstrafe, Nichtverhängen, Nichtvollstreckung, Folter, Verhältnismäßigkeit, Beschleunigungsgebot

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 1252
  • StV 2000, 87
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    Derartige besondere Umstände, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 61, 28 fordere, lägen nicht vor.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 28); hiernach ist die Verfassungsbeschwerde im Sinne einer Entscheidungskompetenz der Kammer offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

    a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine solche Norm nicht bestehen (vgl. BVerfGE 61, 28 zu der entsprechenden Vorschrift des § 10 des zur Zeit der Entscheidung noch einschlägigen Deutschen Auslieferungsgesetzes - DAG).

    Durch die verfahrensmäßige Ausgestaltung des Auslieferungsverfahrens, insbesondere die nach § 26 IRG vorgesehene Haftprüfung in zweimonatigen Abständen, durch die Möglichkeit des Verfolgten, gemäß § 23 IRG jederzeit eine Entscheidung über Einwendungen gegen den Haftbefehl zu erwirken, und durch die in § 25 IRG gegebene Möglichkeit der Anordnung, daß der Vollzug des Haftbefehls durch weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt wird, liegt für die Auslieferungshaft eine verfahrensmäßige Ausgestaltung vor, durch welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere den in der Auslieferungshaft liegenden Eingriff in die persönliche Freiheit des Verfolgten zeitlich auf das Notwendige und Erforderliche zu begrenzen, hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Dies bedeutet, daß ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

    Eine Aufhebung ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten (vgl. BVerfGE 61, 28 ).

  • OLG Düsseldorf, 13.05.1991 - 4 Ausl (A) 326/90
    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    Der ersuchende Staat ist gerade bei der Abwicklung des Auslieferungsverkehrs verpflichtet, erforderliche Unterlagen und Zusagen unverzüglich vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13. Mai 1991 - 4 Ausl (A) 326/90 -, NJW 1991, S. 3105).

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluß vom 13. Mai 1991 - 4 Ausl (A) 326/90 -, NJW 1991, S. 3105 bereits nach zwei Monaten Untätigkeit des ersuchenden Staates eine Unverhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft angenommen.

  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    Durch die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 ).
  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    Für die Beurteilung der Dauer der Auslieferungshaft und der Vollstreckung kann es, ebenso wie bei der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ), nicht allein auf das Gewicht des Tatvorwurfs ankommen.
  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    Der Beschwerdeführer hat es versäumt, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die von ihm zur Begründung seiner Verfassungsrügen in Bezug genommenen Schriftstücke vorzulegen (vgl. § 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 ; 61, 28 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    Der Beschwerdeführer hat es versäumt, innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die von ihm zur Begründung seiner Verfassungsrügen in Bezug genommenen Schriftstücke vorzulegen (vgl. § 93 Abs. 1 i.V.m. §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 78, 320 ; 88, 40 ).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99
    Für die Beurteilung der Dauer der Auslieferungshaft und der Vollstreckung kann es, ebenso wie bei der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ), nicht allein auf das Gewicht des Tatvorwurfs ankommen.
  • BVerfG, 16.07.2019 - 2 BvR 419/19

    Fortdauer der Auslieferungshaft von über einem Jahr (Auslieferungsersuchen der

    Angesichts einer unabdingbaren Mindestdauer von etwa sechs Monaten und einer Haftdauer von 17 Monaten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei aber eine Unverhältnismäßigkeit anzunehmen (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -).

    Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (vgl. BVerfGE 61, 28 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, Rn. 56).

    Eine gewisse Mindestdauer des Auslieferungsverfahrens, die das Bundesverfassungsgericht in einem anderen Fall mit sechs Monaten angab (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, Rn. 60), ist mit 13 Monaten Haftzeit (bis zum jüngsten angegriffenen Beschluss vom 20. März 2019) deutlich überschritten.

    Für eine Unverhältnismäßigkeit sprechen demnach die lange Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft, der sich zunehmend verschlechternde Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die nicht übermäßig hohe Straferwartung, zumal die Dauer der Auslieferungshaft mittlerweile dasjenige Maß übersteigt, welches in ähnlichen Verfahren als unverhältnismäßig angesehen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -).

  • BVerfG, 02.02.2006 - 2 BvR 155/06

    Gebot der Verfahrensbeschleunigung bei Auslieferungshaft

    Auch die Mitwirkung des Verfolgten und die Schwere des Tatvorwurfs sind zu berücksichtigen (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000, S. 1252).

    Die deutschen Behörden leisteten rasche Amtshilfe, und auch die vietnamesischen Behörden waren um den zügigen Erfolg der Auslieferung bemüht (vgl. zu anderen Sachlagen Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000, S. 1252).

  • BVerfG, 04.03.2008 - 2 BvR 264/08

    Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Dauer von Auslieferungshaft im Falle einer

    Auch die Mitwirkung des Verfolgten und die Schwere des Tatvorwurfs sind zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000, S. 1252).
  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ 157, 47, 50 = NJW 2000, 1252; BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; BGH, GRUR 2001, 755, 756 f. - Telefonkarte; GRUR 2003, 716 f. - Reinigungsarbeiten; NJW 2003, 585, 586; NJW 2003, 828, 829; NJW-RR 2006, 1502, 1503).
  • BVerfG, 16.02.2001 - 2 BvR 200/01

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferungshaftanordnung und -vollzug -

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Norm nicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000, S. 1252 f.).
  • BVerfG, 30.07.2020 - 2 BvR 1242/20

    Fortdauer der Auslieferungshaft (Gebot größtmöglicher Verfahrensbeschleunigung;

    Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen (vgl. BVerfGE 61, 28 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, Rn. 55 f.).
  • BVerfG, 05.06.2001 - 2 BvR 507/01

    Berücksichtigung des Spezialitätsgrundsatzes im Auslieferungsverfahren

    Ausgehend von den Ausführungen des Beschlusses der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2000 in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren 2 BvR 2184/00 zu einer früheren Bestätigung der Fortdauer der Auslieferungshaft sind keine geeigneten Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, die die Annahme rechtfertigen, die andauernde Haft sei nicht in dem Auslieferungsverfahren selbst begründet (vgl. BVerfGE 61, 28 [34]; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW 2000, S. 1252).
  • BVerfG, 03.02.2000 - 2 BvR 66/00

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer der

    Dies bedeutet, dass ab einer gewissen, für die verfahrensmäßige und technische Abwicklung der notwendigen Entscheidungen unabdingbaren Mindestdauer des Verfahrens besondere, das Auslieferungsverfahren selbst betreffende Gründe vorliegen müssen, um die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen (BVerfGE 61, 28 ; vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 - in Juris veröffentlicht).
  • VGH Hessen, 25.07.2001 - 12 UZ 2017/01

    Keine Berufungszulassung wegen überlanger Verfahrensdauer

    Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG kann verletzt sein, wenn die Fortdauer der Auslieferungshaft unter Verkennung des Beschleunigungsgebots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeordnet wird (BVerfG, 27.07.1999 - 2 BvR 898/99 -, EZAR 054 Nr. 4 = NJW 2000, 1252).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 1 Ws 645/00

    Grundlose Vertagung der Hauptverhandlung

    Haftsachen sind deshalb mit der größtmöglichen Beschleunigung zu bearbeiten und zu erledigen (BVerfG StV 1999, 40; StV 2000, 87, 318, 321 und 322; Boujong, in: KK, 4. Aufl. [1999], vor § 112 StPO Rdnr. 19).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 69/13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung von vorläufiger

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