Rechtsprechung
   BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2882
BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95 (https://dejure.org/1995,2882)
BVerfG, Entscheidung vom 28.11.1995 - 2 BvR 91/95 (https://dejure.org/1995,2882)
BVerfG, Entscheidung vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 (https://dejure.org/1995,2882)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,2882) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überprüfungen von gerichtlichen Entscheidungen zur Aufrechterhaltunng der Abschiebungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abschiebungshaft - Aufrechterhaltung - Gerichtliche Entscheidung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 17
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 21.05.1987 - 2 BvR 800/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung von Abschiebehaft

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    Insbesondere verpflichtet er ein Gericht, das gegen einen Ausländer Abschiebungshaft angeordnet hat, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Haft vorliegen oder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände, zu denen namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zählt, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird, entfallen sind (vgl. hierzu den Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, 3076).

    Ausgehend von diesem - verfassungsrechtlich bedenkenfreien (vgl. BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Mai 1987, aaO.) - Standpunkt haben das Amtsgericht und die Beschwerdegerichte maßgeblich auf den Charakter der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 2. November 1994 als vorläufige, lediglich den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache sichernde Regelung abgestellt.

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    Es würde der Bedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung der Freiheit ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 [219] m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 13.07.1994 - 2 BvL 12/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abschiebehaft

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    § 57 Abs. 2 AuslG sieht in allen tatbestandlichen Alternativen der Nummern 1 - 5 die Abschiebungshaftanordnung als Mittel "zur Sicherung der Abschiebung" vor (vgl. den Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Juli 1994 - 2 BvL 12/93, 45/93 -, InfAuslR 1994, 342 [344]).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.] zur Untersuchungshaft; 61, 28 [34 f.] zur Auslieferungshaft).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte, die in nur eingeschränktem Umfang einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]), von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
  • BGH, 25.09.1980 - VII ZB 5/80

    Abschiebungshaft und Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    Indes liegt den angegriffenen Entscheidungen die Auffassung zugrunde, daß aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten und den Haftgerichten letzteren eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylfolgeantrags versagt sei (vgl. BGHZ 78, 145; OLG Karlsruhe, NVwZ 1993, 811 [813]).
  • OLG Karlsruhe, 13.04.1993 - 11 Wx 24/93
    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    Indes liegt den angegriffenen Entscheidungen die Auffassung zugrunde, daß aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten und den Haftgerichten letzteren eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylfolgeantrags versagt sei (vgl. BGHZ 78, 145; OLG Karlsruhe, NVwZ 1993, 811 [813]).
  • BVerfG, 06.07.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer der Auslieferungshaft

    Auszug aus BVerfG, 28.11.1995 - 2 BvR 91/95
    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, daß sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. BVerfGE 53, 152 [158 f.] zur Untersuchungshaft; 61, 28 [34 f.] zur Auslieferungshaft).
  • BVerfG, 15.12.2000 - 2 BvR 347/00

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebungshaft

    Zu solchen Umständen zählt namentlich - und in der Regel - das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/1996, S. 17 ).

    Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; Remmel in GK-AuslR, a.a.O. Rn. 254 ff. m.w.N.).

    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).

    Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als einfachgesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.).

    Bei Regelungen dieser Art können die Haftgerichte zwar in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise annehmen, dass die Undurchführbarkeit der Abschiebung nicht feststeht; dies freilich nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abschiebung, die auf Grund der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen worden ist, gerade in der Dreimonatsfrist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG wieder möglich werden könnte (vgl. Kammerbeschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.: Im dortigen Verfahren hatten die Haftgerichte derartige konkrete Anhaltspunkte angenommen, die das Bundesverfassungsgericht zu der Beurteilung bewogen haben, die entsprechende Begründung der Haftgerichte erscheine als "noch vertretbar").

  • BVerfG, 27.02.2009 - 2 BvR 538/07

    Verletzung von Art 2 Abs.2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch nicht ausreichende

    Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte zu überprüfen, ob die Ausreisepflicht fortbesteht und ob Umstände vorliegen, durch die die Durchführbarkeit der Abschiebung für längere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW 1987, S. 3076; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).

    Insoweit erweist sich § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach die Sicherungshaft unzulässig ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).

    Der Haftrichter hat nicht nur verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen, zum Anlass zu nehmen zu untersuchen, ob die Abschiebung innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG wieder möglich werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, NVwZ-Beilage 3/1996, S. 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -, NVwZ-Beilage I 3/2001, S. 26).

  • BVerfG, 29.02.2000 - 2 BvR 347/00

    Vorläufige Aussetzung des Vollzugs einer Abschiebung - Erteilung einer Auflage

    Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996, S. 42 ; GK-AuslR, § 57 Rn. 254 ff. m.w.N.).

    Dieses Verfassungsgebot zwingt weiter dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; dabei ist immer auch zu bedenken, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig vergrößern wird (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.; BVerfGE 53, 152 zur Untersuchungshaft; 61, 28 zur Auslieferungshaft).

    Insoweit erweist sich § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG als gesetzliche Ausprägung des in diesem Sinne verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für den Fall der Ungewissheit darüber, ob die Haft tatsächlich erforderlich ist (vgl. Beschluss vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, a.a.O.).

  • BGH, 03.02.2011 - V ZB 224/10

    Ausländerrecht: Anordnung der Abschiebungshaft trotz fehlender Zustimmung der

    Von der Anordnung der Sicherungshaft ist daher abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95, juris Rn. 75 und vom 29. Februar 2000 - 2 BvR 347/00, juris Rn. 15 = DVBl 2000, 695, 696).
  • BVerfG, 22.01.2001 - 2 BvR 783/00

    Zur Verfassungsmäßigkeit von Anordnungen bzw Aufrechterhaltungen von

    Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen, wenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996, S. 42 [43]).

    Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus dem Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996, S. 42 (43), dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

  • OLG München, 19.07.2006 - 34 Wx 74/06

    Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Anordnung von Sicherungshaft bei im

    Verfassungsrechtlich ist es jedoch bedenkenfrei, wenn aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten und den Haftgerichten letzteren eine inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Asylfolgeantrags (hier mit dem Ziel der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) grundsätzlich versagt ist (BVerfG AuAS 1996, 42; siehe auch OLG Zweibrücken EZAR 048 Nr. 56).
  • LG Augsburg, 30.07.2002 - 5 T 1733/02

    Anordnung von Abschiebungshaft auf die Dauer von zwei Wochen oder bis zur

    Der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet jedoch, dann von der Sicherungshaft abzusehen, wenn diese für die Abschiebung nicht erforderlich erscheint (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.1995, 2 BvR 91/95).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht