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   BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00   

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BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00 (https://dejure.org/2004,4678)
BVerfG, Entscheidung vom 25.03.2004 - 2 BvR 944/00 (https://dejure.org/2004,4678)
BVerfG, Entscheidung vom 25. März 2004 - 2 BvR 944/00 (https://dejure.org/2004,4678)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, wenn an beiden Gesellschaften ausschließlich dieselben beiden Personen beteiligt sind; Grundsätze zur steuerlichen Behandlung der Betriebsaufspaltung ; Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3; ; EStG § 15 Abs. 2; ; EStG § 21; ; EStG § 21 Abs. 3; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 20

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Relevanz der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2
    Betriebsaufspaltung; Personelle Verflechtung; Wechselseitige Mehrheitsbeteiligung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 3, 123
  • NJW 2004, 2513
  • NZG 2004, 734
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.01.1969 - 1 BvR 136/62

    Verfassungsmäßigkeit der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung im

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    Es hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG allerdings beanstandet, wenn bei der Beurteilung der personellen Verflechtung von der - wenn auch widerlegbaren - Vermutung ausgegangen wird, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen (vgl. BVerfGE 25, 28 ; 69, 188 ).

    Denn bei einer "normalen" Fremdverpachtung hat der Verpächter im Vergleich mit Gestaltungen, über die der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall zu befinden hatte, keine vergleichbaren Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten auf den Betrieb des Pächters (vgl. BVerfGE 25, 28 ).

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    Dessen Kontrolle beschränkt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 GG darauf, ob das Fachgericht bei der Rechtsfortbildung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert hat und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt ist (vgl. BVerfGE 96, 375 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    Die Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind jedoch allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, sofern das angegriffene Urteil keine Auslegungsfehler enthält, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    cc) Soweit der Bundesfinanzhof aus der von den Steuerpflichtigen bewusst geplanten Unternehmensstruktur eine Vermutung gleichgerichteter Interessen hergeleitet hat, steht dem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Anerkennung von Ehegattenarbeitsverhältnissen (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 - , BStBl II 1996, S. 34) nicht entgegen.
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ), denn die angegriffene Entscheidung lässt einen Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht erkennen.
  • BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98

    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Februar 2000 - IV R 62/98 - .
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ), denn die angegriffene Entscheidung lässt einen Verstoß gegen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht erkennen.
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BVerfG, 25.03.2004 - 2 BvR 944/00
    Es hat unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG allerdings beanstandet, wenn bei der Beurteilung der personellen Verflechtung von der - wenn auch widerlegbaren - Vermutung ausgegangen wird, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen (vgl. BVerfGE 25, 28 ; 69, 188 ).
  • BFH, 10.05.2016 - X R 5/14

    Begründung einer unechten Betriebsaufspaltung durch Weitervermietung der

    Das BVerfG hat in den Nichtannahmebeschlüssen vom 13. Januar 1995  1 BvR 1946/94 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 223), vom 25. März 2004  2 BvR 944/00 (Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2513, unter 1.b dd) und vom 14. Februar 2008  1 BvR 19/07 (HFR 2008, 754) die Frage, ob das Institut der Betriebsaufspaltung über eine ausreichende gesetzliche Grundlage verfügt, mehrfach positiv beantwortet (so schon Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1802, unter II.1.a aa).
  • BFH, 23.03.2011 - X R 45/09

    Betriebsaufspaltung zwischen Mehrheitsaktionär und Aktiengesellschaft

    Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass diese Grundsätze auf einer zulässigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des in § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG (für die Gewerbesteuer i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes) enthaltenen --auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen-- Merkmals der "Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" beruhen, die in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von der Begriffsbildung des Zivilrechts abweicht und die Grenzen, die die Fachgerichte bei der Gesetzesauslegung und der Rechtsfortbildung von Verfassungs wegen zu beachten haben (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes), nicht überschreitet (vgl. zu der --auch im vorliegenden Fall gegebenen-- unechten Betriebsaufspaltung ausführlich BVerfG-Beschluss vom 14. Januar 1969  1 BvR 136/62, BVerfGE 25, 28; zu Fällen unterschiedlicher Beteiligungsverhältnisse am Besitz- und Betriebsunternehmen BVerfG-Beschluss vom 12. März 1985  1 BvR 571/81, 494/82, 47/83, BVerfGE 69, 188, unter C.I.2.; zur Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen bei zusätzlicher Feststellung gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen BVerfG-Beschluss vom 7. September 1987 1 BvR 1159/86, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1988, 121; aus jüngerer Zeit nochmals BVerfG-Beschlüsse vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2004, 2513, und vom 14. Februar 2008  1 BvR 19/07, HFR 2008, 754).
  • FG Niedersachsen, 19.11.2015 - 5 K 286/12

    Einkommensteuerliche Zurechnung von Anteilen einer GmbH zum

    Denn bei einer "normalen" Fremdverpachtung hat der Verpächter im Vergleich mit Gestaltungen, die der BFH als Betriebsaufspaltung behandelt hat, keine vergleichbaren Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten auf den Betrieb des Pächters (BVerfG-Beschl. v. 25. März 2004 2 BvR 944/00, HFR 2004, 691; vgl. auch BVerfG-Beschl. v. 14. Januar 1969 1 BvR 136/62, BVerfGE 25, 28, 37).

    Überdies hat das BVerfG allgemein das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung nach den von dem BFH entwickelten einfach-rechtlichen Rechtsgrundsätzen für verfassungsgemäß angesehen (BVerfG-Beschl. v. 25. März 2004 2 BvR 944/00, HFR 2004, 691) und damit auch die bereits vorhandene vergleichbare Rechtsprechung zur kapitalistischen Betriebsaufspaltung (BFH-Urt. v. 16. September 1994 III R 45/92, BStBl. II 1995, 75, 78) nicht beanstandet.

  • BFH, 17.07.2013 - X R 40/10

    Im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 Gewerbesteuerpflicht auch bei

    Eine derartige Lösung ist dem Senat indes verwehrt, da sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. hierzu BVerfG-Beschlüsse vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, NJW 2004, 2513, unter 1.b dd; vom 25. Januar 2011  1 BvR 918/10, BVerfGE 128, 193, unter B.I.3.b, und vom 26. September 2011  2 BvR 2216/06, 469/07, NJW 2012, 669, unter B.II.1.a) überschritte.
  • FG Köln, 31.08.2016 - 10 K 3550/14

    Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer angenommenen

    Die Vermietung von Grundbesitz und anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen wird insoweit bei Vorliegen einer personellen und sachlichen Verflechtung als originäre gewerbliche Tätigkeit angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 08.11.1971 - GrS 2/71, BStBl II 1972, 63; BVerfG-Beschluss vom 25.03.2004 - 2 BvR 944/00, HFR 2004, 691).
  • BFH, 09.03.2012 - III B 244/11

    IT-Berater als Freiberufler

    Auslegung und Anwendung der danach verfassungsgemäßen einfach-rechtlichen Vorschriften des EStG und des Gewerbesteuergesetzes sind grundsätzlich allein Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfG-Beschlüsse in ZKF 1992, 85; vom 14. Februar 2001  2 BvR 460/93, HFR 2001, 496; vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, HFR 2004, 691, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2013 - X B 96/12

    NZB; Grundsätzliche Bedeutung und Betriebsaufspaltung

    In der Folgezeit hat das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Instituts der Betriebsaufspaltung mehrfach bejaht (vgl. Nichtannahmebeschlüsse vom 13. Januar 1995  1 BvR 1946/94, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 223; vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, Neue Juristische Wochenschrift 2004, 2513, HFR 2004, 691, unter 1.b dd; vom 14. Februar 2008  1 BvR 19/07, HFR 2008, 754) und damit auch die Frage, ob das Institut der Betriebsaufspaltung über eine ausreichende (gesetzliche) Grundlage verfügt, mehrfach --positiv-- beantwortet.
  • BFH, 16.02.2012 - X B 99/10

    Betriebsaufspaltung - wesentliche Betriebsgrundlage

    a) Präzisiert oder ändert der BFH im Wege der zulässigen Rechtsfortbildung (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2004  2 BvR 944/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 691) die für die Betriebsaufspaltung geltenden Grundsätze, dann bewegt er sich im Bereich der Gesetzesauslegung, nicht aber der rückwirkenden Schaffung von Gesetzesrecht.
  • FG Thüringen, 19.06.2018 - 2 K 240/13

    Begrenzung eines Erstinvestitionsvorhabens auf jeweils eine Betriebsstätte -

    Allerdings darf unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG nicht ohne Weiteres von der - wenn auch widerlegbaren - Vermutung ausgegangen werden, Familienmitglieder verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.03.2004 2 BvR 944/00, NJW 2004, 2513).
  • FG Düsseldorf, 17.09.2013 - 6 K 2430/13

    Beteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG als wirtschaftlicher

    Die Vermietung von Grundbesitz und anderen wesentlichen Betriebsgrundlagen wird bei Vorliegen einer personellen und sachlichen Verflechtung als originäre gewerbliche Tätigkeit angesehen (BFH-Beschluss vom 8.11.1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BVerfG-Beschluss vom 25.3.2004 2 BvR 944/00, HFR 2004, 691).
  • FG München, 20.03.2007 - 6 K 2112/05

    Sachliche Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung durch die Verpachtung der

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