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   BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76   

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https://dejure.org/1976,337
BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76 (https://dejure.org/1976,337)
BVerfG, Entscheidung vom 16.06.1976 - 2 BvR 97/76 (https://dejure.org/1976,337)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juni 1976 - 2 BvR 97/76 (https://dejure.org/1976,337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrechtsschutz - Meinungsfreiheit - Eheliche Privatsphäre - Briefe eines Untersuchungsgefangenen - Ehegatte - Anhaltung von Briefen - Strafverfahren - Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 234
  • NJW 1976, 1629
  • MDR 1977, 115
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.04.1973 - 2 BvR 701/72

    Untersuchungsgefangene

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76
    Für den Fall des Briefverkehrs eines Untersuchungsgefangenen mit seinem Ehegatten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11. April 1973 ausgeführt, daß dem Grundrechtsschutz im Bereich der ehelichen Privatsphäre besondere Bedeutung zukommt (BVerfGE 35, 35 (40)).
  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76
    Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen sind, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach entschieden hat, bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 (9f)).
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Der Bundesminister der Justiz hat namens der Bundesregierung erklärt, daß er angesichts der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 35 und 42, 234) von einer Stellungnahme absehe.

    Der die Briefkontrolle ausübende Richter hat indessen zu berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 (10); 42, 234 (236)).

    Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, erfährt das durch Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich durch die Verfassungsgarantie von Ehe und Familie eine besondere Verstärkung (BVerfGE 42, 234 (236)).

    In beiden Fällen wurden die angegriffenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte als mit dem Grundrecht des Untersuchungsgefangenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar aufgehoben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    (3) Im Ausschluß von der Beförderung eines Briefes, den der Untersuchungsgefangene an seine Frau richtet und in dem er die in seinem Verfahren tätigen Richter beleidigt, hat der Zweite Senat einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht des Gefangenen auf "Meinungsäußerungsfreiheit im Bereich der ehelichen Privatsphäre" (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) gesehen (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234).

    Die Senatsmehrheit stützt diese Ansicht auf eine Passage der Beschlußbegründung, in der das Oberlandesgericht die bisherige Rechtsprechung des Zweiten Senats zum Anhalten von Briefen, die Untersuchungsgefangene an ihre Ehegatten schreiben (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234), auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar hält; denn "im Verhältnis eines längst erwachsenen Untersuchungsgefangenen zu seinen E l t e r n (komme) dem freien brieflichen Kontakt im Hinblick auf das verfassungskräftige Gebot der Achtung der Intimsphäre (nicht) eine gleiche Bedeutung zu, wie sie in den genannten Entscheidungen für die e h e l i c h e P r i v a t s p h ä r e anerkannt worden ist".

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88

    Briefüberwachung

    Schließlich ist der Kreis möglicher Vertrauenspersonen nicht auf Ehegatten (BVerfGE 35, 35; 42, 234) oder Eltern (BVerfGE 57, 170) beschränkt.
  • BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01

    Dolmetscherkosten im Strafverfahren

    Grundsätzlich ist zudem das Recht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr zu gewährleisten (zu Art. 2 Abs. 1: vgl. BVerfGE 35, 35 ; 35, 311 ; 57, 170 ; zu Art. 10 Abs. 1 GG bei der Kontrolle ausgehender Briefe: BVerfGE 33, 1 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 33, 1 ; 42, 234 ), und schließlich ist, soweit der Briefverkehr - wie hier - den familiären Kontakt betrifft, Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NJW 1997, S. 185).
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