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   BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16   

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BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16 (https://dejure.org/2020,17227)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16 (https://dejure.org/2020,17227)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16 (https://dejure.org/2020,17227)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässigkeit zweier Verfassungsbeschwerden bezogen auf die Nichtaushändigung des Haftantrags und dessen unvollständiger Übersetzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von ...

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit von gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständige Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im Rahmen einer ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit von gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständige Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten im Rahmen einer ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei der Anordnung von Abschiebungshaft - Unzulässigkeit zweier gegen die Nichtaushändigung des Haftantrags bzw dessen unvollständiger Übersetzung gerichteten Verfassungsbeschwerden - Verletzung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Dennoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (vgl. BVerfGE 135, 155 ).

  • BGH, 16.07.2014 - V ZB 80/13

    Zurückschiebungshaftsache: Aufhebung bzw. Rechtswidrigkeitsfeststellung für die

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Am 6. Oktober 2014 wies das Landgericht darauf hin, dass es unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, juris) beabsichtige, die Beschwerde zurückzuweisen.

    Der Bundesgerichtshof habe aber seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine verfahrensfehlerhafte Nichtaushändigung des Haftantrags zugleich zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führe, mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) ausdrücklich aufgegeben.

    Für die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags habe der Senat mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) entschieden, dass ein solcher Verfahrensfehler nur dann zu einer Aufhebung der Haftanordnung beziehungsweise zur Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

    Seit dem Beschluss des Senats vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) sei geklärt, dass die unterbliebene Aushändigung des Haftantrags nur dann zur Aufhebung der Haftanordnung oder der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit führe, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können .

    Das Erfordernis der Übermittlung beziehungsweise Aushändigung des Haftantrags vor der Anhörung habe der Bundesgerichtshof aus Art. 103 GG abgeleitet (Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09 -, juris; dazu: Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13 -, a.a.O.); eine solche Vorgabe ergebe sich nicht aus einfachrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nicht aus § 23 Abs. 2 oder § 420 FamFG.

    Diese Rechtsprechung habe er mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) jedoch geändert und verlange seither, dass in der Rechtsbeschwerde dargelegt werde, dass die Entscheidung auf der unterbliebenen Aushändigung des Haftantrags beruhe.

    Soweit er die Haft in der Vergangenheit gleichwohl ohne Beruhensprüfung für rechtswidrig erklärt habe, wenn die Aushändigung des Haftantrags nicht schriftlich dokumentiert worden sei, habe er sich von dieser Rechtsprechung mit Beschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) abgekehrt.

    Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich ausgeführt, eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG könne nach dem Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 (V ZB 80/13, a.a.O.) nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftentscheidung führen, wenn das Verfahren ohne den Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was vorliegend nicht der Fall sei.

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Dennoch stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    aa) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hingegen noch nicht vor, hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • EuGH, 10.09.2013 - C-383/13

    Die Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte beim Erlass einer Entscheidung über

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Die EuGH-Entscheidung vom 10. September 2013 in der Sache C-383/13 (PPU) stehe dem nicht entgegen.

    Unmittelbaren Anlass dafür habe zwar das EuGH-Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - (PPU) gegeben.

    Diese Rechtsprechung stehe im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 - (PPU).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 m.w.N.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 101, 331 ; 130, 1 ).

  • BGH, 18.02.2016 - V ZB 23/15

    Abschiebungshaftsache: Haftgrunds der Fluchtgefahr nach Ablauf der Frist zur

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Mit Beschluss vom 18. Februar 2016 (V ZB 23/15), zugestellt am 24. März 2016, wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde zurück.

    Verfahrensfehler bei der persönlichen Anhörung nach § 420 Abs. 1 FamFG verletzten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Betroffenen nur dann in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn sie nicht nur den formal ordnungsmäßigen Ablauf der Anhörung, sondern deren Grundlagen beträfen und ihr den Charakter einer "Nichtanhörung" verliehen (Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10 -, juris; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15 -, juris).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 993/15
    Dies erfordert bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ).
  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

  • BGH, 17.06.2010 - V ZB 3/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Pflicht des Beschwerdegerichts zur erneuten

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2042/05

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch fachgerichtliche

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85

    Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvR 612/52

    Ahndungsgesetz

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 11.03.1996 - 2 BvR 927/95

    Aufrechterhaltung von Abschiebehaft ohne vorherige mündliche Anhörung des

  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 141/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Aushändigung des Haftantrags der

  • BGH, 12.03.2015 - V ZB 187/14

    Abschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wegen nicht

  • BGH, 01.12.2011 - V ZB 179/11

    Verletzung des rechtlichen Gehörs eines in die Bundesrepublik Deutschland

  • BGH, 10.11.2020 - XIII ZB 69/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen; Anforderungen

    bb) Die in der unterbliebenen Aushändigung eines Nachtrags zu einem Haftantrag liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) führt aber nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 16/18, juris Rn. 6; hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 993/15, 2 BvR 858/16, juris Rn. 58).
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