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   BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13   

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https://dejure.org/2014,6346
BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13 (https://dejure.org/2014,6346)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2014 - 2 C 12.13 (https://dejure.org/2014,6346)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 2 C 12.13 (https://dejure.org/2014,6346)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gewährung einer Zulage zum Ausgleich einer Verringerung der Dienstbezüge aufgrund eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BBesG § 13 Abs. 1; RVOrgÜbgRG § 4 Abs. 3 S. 3
    Anspruch auf Gewährung einer Zulage zum Ausgleich einer Verringerung der Dienstbezüge aufgrund eines unfreiwilligen Dienstherrnwechsels

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 37.03

    Dienstherrnübergreifende Versetzung; nachträgliche Beseitigung der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedurfte es hierfür nicht (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 = Buchholz 230 § 123 BRRG Nr. 5 S. 7).

    Die Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn hat eine Statusänderung für den Beamten zur Folge (Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 37.03 - BVerwGE 122, 58 Rn. 19) und setzt daher grundsätzlich seine Zustimmung voraus.

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Eines gesonderten Antrags für die Gewährung der Ausgleichszulage bedurfte es nicht (stRspr; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 27).
  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 50.10

    Überleitung; Übergang; kraft Gesetzes; Kommunalisierung; Versorgungsverwaltung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Dieser Übertritt fand nicht unmittelbar kraft Gesetzes statt, weil § 3 Abs. 1 und 4 RVOrgRefÜG die für eine gesetzliche Überleitung maßgeblichen Fragen, wie etwa den Zeitpunkt und das verliehene Amt, nicht abschließend normieren (Urteil vom 24. November 2011 - BVerwG 2 C 50.10 - Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 9 Rn. 12).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 35.78

    Teilweiser Aufgabenübergang - Auswahl von Beamten - Amt im funktionellen Sinne -

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").
  • OVG Saarland, 05.12.2012 - 1 A 140/12

    Ausgleichszulage nach Übertritt zu einem anderen Dienstherrn - Verringerung der

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Eines zusätzlichen Verweises auf die Berechnungsvorschriften in § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BBesG a.F. bedurfte es angesichts der gewählten Regelungstechnik nicht (a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 5. Dezember 2012 - 1 A 140/12 - juris Rn. 38).
  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 ).
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 27.10

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Der unfreiwillige Dienstherrnwechsel steht unter dem Grundsatz, dass die beamtenrechtliche Rechtsstellung des betroffenen Beamten im Rahmen des Möglichen gewahrt bleiben muss und nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden darf, als dies wegen der Umbildung und deren Folgen unumgänglich ist (stRspr; vgl. Urteil vom 2. April 1981 - BVerwG 2 C 35.78 - BVerwGE 62, 129 m.w.N. sowie zuletzt etwa Urteil vom 28. April 2011 - BVerwG 2 C 27.10 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 5 Rn. 30: "Gebot der größtmöglichen Wahrung der beamtenrechtlichen Rechtsstellung").
  • BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08

    Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2014 - 2 C 12.13
    Ohne Einverständnis des betroffenen Beamten kann ein Dienstherrnwechsel nur erfolgen, wenn sich eine Notwendigkeit hierzu aus der Umbildung von Körperschaften oder einer Änderung der Aufgabenverteilung dienstherrnfähiger Körperschaften ergibt (Urteil vom 26. November 2009 - BVerwG 2 C 15.08 - BVerwGE 135, 286 Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 - BVerfGE 17, 172 ).
  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 9.18

    Ausgleichszulage; Einbau der Sonderzuwendung in das Grundgehalt; Einrechnung;

    Die Regelung über die Ausgleichszulage nach § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG ist nicht als dynamische Rechtsstandswahrung, sondern lediglich dahingehend auszulegen, dass sie betragsmäßig den Besitzstand des Beamten im Zeitpunkt seines Übertritts zum neuen Dienstherrn wahrt (Aufgabe von BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6 und - 2 C 12.13 - juris).

    Diese Vorschriften hat der Senat in den Urteilen vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - (Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6) und - 2 C 12.13 - (juris) dahingehend ausgelegt, dass die Zulage nicht nur die im Zeitpunkt des Dienstherrnwechsels bestehenden, sondern auch später eintretende besoldungsrechtliche Unterschiede im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung ausgleichen soll.

  • OVG Saarland, 07.02.2018 - 1 A 517/16

    Beamtenrechtliche Versorgung und Nachteilsausgleich nach unfreiwilligem

    Der Kläger stützt seinen Anspruch insoweit auf die nach seiner Auffassung fallbezogen (zumindest analog) anzuwendende Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 BBesG (a.F.), auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierzu(BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 und 2 C 27.12 -, ZBR 2014, 202, zitiert nach juris; ihm folgend: Bayerischer VGH, Urteil vom 18.7.2014 - 3 BV 09.3138 -, juris), auf eine Kommentierung dieser Rechtsprechung durch den Richter am BVerwG von der Weiden(jurisPR-BVerwG 13/2014 Anm. 6) sowie auf Art. 33 Abs. 5 GG.

    Die vom Kläger zur Begründung seines Begehrens herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besagt, dass die Ausgleichszulage aus § 4 Abs. 3 Satz 3 RVOrgRefÜG auch nachträglich eintretende Verringerungen der Dienstbezüge eines Beamten umfasst, die sich aus der unterschiedlichen Entwicklung der Besoldung im Bund und in den Ländern ergeben.(BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 und 2 C 27.12 -, a.a.O.) Diesen Grundsatz hat die Beklagte beachtet, indem sie die dem Kläger gewährte Ausgleichszulage bei der Berechnung der Dienstbezüge bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand rechtsstandswahrend dynamisch an die unterschiedliche Besoldungsentwicklung laufend angepasst hat.

    Aus der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteile vom 30.1.2014 - 2 C 12.13 und 2 C 27.12 -, a.a.O.) ergibt sich nichts anderes.

  • OVG Sachsen, 20.11.2023 - 2 B 194/23

    Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement; Geltung für Beamte

    Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 167 Abs. 2 SGB IX, der auch auf Beamte Anwendung findet (vgl. zu § 84 Abs. 2 SGB IX a. F.: BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 - 2 C 12.13 -, juris Rn. 38 ff.; Senatsbeschl. v. 3. Februar 2016 - 2 B 368/13 -, juris).

    Der Dienstherr muss bereits zu einem frühen Zeitpunkt, überwacht und unterstützt durch den Personalrat und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung, die Initiative ergreifen und ein gesetzlich vorgegebenes Suchverfahren zur Überwindung der bestehenden Probleme anbieten (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Juni 2014 a. a. O. Rn. 45).12 Die in § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX genannte Voraussetzung für ein BEM von krankheitsbedingten Fehlzeiten von mehr als sechs Wochen innerhalb eines Jahres liegt vor: Die Antragstellerin ist seit dem 21. Februar 2019 ununterbrochen dienstunfähig.

  • BVerwG, 20.09.2019 - 2 C 14.19

    Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Anhörungsrüge;

    Zu Beginn der Revisionsverhandlung wies der Senatsvorsitzende im Hinblick auf das Merkmal "verringern" auch ausdrücklich auf die Möglichkeit hin, dass der Senat die in den - andere Beteiligte betreffenden - Urteilen vom 30. Januar 2014 - 2 C 27.12 - (Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 6) und - 2 C 12.13 - (juris) entwickelte Auslegung der Anspruchsgrundlage im Sinne einer dynamischen Rechtsstandswahrung mit der Folge aufgibt, dass dem Kläger ab dem 1. Juli 2009 generell keine Ausgleichszulage zusteht.
  • VGH Bayern, 16.01.2014 - 3 BV 09.3138

    Aussetzung des Verfahrens

    Beim Bundesverwaltungsgericht sind unter den Az. 2 C 27.12 sowie 2 C 12.13 zwei Revisionsverfahren zur Ausgleichszulage nach Art. 83 § 4 Satz 3 RVOrgG i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 BBesG a.F. anhängig.
  • VG Magdeburg, 25.08.2022 - 5 A 71/21

    Rücknahme der Bewilligung einer Ausgleichszulage; Vertrauensschutz

    Dass die Gewährung einer dynamisch ausgestalteten Zulage auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2014 - 2 C 12/13 - juris), ändert nichts, weil das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.06.2019 - 2 C 9/18 - juris).
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