Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 17.09.2015

Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14   

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BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14 (https://dejure.org/2015,25008)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 (https://dejure.org/2015,25008)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2015 - 2 C 13.14 (https://dejure.org/2015,25008)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Änderungsbegehren eines Beamten bzgl. seiner Regelbeurteilung mit dem Ziel der Neubeurteilung; Erforderlichkeit einer Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung; Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage; Zulässigkeit eines ...

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen sind grundsätzlich zulässig

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen sind grundsätzlich zulässig

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderungsbegehren eines Beamten bzgl. seiner Regelbeurteilung mit dem Ziel der Neubeurteilung; Erforderlichkeit einer Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung; Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage; Zulässigkeit eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstliche Beurteilungen im Ankreuzverfahren

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilung von Beamten mittels Ankreuzverfahren kann zulässig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Beamte dürfen im Ankreuzverfahren beurteilt werden

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Dienst-Beurteilung im Ankreuzverfahren zulässig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Beamte müssen Dienstbeurteilung im Ankreuzverfahren dulden

  • weka.de (Kurzinformation)

    Dienstliche Beurteilungen: Ankreuzverfahren zulässig

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Multiple choice bei Beurteilungen zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 ) entschieden.

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 m.w.N.).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 5 VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

    Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen.

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 ; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

    Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ).

    Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99

    Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 ).

    Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 ; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.1994 - 2 B 5.94

    Vergabe - Mangel - Revisionsverfahren - Beamter - höchstrichterliche

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

    Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

  • BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723/99

    Keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß GG Art 19 Abs 4

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).
  • BVerwG, 14.02.1990 - 1 WB 181.88

    Soldat - Unterlassung des Beurteilungsgesprächs - Beurteilungssystem -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 ).
  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 26.78

    Richtlinien über dienstliche Beurteilungen - Erlaß von Beurteilungsrichtlinien -

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).
  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14
    a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 ; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).
  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

  • BVerfG, 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13

    Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von Bewerbern um eine

  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste -

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Im Hinblick auf die Fertigung von dienstlichen Beurteilungen ist zwar in der Regel die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig; sie verbietet sich grundsätzlich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn 27 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache der zuständigen Behörde, festzulegen, welches Gewicht sie den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 26; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Wie schon ausgeführt wurde (siehe oben 1. b), ist im Hinblick auf die Fertigung von Beurteilungen zwar in der Regel die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig; sie verbietet sich grundsätzlich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 27 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten oder Richters ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten oder Richter und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 38).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten oder Richters auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt der Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die Einzelleistungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 1.3.2018, a. a. O., Rn. 48; Nds. OVG, Beschluss vom 7.1.2020, a. a. O., Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2018 - 1 A 379/17

    Messen der erbrachten Leistungen eines Beamten i.R. seiner dienstlichen

    Einer solchen hätte es in Anwendung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 13.14 -, und Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -) aber bedurft, da die verbale Beschreibung der Begründung der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung die Vergabe der Gesamtnote "2" nahelege.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018- 2 A 10.17 -, juris, Rn. 42 f., m. w. N., Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 39, und Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 13.14 -, juris, Rn. 26 bis 31.

    a) Ob die Regelbeurteilung schon deswegen unzureichend begründet ist, weil, wie die Klägerin unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2015 - 2 C 13.14 - geltend macht, das Gesamturteil der Beurteilung (Gliederungspunkt E), mit dem die die gezeigten Leistungen betreffende Gesamtbewertung (Gliederungspunkt 5 des Beurteilungsvordrucks) und die Beurteilung der Befähigungsmerkmale zusammengeführt werden, (richtlinienkonform, vgl. Nr. 12 BeurtBest im Vergleich zu Nr. 11 Satz 2 BeurtBest) nicht mit einer Begründung versehen ist, kann offen bleiben.

    vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2016- 2 VR 1.16 -, juris, Rn. 40 ("Leistungsvergleich"), und Urteil vom 17. September 2015- 2 C 13.14 -, juris, Rn. 28 ("Leistungsvergleich"), Rn. 29 (Leistungsfeststellungsverfahren") sowie Rn. 31 und 32 (jeweils: "Leistungsbild").

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 64).

    Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst aufgrund ihrer umfassenden Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 13).

    Denn es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 11, 17 f.).

    Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 24 ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 62 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 21).

    Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 21).

  • VG Lüneburg, 17.10.2022 - 5 A 319/21

    Beurteilungsvorgespräch; dienstliche Beurteilung; fehlerhafter Sachverhalt;

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Beschl. v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschl. v. 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung der Beamtin ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, welches einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen der Beamtin und dem Dienstherrn abträglich wäre ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 38).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch der Beamtin auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ( Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d. h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden Umfang genügt ( BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

    Hat der Dienstherr auch im Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert oder erhebt die Betroffene erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Einwände gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung, so kann der Dienstherr diese Plausibilisierung (in Bezug auf die einzelnen Leistungsmerkmale) noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 -, juris Rn. 21; Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 18), während eine nachträgliche Plausibilisierung des Gesamturteils nicht möglich ist (so BVerwG, Urt. v. 2.3.2017 - 2 C 51.16 -, juris Rn. 18; Urt. v. 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, juris Rn. 48; Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2020 - 5 ME 153/19 -, juris Rn. 39).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 4 S 126/15

    Zu den Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und

    Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie, sondern auf die Verwaltungspraxis an (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, a.a.O., und vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 , NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2012, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2014 - 2 A 114/13 -, Juris).

    a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 - und vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -), bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (näher hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils Juris, m.w.N.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils a.a.O.).

  • VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 16.1789

    Anforderungen an dienstliche Beurteilung bei Auseinanderfallen von Statusamt und

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 63; B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14, 2 C 15.14 und 2 C 27.14) sei eine bloß pauschale, textbausteinartige Begründung des Gesamturteils jedoch gerade nicht ausreichend, es sei zur Sicherstellung der Einhaltung gleicher Maßstäbe und einer gerichtlichen Überprüfbarkeit eine einzelfallbezogene Begründung - auch hinsichtlich der Vergabe des Ausprägungsgrads "++" - nötig.

    Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und ggf. im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 14; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 CE 18.46 - juris Rn. 11; B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 15; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15).

    Das Gesamturteil ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Arbeitsposten in der gebotenen Weise (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 CE 18.46 - juris Rn. 17; B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 17; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 17).

    Dies ist nicht zu beanstanden, da das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, also nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32).

    Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16 - juris Rn. 39-41; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36; siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 17; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 CE 18.46 - juris Rn. 18; B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 18; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.9.2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 61).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22

    Auseinandersetzung; Auseinandersetzungspflicht; Beurteilungsbeitrag; Bindung des

    Das gefundene Gesamturteil muss mit den Einzelbewertungen in dem Sinne übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 - BVerwG 2 VR 1.16 -, juris Rn. 39; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 44).

    Der Grundsatz, dass das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung nach außen erkennbar aus der Bewertung und Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale zu entwickeln und hinreichend plausibel zu machen ist, verlangt jedoch nicht, dass die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, notwendigerweise in die dienstliche Beurteilung selbst aufzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn abträglich wäre (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 45).

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2017 - 5 ME 39/17

    Bewerbungsverfahrensanspruch - Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes

    Hervorzuheben ist nochmals, dass das Gesamturteil und die Bewertungen der Einzelkriterien einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn 27).

    Denn in einem solchen Fall muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 30; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 - Beschluss vom 4.3.2016 - 5 ME 8/16 -).

    Auch die ergänzenden Erläuterungen der Antragsgegnerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (vgl. zur Zulässigkeit dieser behördlichen Verfahrensweise BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 21) sind nicht geeignet, das Gesamturteil "Gut" mit dem Ausprägungsgrad "++" als hinreichend plausibel und nachvollziehbar begründet erscheinen zu lassen.

    Die Antragsgegnerin hat sodann zwar in der Beschwerdebegründung vom 14. März 2017 (ab S. 5 Mitte) unter Eingehung auf den Fall des Antragstellers ausgeführt, dessen Leistungsbild habe sich angesichts der für die Einzelkriterien vergebenen Noten im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.9.2015, a. a. O.) als sehr einheitlich dahingehend dargestellt, dass sich das Gesamturteil "Gut" mit dem Ausprägungsgrad "++" geradezu aufgedrängt habe, so dass das Gesamturteil keiner weiteren Erläuterungen bedurft habe.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 31) sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist.

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 31).

  • VG Augsburg, 07.06.2018 - Au 2 K 17.186

    Auswirkungen des Auseinanderfallens von Arbeitsposten und Statusamt im

    Die einschlägige Beurteilungsrichtlinie gebe jedoch keinerlei Maßstäbe vor, nach denen sich die erforderliche Übertragung der Einzelbewertungen auf die Gesamtnote zu richten habe, so dass es einer besonders ausführlichen Begründung der Herleitung des Gesamtergebnisses bedürfe, damit der Gewichtungs- und Bewertungsvorgang nachvollziehbar werde; andernfalls sei nicht gewährleistet, dass die Bildung des Gesamturteils bei allen Beurteilten nach den gleichen Maßstäben erfolge und die dienstlichen Beurteilungen überhaupt vergleichbar seien (vgl. etwa BVerwG, U.v. 2.3.2017 - 2 C 21.16 - juris Rn. 63; B.v. 21.12.2016 - 2 VR 1.16; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14, 2 C 15.14 und 2 C 27.14; VG Berlin, B.v. 9.2.2016 - 28 L 225.15 - juris Rn. 34).

    Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 21; U.v. 26.6.1980 - 2 C 8.78 - juris Rn. 26; U.v. 21.3.2007 - 2 C 2.06 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 - juris; vgl. zum Ganzen: BayVGH, BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 15; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 15; B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 14).

    Das Gesamturteil ("Sehr gut ++") ist in der erforderlichen Weise auf die Anforderungen für das Statusamt (A12) bezogen und plausibel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale entwickelt sowie ausdrücklich unter Berücksichtigung des Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten in der gebotenen Weise (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32 ff.) begründet.

    Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist, mithin nicht rein rechnerisch aus dem Durchschnitt der Einzelurteile gewonnen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1994 - 2 C 21.93 - BVerwGE 97, 128/131 f.; U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 32).

    Wegen der unterschiedlichen Bewertungsskalen bedarf es allerdings einer - ggf. kurzen - Begründung des Gesamturteils; denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 2 C 13.14 - juris Rn. 36; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 30.3.2017 - 6 CE 17.426 - juris Rn. 18; vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 6 CE 18.46 - juris Rn. 18; B.v. 23.1.2017 - 6 CE 16.2406 - juris Rn. 18; B.v. 20.4.2016 - 6 CE 16.331 - juris Rn. 17; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.9.2017 - 1 B 498/17 - juris Rn. 61).

  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 6 CE 16.331

    Konkurrentenstreit um Beförderungsdienstposten

  • VG Augsburg, 02.07.2019 - Au 2 E 18.2057

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Nichtberücksichtigung bei einer

  • VG Augsburg, 09.02.2017 - Au 2 E 16.1716

    Erfolgloser Konkurrentenantrag aufgrund nicht zu beanstandender dienstlicher

  • VGH Bayern, 26.02.2016 - 6 CE 16.240

    Konkurrentenstreit um Beförderung bei der Telekom

  • VGH Bayern, 23.01.2017 - 6 CE 16.2406

    Zur dienstlichen Beurteilung eines von der Telekom beurlaubten Beamten im Rahmen

  • VG Neustadt, 08.02.2023 - 1 L 1049/22

    Beförderung eines Telekom-Beamten; Beurteilungssystem der Telekom;

  • VGH Bayern, 30.03.2017 - 6 CE 17.426

    Erfolgloser Konkurrentenantrag aufgrund nicht zu beanstandender dienstlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2016 - 4 S 2060/15

    Rechtmäßigkeit der Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft

  • OVG Niedersachsen, 21.07.2022 - 5 ME 128/21

    Ankreuzverfahren; Arithmetisierung; dienstliche Beurteilung; Gesamtbetrachtung;

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2016 - 5 ME 217/15

    Ausschärfung; Auswahl; Beförderung; Beurteilung; Einzelmerkmal; Gewichtung;

  • VG Bayreuth, 28.01.2022 - B 5 E 21.1198

    Berücksichtigung in der Beförderungsrangliste, Wahrnehmung einer höherwertigen

  • VGH Bayern, 26.08.2019 - 6 CE 19.1409

    Konkurrentenstreit um eine Beförderungsstelle

  • VGH Bayern, 17.01.2019 - 6 CE 18.2236

    Eine Notenabsenkung (gegenüber vorliegenden Beurteilungsbeiträgen) kann mit einer

  • VGH Bayern, 23.04.2019 - 6 CE 19.76

    Konkurrentenstreitverfahren Deutsche Telekom AG

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21

    Beamte; Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen

  • BVerwG, 16.12.2021 - 2 B 73.20

    Fehlendes Rechtsschutzinteresses für die Fortführung des

  • VGH Bayern, 15.02.2018 - 6 CE 18.46

    Keine Beförderung eines Beamten, da trotz rechtswidriger Beurteilung eine

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 95.15

    Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23

    Anlassbeurteilung; arithmetische Berechnung; Arithmetisierung; Gleichgewichtung

  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 6 CE 23.904

    Erfolgloses Konkurrentenstreitverfahren

  • VG Lüneburg, 13.01.2020 - 8 B 152/19

    Beförderung; Beurteilung; dienstliche Beurteilung; Beurteilungszeitraum;

  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche

  • VGH Bayern, 20.08.2020 - 6 B 18.2657

    Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen bei unterschiedlichen Statusämtern

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2016 - 4 S 142/16

    Zulässigkeit der zusammenfassenden Bewertung in Bezug auf das angestrebte Amt bei

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20

    Dienstliche Beurteilung; fiktive Beurteilungsfortschreibung; Gesamturteil;

  • VG Würzburg, 01.12.2022 - W 1 E 22.1689

    Konkurrentenstreit, Telekom, dienstliche Beurteilung, Begründung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.01.2019 - 1 B 1602/18

    Annahme des Beurteilungsgleichstands der beiden Bewerber hinsichtlich Verletzung

  • VGH Bayern, 11.04.2016 - 6 ZB 15.2029

    Prüfungskompetenz von Erst- und Widerspuchsbehörde bei der Regelbeurteilung

  • VG Potsdam, 19.11.2019 - 11 K 4526/16

    Beförderung eines nicht erprobten Richters am Verwaltungsgericht zum

  • OVG Saarland, 31.01.2020 - 1 B 206/19

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit zweier Bewerber in der

  • VGH Bayern, 04.03.2016 - 6 CE 15.2583

    Auswahlentscheidung über die Besetzung von Beförderungsämtern

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2020 - 1 B 344/20
  • VGH Bayern, 23.04.2019 - 6 ZB 19.151

    Kein Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung bei Angestelltem als

  • VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 3 L 1944/18

    Zum Beurteilungssystem im Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst;

  • VGH Bayern, 26.04.2019 - 3 ZB 17.463

    Änderung einer dienstlichen Regelbeurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2015 - 1 B 1026/15

    Anforderungen an eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung der

  • VG Wiesbaden, 10.07.2020 - 3 L 560/19

    Zur Fortentwicklung der Anlassbeurteilung aus der Regelbeurteilung

  • VG Hamburg, 06.01.2022 - 21 E 4772/21

    Erfolgreicher Eilantrag eines Beamten im Konkurrentenstreitverfahren

  • VG Koblenz, 20.03.2023 - 2 L 1060/22

    Beamtenrecht

  • VG Bayreuth, 15.02.2018 - B 5 E 17.994

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs wegen defizitärer Begründung der

  • VG Bremen, 09.03.2017 - 6 V 2347/16

    Beurteilungsanpassung fehlerhaft

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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15   

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BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15 (https://dejure.org/2015,25137)
BVerwG, Entscheidung vom 17.09.2015 - 2 C 12.15 (https://dejure.org/2015,25137)
BVerwG, Entscheidung vom 17. September 2015 - 2 C 12.15 (https://dejure.org/2015,25137)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Änderungsbegehren eines Beamten bzgl. der Regelbeurteilung; Erforderlichkeit einer Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung; Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage; Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Änderungsbegehren eines Beamten bzgl. der Regelbeurteilung; Erforderlichkeit einer Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung; Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage; Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beamtenrecht; dienstliche Beurteilung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Multiple choice bei Beurteilungen zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 ) entschieden.

    Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 m.w.N.).

    Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 5 VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

    Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen.

  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 ).

    a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 ; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

    Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 ).

    Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 , vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.).

    Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

    Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21).

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 7.99

    Dienstliche Beurteilung, Richtlinien über -; -, von der Richtlinie abweichende

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 ).

    Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 , vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.).

    a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 ; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerfG, 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Maßgeblichkeit des Gesamturteils der

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 , vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 ; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

    Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 ) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

    Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.).

  • BVerwG, 31.01.1994 - 2 B 5.94

    Vergabe - Mangel - Revisionsverfahren - Beamter - höchstrichterliche

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

    Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

  • BVerfG, 29.05.2002 - 2 BvR 723/99

    Keine Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß GG Art 19 Abs 4

    Auszug aus BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 12.15
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Konkurrentenstreit um die Stelle des

  • BVerwG, 14.02.1990 - 1 WB 181.88

    Soldat - Unterlassung des Beurteilungsgesprächs - Beurteilungssystem -

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 26.78

    Richtlinien über dienstliche Beurteilungen - Erlaß von Beurteilungsrichtlinien -

  • BVerfG, 27.05.2013 - 2 BvR 462/13

    Anforderungen des Art 33 Abs 2 GG an Auswahlentscheidung bei Besetzung von

  • BVerfG, 17.01.2014 - 1 BvR 3544/13

    Zur Gewichtung der Eignungs- und Leistungsmerkmale von Bewerbern um eine

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 A 2.10

    Dienstliche Beurteilung; Beurteilungsbeitrag; Zweitbeurteilung; Abweichung;

  • BVerfG, 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12

    Zur Anwendung des Bestenauslesegrundsatz (Art 33 Abs 2 GG) auch im Falle einer

  • BVerwG, 13.11.1975 - II C 16.72

    Beamte - Dienstliche Beurteilung - Dienstvorgesetzter - Verwaltungsakt

  • BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste -

  • BVerwG, 29.06.2016 - 2 B 95.15

    Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle

    wann der für die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung verwendete Beurteilungsvordruck die vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17. September 2015 (Az. 2 C 13.14, 2 C 15.14, 2 C 18.14, 2 C 27.14, 2 C 28.14, 2 C 5.15, 2 C 6.15, 2 C 7.15, 2 C 12.15) geforderte, notwendige inhaltliche Differenziertheit hinsichtlich der Vorgaben zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der einzelnen Beurteilungsmerkmale erreicht,.
  • VG Berlin, 08.02.2016 - 28 L 229.15

    Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13

    BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 12/15, OVG Münster, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -.
  • VG Berlin, 09.02.2016 - 28 L 225.15

    Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13

    BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 12/15 -, OVG Münster, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 384/15 -.
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