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   BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19   

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https://dejure.org/2020,14859
BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19 (https://dejure.org/2020,14859)
BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 (https://dejure.org/2020,14859)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 (https://dejure.org/2020,14859)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    BeamtStG § 34 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 2; StGB a.F. § 184b; StVollzG § 2 Satz 1, § 4 Abs. 2, § 82 Abs. 1 und 2, §§ 94 ff., § 155 Abs. 1 Satz 1; BtMG §§ 29 ff.; LDG NRW § 13 Abs. 2 und 3
    Achtungs- und Autoritätsverlust; Amtsbezug; Anstaltsordnung; Bekanntwerden des Dienstvergehens im dienstlichen Umfeld; Betäubungsmitteldelikt; Dienstpflichtverletzung; Disziplinarwürdigkeit; Einsetzbarkeit; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Filesharing-Programm; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, §§ 29 ff BtMG, § 29 BtMG, § 13 Abs 3 DG NW
    Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem Justizvollzugsbeamten

  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Entfernung eines JVA-Beamten aus dem Dienst wegen Kinderpornos

  • rewis.io

    Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem Justizvollzugsbeamten

  • doev.de PDF

    Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem Justizvollzugsbeamten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Justizvollzugsbeamter; Justizvollzugsanstalt; Kinderpornographie; außerdienstlicher Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien; Filesharing-Programm; Voreinstellung; Uploadverbot; außerdienstliches Dienstvergehen; Dienstpflichtverletzung; ...

  • rechtsportal.de

    Justizvollzugsbeamter; Justizvollzugsanstalt; Kinderpornographie; außerdienstlicher Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien; Filesharing-Programm; Voreinstellung; Uploadverbot; außerdienstliches Dienstvergehen; Dienstpflichtverletzung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem Justizvollzugsbeamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Bild- und Videodateien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Justizvollzugsbeamte - und seine Kinderpornos

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kinderpornos auf dem Computer eines JVA-Mitarbeiters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Folge von außerdienstlichem Besitz von Kinderpornographie durch Justizvollzugsbeamten

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Entfernung eines JVA-Beamten aus dem Dienst wegen Kinderpornos

  • dombert.de (Kurzinformation)

    Justizvollzugsbeamter wegen Kinderpornographie aus dem Amt entfernt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst wegen Besitz kinderpornografischer Bild- und Videodateien

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Entlassung eines Justizvollzugsbeamten wegen Besitz von Kinderpornos bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 168, 254
  • NJW 2020, 2907
  • NVwZ-RR 2020, 1134
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 24.10.2019 - 2 C 3.18

    Besitz von Kinderpornographie mit dem Beruf des Lehrers unvereinbar

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Daneben kann die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens auch bei einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 15 ff. und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 11 ff. ).

    Darüber hinaus können schwerwiegende Straftaten auch deliktsbezogen - ohne Bezug zum Statusamt des Betroffenen - identifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 29 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 25).

    Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 28, jeweils m.w.N.).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem für die Zeit von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 LDG NRW) eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f. und zuletzt vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 29).

    b) Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.).

    Insoweit genügt schon die bloße Eignung für den Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 und zuletzt Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 32).

    Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche für die Bemessungsentscheidung relevanten be- und entlastenden Umstände festgestellt sind und die Beteiligten hierzu vorher gehört wurden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 f., vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 72, vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 39, vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 43 und zuletzt vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - juris Rn. 43 ).

    Bei der Beurteilung der nach den Kriterien des § 13 Abs. 2 LDG NRW insbesondere zu berücksichtigenden Schwere der Tat ist zunächst festzuhalten, dass dem im Strafbefehl gegen den Beklagten verhängten konkreten Strafmaß keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zukommt, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 34); im Übrigen ist der Strafbefehl noch auf der unzutreffenden tatsächlichen Annahme ergangen, dass der Beklagte kinderpornographisches Material auch zugänglich gemacht (weiterverbreitet) habe.

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Das Fehlverhalten des Beklagten, der Besitz des auf privaten Medien abgespeicherten kinderpornographischen Bild- und Videomaterials, lag außerhalb des Dienstes, weil es weder formell in das Amt des Beklagten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 10).

    Daneben kann die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens auch bei einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 15 ff. und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 11 ff. ).

    Darüber hinaus können schwerwiegende Straftaten auch deliktsbezogen - ohne Bezug zum Statusamt des Betroffenen - identifiziert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 29 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 25).

    Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 31 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 28, jeweils m.w.N.).

    b) Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.).

    Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 , vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 20 und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 22).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 16 und 18).

    Das Bekanntwerden des Dienstvergehens ist zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.).

    Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche für die Bemessungsentscheidung relevanten be- und entlastenden Umstände festgestellt sind und die Beteiligten hierzu vorher gehört wurden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 f., vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 72, vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 39, vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 43 und zuletzt vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - juris Rn. 43 ).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Bei einem endgültigen Vertrauensverlust ist der Beamte gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (vgl. erstmals grundlegend zu den parallelen Kriterien gemäß § 13 BDG: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ).

    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 16 und 18).

    Das Bekanntwerden des Dienstvergehens ist zu unterstellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 13.10

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f.).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem für die Zeit von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b StGB i.d.F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 LDG NRW) eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17 f. und zuletzt vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 29).

    Hiernach bleibt als berücksichtigungsfähiger entlastender Umstand von Gewicht einzig, dass der Beklagte sich eigeninitiativ einer Therapie unterzogen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 29 f.; Beschluss vom 29. August 2017 - 2 B 76.16 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 9 Rn. 21 ff. und Urteil vom 5. Juli 2018 - 2 WD 10.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2020 Nr. 57 Rn. 35 ).

  • BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18

    Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 16 und 18).

    Dies begründet zugleich eine Schutzpflicht des Staates gegenüber den in seinem Gewahrsam befindlichen Gefangenen und schließt es aus, dass (Aufsichts-)Personen mit einer Bereitschaft oder Neigung zu Gewaltanwendung in einem Bereich eingesetzt werden, in denen ihnen legale Gewaltausübung möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Leitsatz 2 und Rn. 19, dort zu Gewalt- und Tötungsphantasien).

  • BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17

    Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Angesichts des Verstoßes gegen revisibles Recht sowie gemäß § 3 Abs. 1 und § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO und der entsprechenden Geltung der Vorschriften des disziplinargerichtlichen Berufungsverfahrens auch für das Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 38) kann der Senat eine eigenständige Entscheidung über die Bemessung der Disziplinarmaßnahme treffen.

    Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche für die Bemessungsentscheidung relevanten be- und entlastenden Umstände festgestellt sind und die Beteiligten hierzu vorher gehört wurden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 f., vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 72, vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 39, vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 43 und zuletzt vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - juris Rn. 43 ).

  • BVerwG, 23.04.2020 - 2 C 21.19

    Bedingungsfeindlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung; Befugnis des

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Zu dem nach diesen Vorschriften revisiblen Recht gehört auch das Landesbeamtendisziplinarrecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2017 - 2 C 12.17 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 53 Rn. 10 und vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - juris Rn. 13 ).

    Voraussetzung dafür ist, dass sämtliche für die Bemessungsentscheidung relevanten be- und entlastenden Umstände festgestellt sind und die Beteiligten hierzu vorher gehört wurden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 26 f., vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 72, vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 39, vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 43 und zuletzt vom 23. April 2020 - 2 C 21.19 - juris Rn. 43 ).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 5.10

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Disziplinarwürdigkeit; Besitz

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    b) Weist ein außerdienstliches Dienstvergehen allerdings einen hinreichenden Bezug zu dem Statusamt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch bei mittelschweren Straftaten mit einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 33 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 30 m.w.N.).

    Insoweit genügt schon die bloße Eignung für den Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 Rn. 24, Beschluss vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11 und zuletzt Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 32).

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19
    Da der Beklagte mehrfach und über einen längeren Zeitraum Kinderpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 6 und vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 26 Rn. 28 f., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.08.2017 - 2 B 76.16

    Verminderung der Schuldfähigkeit eines Beamten bei der Bewertung der Schwere des

  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 4.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der

  • BVerwG, 05.07.2018 - 2 WD 10.18

    Anpassungsstörung; Besitz; Dienstgradherabsetzung; Höchstmaßnahme; Kinder- und

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • BVerwG, 09.10.2014 - 2 B 60.14

    Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 9.06

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 D 20.00

    Postbeamter a.D.; Postzusteller im Bereich der Fußzustellung; Präzisierung der

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 83.08

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; außerdienstliches Fehlverhalten;

  • BVerwG, 29.10.2013 - 1 D 1.12

    Altfall nach der BDO; Polizeihauptkommissar; Bundesgrenzschutz; Bundespolizei;

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 12.17

    Aufgabe der Regeleinstufung; Aussageverweigerungsrecht im Disziplinarverfahren;

  • BVerwG, 23.06.2010 - 2 B 44.09

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; außerdienstlicher sexueller Missbrauch eines

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2022 - 3 LD 3/21

    Außerdienstliches Dienstvergehen; Behördenprinzip; Dienstherr;

    Daneben ist die Disziplinarwürdigkeit des Fehlverhaltens aber auch wegen des hinreichenden Bezugs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen (siehe unten 2 b); vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 18.6.2015, - a. a. O. Rn. 15 ff., vom 24.10.2019 - 2 C 3.18 - BVerwGE 166, 389 Rn. 11 ff. und vom 16.6.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 27 ff.).

    Aufgrund der später beschlossenen Anhebung der Strafandrohung für den Besitz kinderpornographischer Schriften auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren durch § 184b Abs. 3 StGB i.d.F. des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), reicht der disziplinare Orientierungsrahmen im vorliegenden Fall folglich schon allein mit Blick auf das Fehlverhalten des Besitzes kinderpornographischer Schriften bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 22).

    Insoweit genügt schon die bloße Eignung für den Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    cc) Auch bei Justizvollzugsbeamten kann ein außerdienstliches Fehlverhalten in bestimmten Fallkonstellationen einen vergleichbaren hinreichenden Bezug zu ihrem Statusamt aufweisen mit der Folge, dass auch in diesen Fällen der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme reicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 26).

    Doch werden auch sie, z.B. bei der Begleitung und Vorführung von Strafgefangenen in einer Gerichtsverhandlung, von der Bevölkerung sehr wohl als Justizvollzugsorgan wahrgenommen, das der Durchsetzung des Justizgewährleistungsanspruchs eines jeden Bürgers (Art. 20 Abs. 3 GG) dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 28).

    Die Organisationshoheit und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn betreffend die Verwendung seiner Beamten steht dem entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 29).

    Wird unter den Insassen der Justizvollzugsanstalt oder unter den anderen dort tätigen Bediensteten bekannt, dass einem Justizvollzugsbeamten der Besitz kinder- oder jugendpornographischen Bild oder Videomaterials vorgeworfen wird oder er deswegen (straf- oder disziplinarrechtlich) belangt worden ist, hat dies schwerwiegende Folgen für dessen Achtungs- und Autoritätsanspruch und damit für seine Verwendbarkeit im Strafvollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 30).

    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 62.11 -, juris Rn. 56 m.w.N.; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 31).

    Schließlich wäre der Beamte auch in der ihm gesetzlich als Aufgabe (§ 177 Abs. 1 Satz 1 NJVollzG) und damit als Dienstpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) übertragenen Mitwirkung am Vollzugsziel des Strafvollzugs beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 32 f.).

    b) Im Hinblick auf mögliche entlastende Gesichtspunkte ist dem Umstand, dass der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit "übertrifft deutlich die Leistungsanforderung" bewertet wurden, keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen; denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten mit voller Hingabe darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 41 m.w.N.).

    Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29.8.2017 - BVerwG 2 B 76.16 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Juli 2018 - BVerwG 2 WD 10.18 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 42) [ebenfalls zum Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien].

    Unabhängig davon ist dieser Bescheinigung in fachärztlicher Sicht auch keine ausschlaggebende disziplinarrechtliche Bedeutung beizumessen, da die Therapeutin ausweislich der Bezeichnung "Psychotherapie nach § 1 HPG" neben ihrer hier nicht maßgeblichen Ausbildung zur Diplompädagogin lediglich eine weitere Ausbildung zur Heilpraktikerin absolviert hat und dementsprechend nur über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz verfügt (vgl. zu einem vergleichbaren Fall: BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 42).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.12.2020 - 14 LB 1/20

    Entfernung aus dem Dienst

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 16, juris m. w. N.).

    Hiervon ausgehend hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem für die Zeit von 2004 bis 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b StGB i. d. F. des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften grundsätzlich ein Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung (§ 9 LDG) eröffnet ist (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 19 ff., juris).

    Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der in Rede stehende Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften mit Gesetz vom 21. Januar 2015 auf eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angehoben worden ist, sodass der disziplinare Orientierungsrahmen folglich bis zur Höchstmaßnahme reicht (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 22, juris als obiter dictum; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 16b DS 20.1693 -, Rn. 14, juris).

    Die Herstellung muss für die abgebildeten Kinder - mindestens teilweise - für ihr weiteres Leben eine möglicherweise dauerhafte psychische Belastung bedeuten (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 43, juris).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 40, juris; vgl. Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, Rn. 34, juris; anders noch: Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, Rn. 37, juris).

    Der Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und über lange Zeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht hat, ist zwar für das positive Persönlichkeitsbild von Bedeutung, indes angesichts der Schwere der Verfehlungen nicht geeignet, das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, Rn. 82, juris und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 41, juris; Senatsurteil vom 20. März 2017 - 14 LB 3/16 -, Rn. 51, juris).

    Abgesehen davon fehlte es aber auch an ausreichenden Darlegungen zu diesem Milderungsaspekt (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 42, juris).

    Er ist auch von keinem Mediziner, insbesondere keinem Facharzt erstellt worden (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 42, juris zur Therapie durch einen Heilpraktiker), sondern von einer Diplom-Psychologin.

    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 -, Rn. 31, juris).

  • BVerwG, 01.02.2024 - 2 A 7.23

    Bundesrepublik Deutschland ./. K. - Zurückstufung

    Ein Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 , vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56, vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 38 und vom 2. März 2023 - 2 A 19.21 - juris Rn. 44).
  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 20.21

    Disziplinare Ahndung wiederholter Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem

    Eine straffreie Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 43 und vom 16. Juni 2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 Rn. 41).
  • OVG Niedersachsen, 22.03.2023 - 3 LD 10/22

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Justizvollzugsdienst; Psychologische

    Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder in formeller Hinsicht in das Amt des Beklagten noch in materieller Hinsicht in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 10).

    Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert ( § 34 Satz 3 BeamtStG ; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 21).

    Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen ( BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 12).

    (1)Hiernach ist ein außerdienstliches Fehlverhalten disziplinarwürdig, wenn es strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist ( BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f.).

    So ist anerkannt, dass eine Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens bei einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 17, 26 ff. [für Justizvollzugsbeamte]; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15 ff. [für Polizeibeamte], Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11 ff. [für Lehrer]).

    Mit Blick auf das Statusamt eines Beamten im Justizvollzugsdienst hat das Bundesverwaltungsgerichts einen solchen Bezug bei außerdienstlichem Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial mit nachstehenden Erwägungen bejaht ( BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 29 ff.):.

    Eine solche Straftat ist - unabhängig vom Statusamt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Orientierung für die disziplinare Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2020 - BVerwG, 2 C 12.19 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.6.2010 - BVerwG 2 B 59.09 -, juris Rn. 10).

    Denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten mit voller Hingabe darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 41 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68).

    Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29.8.2017 - BVerwG 2 B 76.16 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Juli 2018 - BVerwG 2 WD 10.18 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 42 [zum Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien]).

  • VGH Bayern, 28.09.2022 - 16a D 20.1901

    Aberkennung des Ruhegehaltes eines Leitenden Bewährungshelfers bei Besitz und

    Schließlich weise das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19) darauf hin, dass Verfehlungen eines in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Bediensteten unter den Strafgefangenen bekannt werden könnten und damit ein so erheblicher Autoritätsverlust einhergehe, dass er seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen könne; hinzu komme die Gefahr der Erpressbarkeit.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies zu bejahen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 16).

    Es bedarf daher an dieser Stelle keines weiteren Eingehens auf die (vom Verwaltungsgericht verneinte) Frage, ob die in Rede stehenden Vorsatzstraftaten wegen der mit dem Amt des Beklagten als Leitender Bewährungshelfer verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung einen mittelbaren Amtsbezug aufweisen und damit allein deshalb bereits zur Disziplinarwürdigkeit der Verfehlungen führen (BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 17 für Justizvollzugsbeamten; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 21-23 für Polizeibeamten).

    Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch die disziplinare Maßnahmebemessung steuern (BVerwG, U.v. 16.6.2020 a.a.O. Rn. 19).

    Bei der Beurteilung der Schwere der Tat kommt im Übrigen dem im Strafbefehl verhängten konkreten Strafmaß angesichts der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarverfahren keine für das Disziplinarverfahren indizielle Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 6.4.2022 - 16a D 20.975 - juris Rn. 29).

    Der hinreichende Amtsbezug kann sich je nach Personengruppe aus deren jeweiliger Amtsstellung ergeben und beruht daher nicht auf einheitlich zu bewertenden Gründen (etwa für einen Strafvollzugsbeamten: BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 28, 29, Amtspflicht, die Sicherheit und Ordnung in der JVA zu gewährleisten bzw. Vorbildwirkung durch gewissenhafte Pflichterfüllung und Lebensführung, vgl. BayVGH, U.v. 24.10.2012 - 16a D 10.2527 - juris Rn. 63).

    Ein Bewährungshelfer, der selbst unter Bewährung steht, besitzt nicht mehr die zur Erfüllung seiner Amtspflichten notwendige Autorität gegenüber einem (minderjährigen wie erwachsenen) Probanden; dabei spielt keine Rolle, ob das strafrechtlich geahndete Vergehen des Bewährungshelfers seinen Probanden bekannt wird oder nicht (BVerwG, U.v. 16.6.2020, a.a.O. juris Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 16.04.2021 - 6 LD 4/19

    Beweisbarkeit mehrerer Ereignisse zur Begründung der Entfernung eine

    Sie genießen daher in der Öffentlichkeit, insbesondere für schutzbedürftige Personen, eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 25 m. w. N.).

    Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020, a. a. O., Rn. 31, m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2021 - 3d A 4517/19

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Vollzugsbeamten wegen Straftaten im

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 12.19 -, juris Rn. 15 f.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. Juni 2020, - 2 C 12.19 -, juris Rn. 19 ff., zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme für den Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Justizvollzugsbeamten Folgendes ausgeführt:.

  • VG München, 28.02.2024 - M 19L DK 22.4372

    Disziplinarklage, Besitz kinderpornographischer Bild- und jugendpornographischer

    Hiervon ist auszugehen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - BVerwGE 168, 254 = juris Rn. 16 m.w.N.).

    Angesichts der Strafandrohung für den (bloßen) Besitz kinderpornographischer Schriften mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren gemäß § 184b Abs. 3 StGB (in der Fassung zur Tatzeit) reicht der disziplinare Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 - BVerwGE 168, 254-270 = juris Rn. 20 ff.).

    Bei Polizeivollzugsbeamten besteht beim außerdienstlichen Besitz von kinder- und jugendpornographischem Bild- und Videomaterial aufgrund der mit ihrem jeweiligen Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung zudem ein spezifischer Bezug zu ihrem Statusamt, der zu einem gravierenden, die Höchstmaßnahme rechtfertigenden Vertrauensverlust führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 23; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 30; BayVGH, U.v. 20.9.2023 - 16a D 22.2292 - juris R. 19; B.v. 23.9.2022 - 16a DC 22.1940 - juris Rn. 17).

    Der hier vom Strafgericht ausgesprochenen strafrechtlichen Sanktion in Form einer Geldstrafe kommt für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zwar keine Indizwirkung zu, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen (vgl. BVerwG, B.v. 14.12.2021 - 2 B 43.21 - juris Rn. 13, 18 m.w.N.; U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 40; U.v. 24.10.2019 - 2 C 3.18 - juris Rn. 34, 39).

  • VGH Bayern, 20.03.2024 - 16a D 22.2572

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Ministerialbeamter (Besoldungsgruppe A 15),

    Das ist der Fall, wenn der Pflichtenverstoß einen Bezug zu seinem Dienst hat oder es sich um vorsätzliche Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren handelt und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht nur gering wirkt (vgl. zu beidem: BVerwG, U.v. 16.6.2020 - 2 C 12.19 - juris Rn. 16; U.v. 18.6.2015 - 2 C 9.14 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 20.9.2023 - 16a D 22.2292 - juris Rn. 35).
  • BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23

    Disziplinarrecht: Ergänzende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

  • VGH Bayern, 06.04.2022 - 16a D 20.975

    Entfernung eines Verwaltungsbeamten (A 9) aus dem Beamtenverhältnis wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2022 - DB 16 S 530/21

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen unbefugter Recherchen in

  • VGH Bayern, 21.09.2022 - 16a D 20.2411

    Besitz jugendpornografischer Schriften durch Lehrer

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 14 LB 1/21

    Entfernung aus dem Dienst

  • VGH Bayern, 16.09.2020 - 16b DS 20.1693

    Vorläufige Dienstenthebung bei Besitz von Kinderpornographie

  • VG Lüneburg, 09.03.2022 - 8 A 47/21

    Disziplinarklage; Disziplinarmaßnahme; mündliche Verhandlung; Ohne mündliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.08.2021 - 80 D 2.21

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizeibeamter; heimliche Fotoaufnahmen von

  • BVerwG, 16.08.2021 - 2 B 21.21

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienst; außerdienstlicher Besitz

  • BVerwG, 23.01.2024 - 2 B 25.23
  • BVerwG, 15.12.2021 - 2 C 9.21

    Kein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs während einer mangelbehafteten

  • BVerwG, 02.03.2023 - 2 A 19.21

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG ) beim

  • VG Magdeburg, 07.12.2021 - 15 A 17/20

    Disziplinarmaßnahme gegen einen pädophilen Polizeibeamten

  • OVG Hamburg, 30.11.2022 - 11 Bf 155/22

    Senat für Disziplinarsachen nach dem Bundesdisziplinargesetz

  • BVerwG, 12.08.2021 - 2 VR 6.21

    Kinderpornographische Schriften; vorläufige Dienstenthebung und teilweise

  • BVerwG, 14.12.2021 - 2 B 43.21

    Bemessung der Disziplinarmaßnahme; fehlende Ergebnisrelevanz eines Mangels des

  • VG Sigmaringen, 27.07.2023 - DL 12 K 1086/23

    Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens bei Aussetzung aufgrund eines

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20

    Disziplinarmaßnahme gegen eine Polizeiobermeisterin wegen außerdienstlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2022 - 31 B 55/22

    Disziplinarverfügung gegen Beamten wegen des Besitzes jugend- und

  • BVerwG, 28.09.2022 - 2 A 17.21

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen

  • VG Oldenburg, 23.06.2020 - 7 A 2200/19

    Besitz kinderpornographischer Schriften; Bindungswirkung; Strafrechtliche

  • BVerwG, 13.07.2023 - 2 C 7.22

    Ausführungen zur Begründetheit in einer als unzulässig verworfenen Berufung

  • BVerwG, 05.12.2023 - 2 B 3.23
  • VG Düsseldorf, 24.10.2019 - 31 K 17010/17
  • BVerwG, 30.03.2022 - 2 B 46.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • BVerwG, 26.10.2021 - 2 B 12.21

    Disziplinare Ahndung des Besitzes und des Zugänglichmachens von

  • OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20

    Dienstentfernung eines Professors wegen sexueller Zudringlichkeiten gegenüber

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 14 MB 3/20

    Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung: Außerdienstlich begangene

  • VGH Bayern, 21.07.2021 - 16b D 19.1136

    Entfernung eines Polizeioberkommissars aus dem Beamtenverhältnis wegen

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - DB 16 S 699/23

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen Leugnung der rechtlichen

  • VG München, 09.02.2023 - M 19L DK 22.4612

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis infolge einer

  • VG Wiesbaden, 08.08.2023 - 25 K 60/22

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen des außerdienstlichen Besitzes kinder-

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.10.2020 - 14 LB 1/19

    Disziplinarrecht: Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis bei Besitz

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 A 18.21

    Entfernung einer Beamtin aus dem Beamtenverhältnis nach einer strafgerichtlichen

  • BVerwG, 15.02.2022 - 2 B 27.21

    Erhebung der Disziplinarklage bereits vor Rücknahme der Einstellung des

  • BVerwG, 11.03.2021 - 2 B 76.20

    Dienstherr als Kläger im Disziplinarklageverfahren

  • VG München, 07.12.2021 - M 19L DK 21.1011

    Disziplinarklage: Vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst sowie Verstöße

  • VG Schleswig, 18.11.2020 - 17 A 4/19

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

  • VGH Bayern, 20.09.2021 - 16b D 19.1302

    Rechtmäßige Entfernung aus dem Dienst wegen veruntreuender Unterschlagung in 28

  • VG Wiesbaden, 11.05.2023 - 25 K 274/21

    Entfernung eines wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 2

  • VG Berlin, 29.04.2022 - 85 K 3.20

    Öffentliches Dienstrecht: Disziplinarmaßnahme bei sexueller Belästigung von

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2021 - 14 LB 2/20

    Disziplinarrecht: Aberkennung des Ruhegehalts eines ehemaligen Schulleiters bei

  • BVerwG, 26.04.2023 - 2 B 41.22

    Aberkennung ihres Ruhegehalts; Anforderungen an eine disziplinare

  • VG Magdeburg, 04.08.2022 - 15 A 12/21

    Disziplinarklage gegen einen Bundespolizeibeamten; Besitz von harter

  • VG Wiesbaden, 23.03.2022 - 25 L 10/21

    Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung des Ruhegehalts

  • BVerwG, 08.04.2021 - 2 B 2.21

    Verwertung einzelner negative Vorfälle bei der Festlegung einer

  • VGH Bayern, 05.07.2023 - 16a D 21.1331

    Disziplinarrecht: Aberkennung des Ruhegehalts wegen Betrugsstraftaten im

  • VG Wiesbaden, 27.05.2021 - 28 K 1979/19

    Entfernung eines Feuerwehrbeamten aus dem Dienst wegen Nötigung im besonders

  • VG München, 25.10.2022 - M 13L DK 22.3055

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Zusammenhang mit der sogenannten

  • BVerwG, 24.07.2023 - 2 B 25.22

    Beamtenrechtliches Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs des Besitzes und der

  • BVerwG, 23.06.2022 - 2 B 53.21

    Entfernung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis wegen eines sehr

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2021 - 3d A 427/20

    Aufnahme und Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit unter Kenntnis der

  • VG Düsseldorf, 05.06.2023 - 38 K 1330/22
  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2023 - DL 16 S 499/23

    Disziplinarmaß bei fahrlässigem unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst; Wechsel der

  • VG Wiesbaden, 03.02.2022 - 28 K 470/18

    Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis - Kleptomanie

  • VGH Bayern, 23.09.2022 - 16a DC 22.1940

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Polizeihauptmeister, Jugendbeamter,

  • VG München, 26.01.2022 - M 19B DK 21.64

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Teamleiter, welcher mit Abrechnungen

  • VGH Bayern, 06.09.2023 - 16b D 22.686

    Disziplinarklage - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

  • VG München, 25.01.2023 - M 19L DK 21.6305

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis bei Steuerhinterziehung

  • VG Hamburg, 19.01.2023 - 33 D 2521/21

    Zeiterfassungspflicht bei Führungskräften der Hamburger Polizei; Entfallen des

  • VG München, 20.04.2023 - M 19L DK 22.3326

    Disziplinare Ahndung eines einfachen Verwaltungsratsmitgliedes einer Sparkasse

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