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   BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85   

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https://dejure.org/1987,844
BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85 (https://dejure.org/1987,844)
BVerwG, Entscheidung vom 29.01.1987 - 2 C 14.85 (https://dejure.org/1987,844)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 (https://dejure.org/1987,844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Arbeitszeit - Reisezeiten - Anzurechnender Dienst - Mehrarbeit - Freizeitausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Beamte, sofern seine Beanspruchung durch nicht als Zeiten der Dienstleistung anzurechnende Reisezeiten neben der Arbeitszeit die Grenze dessen überschritten hat, was er bei Berücksichtigung seiner durch § 72 BBG und die Bestimmungen über die Arbeitszeit konkretisierten Dienst- und Hingabepflicht an Inanspruchnahme durch den Dienstherrn zu tragen hat, Anspruch auf einen angemessenen - teilweisen - Ausgleich, der in seinen Einzelheiten der die Fürsorgepflicht näher bestimmenden Ermessensentscheidung des Dienstherrn unterliegt (vgl. Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 80.81 - ; zur Frage eines Ausgleichs von Zeiten der Rufbereitschaft wegen Minderung des Freizeitwerts vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - <BVerwGE 59, 45, 47 = ZBR 1980, 345>).

    Wie das Berufungsgericht ebenfalls bindend festgestellt hat, geht die Beklagte bei der Abgeltung von Zeiten einer Rufbereitschaft, bei denen der Beamte sich zu Hause oder an einem anderen frei wähl- und wechselbaren Ort zwecks aisbaldiger Dienstaufnahme erreichbar halten muß, also allein in seiner Bewegungsfreiheit während der Freizeit gewissen Einschränkungen unterliegt (vgl. BVerwGE 59, 45 ), von einer Bewertung mit 12, 5 v.H. der Arbeitszeit aus (ebenso jetzt übrigens auch § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 1986, GV. NW. 1987, S. 15).

  • BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 80.81
    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat der Beamte, sofern seine Beanspruchung durch nicht als Zeiten der Dienstleistung anzurechnende Reisezeiten neben der Arbeitszeit die Grenze dessen überschritten hat, was er bei Berücksichtigung seiner durch § 72 BBG und die Bestimmungen über die Arbeitszeit konkretisierten Dienst- und Hingabepflicht an Inanspruchnahme durch den Dienstherrn zu tragen hat, Anspruch auf einen angemessenen - teilweisen - Ausgleich, der in seinen Einzelheiten der die Fürsorgepflicht näher bestimmenden Ermessensentscheidung des Dienstherrn unterliegt (vgl. Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 80.81 - ; zur Frage eines Ausgleichs von Zeiten der Rufbereitschaft wegen Minderung des Freizeitwerts vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - <BVerwGE 59, 45, 47 = ZBR 1980, 345>).
  • BVerwG, 09.05.1985 - 2 C 20.82

    Mehrarbeitsvergütung (Beamte) - Dienst in Bereitschaft - Angemessenheit - keine

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85
    Der Kläger hat sich zwar an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb seines privaten Bereichs, nämlich in einem bestimmten Flugzeug, aufzuhalten; er muß sich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen während des Fluges aber nicht zu jederzeitigem unverzüglichem dienstlichem Einsatz bereithalten (vgl. zum Bereitschaftsdienst auch Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - ).
  • BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 49.80

    Anspruch auf Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung - Dienstlich verursachte

    Auszug aus BVerwG, 29.01.1987 - 2 C 14.85
    Nur eine solche dienstlich verursachte Inanspruchnahme, die zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehört oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, daß sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleichzuachten ist, kommt als Mehrarbeit in Betracht (vgl. Urteil vom 27. Mai 19 82 - BVerwG 2 C 49.80 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 29.04.2021 - 2 C 18.20

    Freizeitausgleich für Polizeibeamte aus Anlass des G7-Gipfels in Elmau und der

    Inwiefern erfahrungsgemäß mit einer Inanspruchnahme zu rechnen ist, kann dabei ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Annahme von Arbeitszeit in Form von Bereitschaftsdienst sein (BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 B 38.20 - ZBR 2021, 162 Rn. 16, Urteile vom 12. Dezember 1979 - 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 und vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 S. 3 f.).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Danach kommt es für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes insbesondere von der Rufbereitschaft in ständiger Rechtsprechung allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (Urteile vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 - BVerwGE 59, 45 , vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 = Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 17 , vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 , vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 28 , vom 21. März 1996 - BVerwG 2 C 24.95 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 17 und vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C 9.03 - Buchholz 240 § 48 BBesG Nr. 8).

    Demgemäß ist der erkennende Senat schon bisher davon ausgegangen, dass ein Bereitschaftsdienst auch Ruhephasen einschließen kann (Urteil vom 29. April 2004 a.a.O. S. 3; s. ferner Urteil vom 9. Mai 1985 a.a.O. zum Bereitschaftsdienst einer Krankenhausärztin; Urteil vom 29. Januar 1987 a.a.O. zu den Flugzeiten des Schutz- und Begleitdienstes für Regierungsmitglieder).

  • BVerwG, 21.03.1996 - 2 C 24.95

    Beamtenrecht: Anspruch auf Zulagen von Feuerwehrbeamten im Leitstellendienst

    "Arbeitszeit" im Sinne des § 22 Abs. 1, Abs. 2 EZulV ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit, also die Zeitspanne, während derer ein Bediensteter seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (vgl. Urteil vom 29. Januar 1987 - BVerwG 2 C 14.85 - [Buchholz 232 § 72 Nr. 28]).
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